Das brandenburgische OLG (1 Ss 48/09) hat hervorgehoben, dass bei einer Tat mit Bagatellcharakter die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zwar nicht ausgeschlossen ist, diese aber nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen wird. So führt das Gericht aus:
Eine kurze Freiheitsstrafe belastet den Täter regelmäßig weitaus stärker als eine Geldstrafe. Daher ist, sofern die Tat – wie hier – Bagatellcharakter trägt, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen denkbar. Täterbezogene Umstände wie einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen sind, für sich genommen, ungeeignet, eine solche Sanktion zu legitimieren. Soweit ihnen eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Tatschuld zukommt, können sie zu einer entscheidenden Erhöhung des Stellenwertes der Tat nur dann führen, wenn sie ein die gewöhnlichen Fälle deutlich übertreffendes Ausmaß an Pflichtwidrigkeit belegen.
Das kann etwa bei Taten der Fall sein, die aus prinzipieller rechtsfeindlicher Gesinnung begangen werden oder wenn Umstände festgestellt sind, die ausweisen, dass Geldstrafen auf den Täter keine Wirkung entfalten (vgl. OLG Naumburg, StV 2008, 472; OLG Nürnberg in StraFo 2006, 502 jeweils m.w.N. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen).
Ausnahmslos steht der Bagatellcharakter der Verhängung einer Freiheitsstrafe aber nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 -2 BvR 710/04; OLG Stuttgart NJW 2006, 122; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Auch die Überschreitung der Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist bei Bagatelldelikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2008, 672 f. – zum Diebstahl geringwertiger Sachen -).
Letztlich gilt auch hier eben das Übermaßverbot im Rahmen der Strafzumessung.