Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (STPO Reform 2019)

Der Bundestag hat am 15.11.2019 das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Nach den letzten Schritten im Jahr 2017 setzt sich damit der systematische Abbau von Beschuldigtenrechten fort, während eine echte Modernisierung der in die Jahre gekommenen deutschen Strafprozessordnung weiter verschleppt wird.

Hinweis: Zugleich wurden die EU-Vorgaben zur Sicherung des Pflichtverteidigers umgesetzt, ich habe dies hier dokumentiert. Auch hier verbleibt es dabei, dass der deutsche Gesetzgeber sich einem modernen Rechtsstaat verweigert, weiterhin bekommt man in Deutschland keinen Rechtsanwalt gestellt wenn man sich keinen Leisten kann (sondern erst, wenn der Staat meint es sei wichtig genug für einen Verteidiger).

Ablehnung eines Richters

Endlich bekommen Richterbund und Gesetzgebung, was sie seit Jahren bemängeln: Die Vereinfachung des Abbürstens einer Befangenheitsrüge. Bereits seit der Reform 2017 ist dies deutlich einfacher möglich, in den letzten Jahren ist mir – als Rechtsanwalt in diversen Umfangsverfahren – nicht eine einzige echte Verfahrungsverzögerung wegen einer Befangenheitsrüge untergekommen. Doch nun wird dieses wichtige Instrument eines rechtsstaatlichen Prozess endgültig ausgehölt. Gerafft liest sich der neue §29 StPO wie folgt:

Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (…) Die Durchführung der gestattet keinen Aufschub; sie findet bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters statt.

Damit kann man vor einem Richter sitzen, dem die Voreingenommenheit aus der Robe trieft – und ist mit ihm weiter konfrontiert, kann ihm nicht entrinnen und hat im schlimmsten Fall nicht einmal mehr eine zweite Instanz. Es ist wie immer mit unserem Gesetzgeber: Zuerst wurden die Möglichkeiten geschaffen, Dinge noch zu erledigen die keinen Aufschub gestatten, dann wurde der Katalog erweitert und nun ist die gesamte Hauptverhandlung hiervon erfasst. Über das Ablehnungsgesuch ist dabei „spätestens vor Ablauf von zwei Wochen und stets vor Urteilsverkündung zu entscheiden“. Das Schöne ist: Wenn es denn dann doch mal eine erfolgreiche Ablehnung gibt, so muss man nicht einmal zwingend das Beweisprogramm wiederholen, das Gericht darf vielmehr selber entscheiden, ob ihm dies zumutbar erscheint:

Wird die Ablehnung für begründet erklärt und muss die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen. Dies gilt nicht für solche Teile der Hauptverhandlung, deren Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist.

Rückschlüsse aus DNA Untersuchungen

Die DNA wird deutlich ausgebaut in Ihrer Bedeutung, der hier liegende „Tabubruch“ (so zu Recht die Wortwahl in der DAV Stellungnahme) wird erhebliche Auswirkungen haben. § 81e Absatz 2 Satz 1 StPO wird zukünftig diese Formulierung haben:

Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, dürfen zusätzlich Feststellungen über das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe sowie das Alter der Person getroffen werden.

Man kann also nun mit Erlaubnis des Gesetzgebers aus Spurenmaterial Rückschlüsse auf den vermutlichen Verursache ziehen. Der Gesetzgeber formuliert dabei dummdreist, was einem Laien – nicht verwertbar – in den Sinn kommen dürfte:

Tatsächlich stellt die Ermittlung der äußerlich erkennbaren Merkmale von Augen, Haar- und Hautfarbe sowie des ungefähren Alters einen deutlich geringeren Eingriff als die Ermittlung von Merkmalen dar, die das äußere Erscheinungsbild nicht erkennen lässt. Die Bestimmung äußerer Merkmale entspricht von der Eingriffstiefe der Verwertung einer Fotografie oder einer Videoaufzeichnung, welche zur Aufklärung von Straftaten ebenfalls herangezogen werden darf.

Es ist geradezu schockierend und grenzt an staatliche Propaganda, was man hier lesen muss: Man tut nun allen ernstes so, als wäre eine DNA-Analyse der Marker für bestimmte körperliche Erscheinungen wie die Haarfarbe derart konturscharf wie eine (hochauflösende) Fotografie. Ich lade dazu ein, die Gesetzesbegründung zu lesen ab Seite 27: Hier findet man viel Text, aber nicht eine Zeile zu den Treffsicherheiten, zu den Wahrscheinlichkeiten oder der Aussagekraft, etwa wenn jemand nicht eindeutig Schwarze oder Braune Haare hat, sondern vielmehr eine Mischfarbe. Keine Zeile findet sich weiter zur Evaluierung, zur Fehlerhaftigkeit oder dazu, ob überhaupt eine Aussage möglich ist, was durchaus bezweifelt werden darf. Man fördert also die fehlerhafte Vorstellung der DNA als absolutes und taugliches Beweismittel (prozessual ist sie nur ein Indiz). Der DAV bringt es so auf den Punkt: „Im Ergebnis stehen sich deshalb ein juristischer Dammbruch – Zugriff auf codierende Sequenzen des Erbmaterials – und bestenfalls zweifelhafte Ermittlungsansätze gegenüber.“.

Pause der Verhandlung bei Elternzeit

Eine Hauptverhandlung kann auch mal pausieren – nun aber möchte der Gesetzgeber etwas neues machen: schützen. Das wird sich für Laien schön lesen, ist aber Sozialromantik die massiv zu Lasten des Rechtsstaats geht. Dazu soll im neu formulierten §229 StPO nunmehr stehen:

Hat eine Hauptverhandlung bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden, so ist der Lauf der (…) Fristen gehemmt, solange (…) eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann, längstens jedoch für zwei Monate.

Natürlich werden gerade die strafprozessual unerfahrenen Laien an dieser Stelle über mich herfallen – ich muss darum bitten, hier sachlich zu bleiben: In Strafverfahren geht es regelmässig um Menschen die sich in befinden und deren Schuld gerade noch nicht festgestellt ist. Diese Menschen 2 Monate schlicht in Haft zu lassen um die Elternzeit zu berücksichtigen funktioniert an der Stelle nicht und ist nicht diskutabel. Vollkommen zu Recht weist der DAV in seiner Stellungnahme darauf hin, dass der Gesetzgeber dann halt die Hauptverhandlung audio-visuell dokumentieren soll, da man dann problemlos den Richter ersetzen könnte.

Doch noch ein anderer Aspekt spielt eine Rolle und den mag man sich bitte auf der Zunge zergehen lassen: Ab sofort gibt es nun „gute“ und „schlechte“ Verfahrensverzögerungen. Wenn ein Rechtsanwalt „zu viele“ Beweisanträge stellt ist das verpönt und „böse“, selbst wenn dadurch gar keine Verzögerung eintritt. Wenn man aber wegen einer Schwangerschaft einen Menschen ohne Verhandlung weitere 2 Monate in Haft lässt ist das nun „gut“. Die Türe, die hier geöffnet wurde, wird in Zukunft Spielraum für weitere gesetzgeberische Wertungen bieten, die uns bald begegnen.

Reform des Beweisantragsrechts

Gesetzliche Kodifizierung des Beweisantrages

Ab Seite 7 des Entwurfs findet man die „Reform“ des Beweisantragsrechts – und wer das als weniger ansieht, dem sei geraten, sich sehr genau mit der bisherigen Rechtslage und diesem Pamphlet auseinander zu setzen. Dies beginnt bereits damit, dass der Gesetzgeber auf Seite 33 der Begründung offen lügt, wenn er erklärt

Der Entwurf schlägt nunmehr vor, den Begriff des Beweisantrages erstmals gesetzlich zu bestimmen. Er übernimmt dabei in § 244 Absatz 3 Satz 1 -E die in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes entwickelte Begriffsbestimmung. 

Das stimmt so nicht und muss in aller Deutlichkeit betont werden. So schreibt der Gesetzgeber auf Seite 33 dann weiter:

Danach ist ein durch das ernsthafte Verlangen des Antragstellers gekennzeichnet, Beweis über eine bestimmt behauptete, die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende, konkrete Tatsache durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben (vergleiche nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585).

Wer nun in die Fundstelle (oder eine handelsübliche Kommentierung) blickt, findet dazu das hier:

Der Antrag des Angeklagten genügt vielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu stellen sind. Er enthält das unbedingte Verlangen, dass zum Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird (vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 43 m. w. N. zur st. Rspr.).

BGH, 3 StR 201/05, Rn.4

Insgesamt wurde nun im neuen §244 StPO daraus das hier:

Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. 

Das mag für einen Laien das gleiche sind – ist es aber nicht, aus zwei Gründen: Während der BGH schlicht verlangt, dass der Beweisantrag „unbedingt“ zu stellen ist, macht der Gesetzgeber hieraus nun ein „ernsthaftes“ Verlangen. Ersteres ist die Eindeutigkeit, letzteres die wertende Betrachtung, verbunden mit Ermessensspielraum des Gerichts. Der Beweisantrag wird damit bereits auf der „Tatbestandsebene“ aufgeweicht und in der Bewertung direkt zu Beginn in das Belieben des Gerichts gestellt. Ich kann nur vermuten, dass der Gesetzgeber hier möglicherweise Beweisanträge „ins Blaue hinein“ ausschliessen wollte (dazu etwa BGH, 1 StR 497/10, der einen „ernstlichen“ Beweisantrag vermissen lässt – da der Gesetzgeber das Kunststück vollbracht hat, nirgendwo zu erklären wo er die „Ernsthaftigkeit“ her nimmt, muss man raten und mit der Wertungslücke leben – sowie dem Wertungswiderspruch im Hinblick auf die zusätzlich geforderte Darlegung der Konnexität wie Folgt).

Konnexität

Weiter soll auch „die Rechtsprechung zur sogenannten „Konnexität“ eines Beweisantrags ins Gesetz übernommen werden“ – auch hier bemängeln DAV und Strafverteidigervereinigungen vollkommen zu Recht, dass diese in der jüngeren Rechtsprechung zumindest Kratzer erlitten hat. Und nur am Rande sei daran erinnert, dass gerade der vom Gesetzgeber zitierte 3. Senat zuletzt ausdrücklich offen liess, ob er das Markmal in dieser stringenten Form noch wünscht (siehe BGH, 1 StR 379/13).

Was mir wichtiger ist, ist dass der Gesetzgeber diese Rechtsprechung ebenso falsch zitiert wie umsetzt: Die Konnexität war nur im Einzelfall zu prüfen und vor allem nur dann, wenn sie nicht ohnehin erkennbar ist (zu alle dem siehe zusammenfassend im Karlsruher Kommentar, §244, Rn.82). Durch die hochproblematische Formulierung – die nachlassende sprachliche Fähigkeit des Gesetzgebers ist regelmässiger Kritik bei mir ausgesetzt – wird im neuen §244 aus der schlichten Prüfung nunmehr ein aktives Darlegungserfordernis. Hier wird im Ergebnis, durch den (wenigstens faktischen) Zwang der Darlegung der Konnexität eine neue formale Vorgabe des Beweisantrages geschaffen, die so bisher nicht existierte. Wie vor dem ganzen Hintergrund überhaupt noch das mit dem BGH – und auch dem gesunden Menschenverstand – bestehende Recht gewahrt werden soll, dass es dem Antragsteller möglich sein muss, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält oder nur vermutet, bleibt mir ein Rätsel (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur  4 StR 30/06 oder 4 StR 372/12; vom 5. Senat aus meiner Sicht allerdings angekratzt in der jüngeren Rechtsprechung).

Dies ist auch kein rein dogmatisches Denken: Eines der wesentlichen Verteidigungsmittel eines Strafverteidigers in der in Deutschland beim Landgericht nicht inhaltlich dokumentierten Beweisaufnahme ist der Beweisantrag mit dem Ziel der Wahrunterstellung durch das Gericht. Doch wenn man von Anfang an vorhat, dass dem Beweisantrag gar nicht erst nachgegangen sondern dieser direkt als Wahr unterstellt wird – ist er dann noch ernsthaft im Sinne des Gesetzes?

Keine Bescheidung des Beweisantrags notwendig

Die Ablehnung eines Beweisantrages – und nur eines solches, nicht eines Beweisermittlungsantrags – bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§244 Abs.6 S.1 StPO) – dabei bleibt es auch. Wenn ein Beschwerdeführer in der Revision die unterbliebene Bescheidung eines Beweisantrags beanstandet, muss dem Revisionsvortrag zu entnehmen sein, dass er einen formgerechten Beweisantrag gestellt hat. Der Gesetzgeber fügt nun hiernach folgenden Satz 2 neu ein:

„Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen.“

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass dieser neue Satz 2 nur notwendig ist, weil ja gerade ein förmlicher Beweisantrag vorhanden ist. Obwohl nun ein Beweisantrag formell wirksam gestellt wurde, muss dieser nicht beschieden werden wenn „nichts Sachdienliches“ zu erwarten ist (Beweisantizipation), der Antragsteller „sich dessen bewusst ist“ und die Verschleppung zumindest teilweise im Sinn hat. Auch hier hatte der Gesetzgeber offenkundig die bereits entwickelte Rechtsprechung im Blick, erweitert diese aber spürbar und entzieht das gesamte Vorgehen de Facto der revisionsrechtlichen Kontrolle, da gerade – trotz des formell wirksamen Antrags – keine gerichtliche Bescheidung notwendig ist.

Ausblick auf die nächsten Jahre im Beweisantragsrecht

Bereits 2017 wurde die Möglichkeit eröffnet, den Verteidigern Fristen zur Benennung von Beweismitteln zu setzen, brauchbare Rechtsprechung oder sonstige Evaluierung hierzu existiert noch nicht – da kommt der Gesetzgeber nun mit einer maßlosen Beschneidung des Beweisantragsrechts. Die Strafverteidigervereinigungen bringen es in ihrer Stellungnahme zielführend auf den Punkt: „Weiter kann man die Entfesselung der Tatgerichte von den Förmlichkeiten des Verfahrens kaum treiben.“. Ebenso sehe ich es auch, das was hier geschieht hinterlässt mich fassungslos.

Ich hoffe sehr, die Kollegen verstehen, was diese Reform bedeutet: Die „Verschleppungsabsicht“ wird zum „Tatbestandsmerkmal“ der Frage, ob überhaupt ein Beweisantrag vorliegt. Um dies zu klären muss das Gericht zwingend (!) eine umfassende Beweisantizipation vornehmen, die somit im Rahmen der Frage der Feststellung ob überhaupt ein Beweisantrag vorliegt und damit von der bisherigen Ausnahme zum Regelfall richterlicher Prüfung mutiert. Zugleich ist diese gesamte Prüfung inklusive der somit laufenden umfassenden Beweisantizipation der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen.

Auch der Blick auf die strafprozessuale Praxis lässt Übles erwarten: Es ist längst verbreitete Praxis, dass Kammern Beweisanträge „sammeln“ und zu späterem Zeitpunkt gesammelt bescheiden. Hier nun besteht das Risiko, dass man quasi erst kurz vor Ende der Hauptverhandlung erfährt, wo die Kammer schon gar keinen Beweisantrag sieht bzw. wo man Probleme mit der (Darlegung zur) Konnexität hatte.

Weitere Änderungen

Die weiteren Änderungen lasse ich hier aussen vor – die Veränderungen im Bereich der Dolmetscher werden durchaus einige Auswirkungen haben (zumal das C2-Sprachzertifikat nun nur auf zweiter Ebene eine Rolle spielt). Sowohl die Regelungen zur Vermummung als auch zur Telefonüberwachung von Einbruchsdiebstählen sehe ich kritisch, jedenfalls ersteres ist lächerlicher Aktionismus – der Vorsitzende konnte dies unstreitig bisher schon anordnen.

Modernisierung des Strafverfahrens? Weit gefehlt.

Der Gesetzgeber hat ein Problem mit den zunehmenden Baustellen in der Justiz: Die Gerichte sind auf die eAkte nicht vorbereitet, Software und Endgeräte zur ordentlichen Nutzung (auch in der Sitzung) existieren flächendeckend nicht. Zeitgleich fehlen genügend Richter, damit die Kammern den zunehmenden Umfangsverfahren Herr werden oder echte Eildienste installiert werden, die das inzwischen fordert. Eine Dokumentation der Hauptverhandlung, wie im Ausland längst üblich, existiert ab dem Landgericht gar nicht mehr, was bei Laien regelmässig für Entsetzen sorgt. Ebenso existiert weder eine Kontrolle der Einstellungspraxis bei Staatsanwaltschaften noch ernsthafte eigene Rechtsmittel im , etwa um eine Beschleunigung eines Ermittlungsverfahrens zu erzwingen – oder um Beweiserhebungen (zeitnah) zu erzwingen.

Der Gesetzgeber ist inzwischen überfordert damit, ein modernes Strafverfahren zu entwickeln, klammert sich an überholte Grundsätze und spart in inzwischen gar nicht mehr vertretbarem Maße an Verfahrensrechten von Beschuldigten, um die Überlasteten Gerichte zu „entlasten“. Die Augen kann man hiervor nicht mehr verschliessen, wobei wir leider nun einen Punkt erreicht haben, an dem eine effektive und rechtsstaatliche Verteidigung derart beschnitten ist, dass sie bei herrschaftlichen Vorsitzenden kaum mehr gewährleistet sein dürfte. Der Gesetzgeber muss sich fragen lassen, ob er sich angesichts der seit Jahrzehnten aufgelaufenen Versäumnisse und Tabubrüche wenigstens schämt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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