Schweigen des Angeklagten

Wenn der Beschuldigte schweigt darf das nicht gegen ihn verwendet werden – auch nicht, wenn er Beschuldigungen einfach hinnimmt, wie auch der BGH deutlich macht:

Rechtsfehlerhaft ist es darüber hinaus, das Festnahmeverhalten des Angeklagten gegen die Richtigkeit seiner Einlassung in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des vermeintlich erwartungswidrigen Fehlens von Unmutsäußerungen nach erfolgter Festnahme operiert das Schwurgericht zum Nachteil des Angeklagten mit einem Satz der Lebenserfahrung, der in dieser Form nicht existiert. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Ausübung seines Rechts zur Benachrichtigung Dritter sowie zur Konsultation eines Verteidigers.

Hinzu kommt, dass der letztgenannte Umstand von Rechts wegen keine den Angeklagten belastende beweiswürdigende Umsetzung zulässt; denn nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO darf der Angeklagte unbefangen darüber entscheiden, ob und wann er die Hilfe eines Verteidigers in Anspruch nimmt. Diese zwar nicht im nemotenetur-Grundsatz, jedoch im Rechtsstaatsprinzip verankerte Verhaltensmöglichkeit des Angeklagten im Ermittlungsverfahren würde durch beweiswürdigende Zugriffe entwertet.

BGH,  5 StR 109/20

Es ist ein eiserner Grundsatz, dass das Schweigen nicht zur Belastung heran gezogen werden darf; nicht nur überraschend sondern geradezu absurd ist, was hier ein Landgericht versucht hat – zu Recht wurde diese Entscheidung aufgehoben.

Dazu auch bei uns: Zeitpunkt des Geständnisses

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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