Schlagwort: Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die im deutschen Strafrecht alternativ oder ergänzend zur Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Sie besteht in der Verpflichtung des Verurteilten, einen bestimmten Geldbetrag an den Staat zu zahlen.

Die Höhe der Geldstrafe wird vom Gericht im Rahmen der Urteilsgründe festgesetzt und richtet sich nach der Schwere der Tat, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten sowie weiteren Umständen des Einzelfalls. Dabei wird auch geprüft, ob ein Tagessatz zwischen einem Euro und 30.000 Euro angemessen ist.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Gesamtgeldstrafe, die in der Regel ein Mehrfaches des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verurteilten beträgt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe wird das Nettoeinkommen des Verurteilten durch 30 geteilt.

Wird eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt, muss der Verurteilte den geforderten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist an die Staatskasse zahlen. Andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ersetzt wird.

  • Urlaub: Medikamente aus dem Ausland nach Deutschland mitbringen?

    Mehrmals jährlich fahren – gerade, aber nicht nur, aus NRW – sehr viele Menschen von Deutschland in die Niederlande um dort Urlaub zu machen. Beim Besuch im Supermarkt vor Ort entdeckt man dann irgendwann das Regal mit den Medikamenten und staunt vor allem über den Preis: Ibuprofen, Diclofenac und Paracetamol (gerne kombiniert mit Koffein) für im Schnitt 1-2 Euro pro Packung (was heute nicht mehr zwingend viel günstiger ist als in deutschen Apotheken!). Nicht fern die Überlegung, sich vor Ort einen kleinen Vorrat anzuschaffen und damit nach Hause zu fahren.

    Auch sonst bietet das europäische Ausland im Einzelfall Besonderheiten, etwa wenn man in Spanien 600mg Ibuprofentabletten günstig erwerben kann, die es in Deutschland nur auf Rezept gibt. Auch Deutschland bietet Überraschungen: Während es bei uns Triptane (etwa in Formigran) ohne Rezept gibt, benötigt man in Frankreich ein solches. Es zeigt sich: Medikamente im Urlaub zu kaufen und mitzunehmen kann einen gewissen Reiz haben. Aber: Ist es auch erlaubt?

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  • OLG Celle: Der öffentliche Aufruf zum „Schottern“ ist strafbar

    Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

    Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14. März 2013 (32 Ss 125/12). Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor – Transport zur Verfügung stünden.

    Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

    Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten.Aber die Rechtsordnung schützt nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der einen, sondern auch die Eigentumsrechte der anderen. Die Gerichte müssen dies bei der Auslegung der Straftatbestände berücksichtigen.

    Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.“ (Quelle: PM des Gerichts)

  • Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

    Der (private) Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar und rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 16.01.2013 entschieden und die Klage eines Beamten auf Probe gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
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  • Strafbefehl: Einspruch gegen Strafbefehl

    Einspruch gegen Strafbefehl: Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, dann ist der Einspruch gegen diesen Strafbefehl der einzige Weg, um zu verhindern, dass der Strafbefehl rechtskräftig wird und Sie dann damit verurteilt sind. Im Folgenden einige Ausführungen zum Einspruch gegen den Strafbefehl. Wobei Sie bitte die Warnungen hinsichtlich eines vorschnell eingelegten bzw. aufrecht erhaltenen Einspruchs gegen den Strafbefehl ernst nehmen.

    Beachten Sie dazu auch: Strafbefehl erhalten – was ist zu tun?

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafrecht: Drogen und Diebstahl an Drogen

    Illegal erworbene Drogen können tauglicher Gegenstand eines
    Eigentumsdeliktes sein.
    BGH Beschluss vom 20.9.2005, Az: 3 StR 295/05

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  • Beamtenrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften: Kein Grund zur Entlassung bei Beamten (?)

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte heute über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.

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  • Antinomie der Strafzwecke

    In der Strafzumessung, die im Detail wohl nur Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht beherrschen müssen, gibt es etwas, dass sich „Antinomie der Strafzwecke“ nennt. Ich möchte dazu hier ein paar Zeilen als einfache Einführung schreiben.

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  • Öffentlicher Aufruf zu Straftaten im Internet

    Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat sich in einem Revisionsverfahren (4 Ss 42/2007) mit der Strafbarkeit von Internet-Auftritten (öffentlicher Aufruf zu Straftaten) befasst:

    „Bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, liegt eine Aufforderung im Sinne des § 111 Strafgesetzbuch nur dann vor, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatortes und einer bestimmten Tatzeit erfolgt… Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar“

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  • Kurze Freiheitsstrafe bei Bagatelldelikt

    Das brandenburgische OLG (1 Ss 48/09) hat hervorgehoben, dass bei einer Tat mit Bagatellcharakter die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zwar nicht ausgeschlossen ist, diese aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen wird. So führt das Gericht aus:

    Eine kurze Freiheitsstrafe belastet den Täter regelmäßig weitaus stärker als eine Geldstrafe. Daher ist, sofern die Tat – wie hier – Bagatellcharakter trägt, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen denkbar. Täterbezogene Umstände wie einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen sind, für sich genommen, ungeeignet, eine solche Sanktion zu legitimieren. Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen.

    Das kann etwa bei Taten der Fall sein, die aus prinzipieller rechtsfeindlicher Gesinnung begangen werden oder wenn Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Naumburg, StV 2008, 472; OLG Nürnberg in StraFo 2006, 502 jeweils m.w.N. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen).

    Ausnahmslos steht der Bagatellcharakter der Verhängung einer Freiheitsstrafe aber nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 -2 BvR 710/04; OLG Stuttgart NJW 2006, 122; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Auch die Überschreitung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist bei Bagatelldelikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2008, 672 f. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen -).

    Letztlich gilt auch hier eben das Übermaßverbot im Rahmen der Strafzumessung.

  • Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

    Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand der Vorschrift nicht erfasst.  (BGH, Urteil vom 15.3.2007, Az: 3 StR 486/06) (mehr …)

  • Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung – Zur Strafbarkeit beim „Schwarzfahren“

    Leistungserschleichung: „Wer keine Fahrkarte dabei hat, der macht sich strafbar“, ich weiss nicht, wie oft ich es schon gehört habe – richtig wird es dadurch aber dennoch nicht. Vielleicht nicht ganz zu Unrecht versucht man auch immer wieder Kinder u. Jugendliche mit der Strafbarkeit des Schwarzfahrens zu erschrecken – leider aber wird dabei gerne einmal über das Ziel hinaus geschossen.

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  • BGH: Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Das Landgericht Landshut hatte den Angeklagten, der ein Bauunternehmen als Sub-unternehmer betrieb, mit Urteil vom 21. April 2008 unter anderem wegen Steuerhinterziehung und Beitragshinterziehung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt. Dagegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt und insbesondere die Strafzumessung gerügt.

    Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte seine Arbeitnehmer „schwarz“ beschäftigte und demzufolge weder Lohnsteuern noch Sozialabgaben abführte. Er gab auch keine Umsatzsteuererklärungen ab. Zudem unterstützte er die Umsatzsteuerhinterziehung seiner Auftraggeber durch die Beschaffung von Scheinrechnungen, damit diese die an den Angeklagten geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben ansetzen und einen Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Der dadurch bewirkte Steuerschaden und die vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen jeweils insgesamt fast 1 Mio €.

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  • Langer Zeitablauf und Fahrverbot als Nebenstrafe

    Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es einer erzieherischen Einwirkung auf den Täter durch die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr bedarf, wobei dies bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Ahndung sicher anzunehmen ist.

    Urteil OLG Hamm3 Ss 325/04 (mehr …)

  • Wohngeld: Mietgeld verprasst – wegen Betruges verurteilt

    Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken verurteilte einen Wohngeldempfänger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe. Dieser hatte bei seiner Wohngeldstelle einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz beantragt und auch ausgezahlt erhalten. Er hatte jedoch nicht die Absicht, dieses Geld seiner Vermieterin zukommen zu lassen, sondern gab es selbst aus und blieb die Miete schuldig.
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  • Unlauterer Wettbewerb: „Adressenklau“ ist strafbar

    Eine Marketingfirma ermittelt Anschriften von Führungskräften, deren Adressen sie gewerblich vermietet oder veräußert. Sie hatte den Auftrag zur Aktualisierung von Adressbeständen eines Geschäftspartners und nahm deshalb entsprechende Telefonrecherchen vor.

    Dabei gelang es dem Geschäftsführer, den für die Geschäftsabwicklung zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers dazu zu veranlassen, mindestens 100.000 weitere Adressen seines bisherigen Arbeitgebers heimlich auf Disketten zu speichern und zur Verfügung zu stellen. Die Marketingfirma verkaufte diese dann weiter. Die Sache flog auf, weil sich in dem Bestand auch „Schläferadressen“ befanden, die lediglich dazu dienten, einen unbefugten Datenmissbrauch aufzudecken.

    Geschäftsgeheimnisse?

    Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

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