Schlagwort: Geldstrafe

Die Geldstrafe ist eine Sanktion, die im deutschen Strafrecht alternativ oder ergänzend zur Freiheitsstrafe oder Bewährungsstrafe verhängt werden kann. Sie besteht in der Verpflichtung des Verurteilten, einen bestimmten Geldbetrag an den Staat zu zahlen.

Die Höhe der Geldstrafe wird vom Gericht im Rahmen der Urteilsgründe festgesetzt und richtet sich nach der Schwere der Tat, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten sowie weiteren Umständen des Einzelfalls. Dabei wird auch geprüft, ob ein Tagessatz zwischen einem Euro und 30.000 Euro angemessen ist.

Die Anzahl der Tagessätze ergibt sich aus der Gesamtgeldstrafe, die in der Regel ein Mehrfaches des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Verurteilten beträgt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe wird das Nettoeinkommen des Verurteilten durch 30 geteilt.

Wird eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt, muss der Verurteilte den geforderten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist an die Staatskasse zahlen. Andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe, bei der die Geldstrafe durch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ersetzt wird.

  • Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?

    Wer macht sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn ein Schadsoftware-Befall in einem Krankenhaus zu einem Todesfall führt? Hintergrund dieser Fragestellung ist ein Vorfall an der Düsseldorfer Uniklinik, der durch Verwicklungen im Ablauf der Behandlung einer Frau zu deren – wohl vermeidbaren – Tod führte weswegen aktuelle Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen.

    Dass der Befall des Krankenhauses dabei wohl unbeabsichtigt war, weil eigentliches Ziel die Universität war, verdeutlicht lediglich die Brisanz der Thematik. Und in der Tat ist es dringend notwendig, auf diesen Problembereich zu blicken.

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  • Fahrlässige Tötung

    Fahrlässige Tötung: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so lautet §222 des Strafgesetzbuches. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB setzt dabei voraus, dass

    • das tatbestandsrelevante Verhalten des Täters den Todeserfolg verursacht und
    • der Erfolg auf Fahrlässigkeit beruht.

    Fahrlässigkeit

    Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014– 4 StR 473/13 Rn. 32 mwN).

    Mehrere kausale Ursachen

    Die Verknüpfung mehrerer Handlungszusammenhänge beseitigt die Kausalität nicht, solange die Handlung des Täters bis zum Erfolg fortwirkt (grundlegend: BGH, 4 StR 196/59). Die Kausalität im Sinne eines Fortwirkens des Täterhandelns bis zum Todeserfolg in Gestalt einer Verknüpfung von Handlungs- und Ursachenzusammenhängen erfährt von er Rechtsprechung (siehe BGH,4 StR 473/13 und 1 StR 368/19) im wesentlichen Einschränkungen bei der Zurechenbarkeit lediglich bei

    • Selbstgefährdung
    • selbstschädigendem Verhalten
    • überlegenem Sachwissen
  • Beteiligung an einer Schlägerei

    Beteiligung an einer Schlägerei ist Strafbar: Bei der Beteiligung an einer Schlägerei handelt es sich in Deutschland um einen Straftatbestand:

    Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

    Auch wenn der Tatbestand insoweit recht einfach erscheint, ergeben sich bei der Beteiligung an einer Schlägerei gleichwohl erhebliche Probleme und somit Verteidigungspotential.

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  • Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Geldstrafe

    Eine erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a WaffG in der Regel unter anderem die Personen nicht, die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen – oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies gilt auch, wenn nur die letzte dieser Verurteilungen noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig ist.

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  • Kurze Freiheitsstrafe: Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur im Ausnahmefall

    Eine kurze Freiheitsstrafe soll mit dem Gesetz – siehe §47 StGB – die Ausnahme sein. Die Festsetzung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat dabei regelmäßig nur Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (§ 47 Abs. 1 StGB) und dies in den Urteilsgründen dargestellt wird (BGH, 3 StR 135/20, 3 StR 133/96, 3 StR 465/03).

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  • Kein Härteausgleich bei unterlassender Gesamtstrafe die Bewährung ermöglicht

    Üblicherweise wird ein Härteausgleich dafür zugebilligt, wenn Geldstrafen aus einer früheren Verurteilung nicht gemäß § 55 StGB einbezogen werden konnten, da sie zum Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig bezahlt (vollstreckt) waren. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass auch hierbei aber auf den Einzelfall zu blicken ist: Es gibt Situationen, in denen dem Angeklagten durch die nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe kein Nachteil entsteht – dann wäre aber auch kein Härteausgleich vorzunehmen.

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  • Sozialbetrug

    Ein Sozialbetrug ist die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Betrug, der zu Lasten der Sozialkassen begangen wird. Sprich: Durch eine Täuschung wird, in der Regel im Bereich des ALGII, unberechtigt eine Zahlung aus den Sozialkassen erreicht.

    Doch anders als viele Menschen denken, geht es hier gerade nicht zwingend um den böswilligen Betrüger, der sich die Taschen vollmacht; vielmehr sind bei mir die Fälle gehäuft, in denen Betroffene – durchaus nachvollziehbar – schildern, dass mit ihren Angaben geschludert wurde. Oder man war einfach Treudumm. Die Konsequenzen aus dem Sozialbetrug können dabei erheblich sein.

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  • Journalist muss Bilder bei Weitergabe an Presseredaktion nicht verpixeln

    Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1716/17) konnte klarstellen, dass ein Fotojournalist Bilder vor der Weitergabe an Presseagenturen nicht verpixeln muss, da dies in die originäre Zuständigkeit der Agenturen fällt. Hintergrund war ein beim Amtsgericht Aachen und dann beim Landgericht Aachen verurteilter Fotojournalist, der wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß §§ 22 f., 33 KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Hintergrund war ein Foto eines Patienten im hiesigen Uni-Klinikum, mit dem die mangelhafte Organisation bei der Absicherung vor Krankheiten vermeintlich dokumentiert werden sollte. Nachdem alle Instanzen die Verurteilung des AG Aachen gehalten haben, hob das BVerfG nun auf.

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  • Verhängung gesonderter Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe: Üblicherweise geht man davon aus, dass es entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gibt. Aber das muss nicht sein: Entsprechend § 41 StGB kann dann, wenn der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht hat, eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist (siehe auch BGH, 5 StR 603/19).

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  • Zugangssicherung beim Ausspähen von Daten (§202a StGB)

    Zugangssicherung beim Ausspähen von Daten (§202a StGB)

    Was ist eine Zugangssicherung beim Ausspähen von Daten, §202a StGB und wann können sich Systemadministratoren strafbar machen: Der §202a StGB verbietet das „Ausspähen von Daten“ mit dem folgenden Wortlaut:

    Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Dreh- und Angelpunkt hierbei ist die Zugangssicherung und die Frage, was darunter zu verstehen ist. Im Folgenden gebe ich einen Überblick zur Frage des Vorliegens der Zugangssicherung.

    Update: Im Mai 2020 hat Der Bundesgerichtshof diese Frage abschliessend entschieden und dabei klargestellt, dass auch allgemeine Passwort-Sicherungen ausreichend sind und auch die Stellung als IT-Administrator hieran nichts ändert, da ausdrücklich nicht auf die subjektive Eignung der Sicherung abzustellen ist. Damit besteht ein erhebliches strafrechtlich relevantes Risiko für Systemadministratoren.

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  • Volksverhetzungsparagraf schützt auch vor pauschaler Verunglimpfung von Frauen

    Der Paragraf, mit dem Volksverhetzung unter Strafe gestellt wird (§ 130 StGB), greift auch bei der pauschalen Verunglimpfung von Frauen ein. Zwar ist der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift der Schutz von Minderheiten, das Gesetz erfasst aber nach Wortlaut, Sinn und Zweck auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen. Das hat der 1.Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden und einen Freispruch des Landgerichts Bonn aufgehoben.

    Hinweis: Anmerkung am Ende der Seite, die Entscheidung ist vertretbar, muss aber mit Vorsicht gelesen werden.

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  • Sexuelle Belästigung

    Sexuelle Belästigung: Wegen sexueller Belästigung wird nach § 184i StGB bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch be- lästigt. Eine Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seinem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigt. Dabei reicht nicht jede Form von subjektiv empfundener Beeinträchtigung als tatbestandsrelevante Belästigung aus.

    Insofern muss es sich angesichts des Schutzguts der im 13. Abschnitt verorteten Strafnorm und ihrer amtlichen Überschrift vielmehr gerade um eine „sexuelle Belästigung“ handeln, bei welcher die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers tangiert ist (BGH, 2 StR 543/19).

    Dazu auch bei uns:

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  • Verbrechen und Vergehen

    Was sind Verbrechen und Vergehen: Geheimhin ist für Laien jeder Straftäter ein Verbrecher, doch das Gesetz unterscheidet sehr deutlich zwischen Verbrechen und Vergehen. Dabei ist diese Unterscheidung gesetzlich in §12 StGB definiert und erklärt die Einteilung:

    • Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
    • Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

    Dabei bleiben Verschärfungen oder Milderungen – etwa für den „minder schweren Fall“ oder auch verschärfende Strafzumessungsregeln – ausser Betracht. So dass im Ergebnis mit der Terminologie des Strafgesetzbuches ein Verbrechen anzunehmen ist, wenn eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Gesetz vorgesehen ist. In allen anderen Fällen liegt ein Vergehen vor.

  • Abfangen von Daten, §202b StGB

    Wann liegt eine Strafbarkeit wegen Abfangen von Daten, §202b StGB, vor? In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über wesentliche Merkmale und Vorraussetzungen zur Strafbarkeit wegen des Abfangen von Daten.

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  • Nachträgliche Gesamtstrafe bei Tat zwischen zwei gesamtstrafefähigen Vorverurteilungen

    Wurden neu abzuurteilenden Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, so darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden:

    Der letzten Vorverurteilung kommt, da die Taten aus beiden Vorverurteilungen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 ‒ 4 StR 276/15 Rn. 5; Urteil vom 12. August 1998 ‒ 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 420/19 Rn. 3 mwN). Eine gegebene Gesamtstrafenlage wird auch nicht dadurch beseitigt, dass nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13 Rn. 5 mwN und vom 15. September 2010 –5 StR 325/10 Rn. 1).

    BGH, 1 StR 615/19