Schlagwort: AGG

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGH zur Gewährleistung im Werkvertrag

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 220/14) hat sich nochmals zu interessanten Aspekten der Gewährleistung im Werkvertragsrecht geäußert:

    Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.

    Dies ist ein wichtiger Aspekt, der so zwar nicht neu ist, aber gerne übersehen wird – in Gewährleistungsprozessen ist darzulegen und ggfs. zu beweisen, welche Arbeiten ausgeführt wurden und inwieweit diese tatsächlich alleine der Mängelbeseitigung dienten; eine Vermutung zu Gunsten des Betroffenen gibt es hierbei nicht.
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  • LG Köln: Bei Filesharing-Klage fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen

    Im Oktober 2013 wurde der §104a UrhG so formuliert, dass bei urheberrechtlichen Klagen gegen Verbraucher das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig ist:

    Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke (…) nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz (…) hat.

    Das Landgericht Köln (14 O 123/14) hat nun entschieden, dass es hiervon Ausnahmen gibt – eine relevante Ausnahme soll vorliegen, wenn das Ausmaß des handelnden gerade nicht mehr als rein privat einzustufen ist. Dabei stellt das Gericht dann darauf ab, wie umfangreich beim Filesharing das Tauschverhalten war und ob sich das betroffene Werk in der „relevanten Auswertungsphase“ befunden hat.

    Wem das bekannt vorkommt: Das entspricht den Überlegungen, mit denen vor den Änderungen im Oktober 2013 eine bundesweite Zuständigkeit beim Filesharing angenommen wurde. Das Landgericht Köln spricht auch offen an, dass es hier die alten Überlegungen auf die heutige Rechtslage überträgt. Allerdings verkennt es aus meiner Sicht dabei, dass der Gesetzgeber gerade diese alte Rechtsprechung zum Anlass genommen hat, um den §104a UrhG in der heutigen Fassung zu formulieren. Die Entscheidung des LG Köln geht damit klar am gesetzgeberischen Willen vorbei – und öffnet wiedermals ein Faß, das längst geschlossen war. Andererseits betont das LG Köln, dass immer im Einzelfall eine Wertung vorzunehmen ist, wobei hier wohl mit Ausschlaggebend war, dass gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung verstossen wurde – andererseits genügte dem LG bereits das dreimalige Anbieten (dazu am Ende des Beitrags!).

    Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte anschliessen und wieder bundesweite Klagen folgen. Erst einmal ist es aus meiner Sicht ein deutlicher Schritt zurück.
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  • Verkehrsunfall: Zur Bemessung der Kosten des Sachverständigen

    Wann spricht man schon über das liebe Geld – jedenfalls selten, wenn nach einem Verkehrsunfall der Sachverständige beauftragt wird und hinterher die Kosten des Sachverständigen vermeintlich zu hoch sind. Das Amtsgericht Bonn (110 C 194/15) hat sich hierzu recht umfassend geäußert und erinnert daran, dass im Zweifelsfall wenn nichts vereinbart ist, beim Werkvertrag die übliche Vergütung heran zu ziehen ist.
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  • Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung im Urheberrecht: Zur Verjährungsfrist bei Urheberrechtsverletzung

    Verjährung von Urheberrechtsverletzung: Ansprüche unterliegen der Verjährung, das ist soweit nichts neues. Allerdings gibt es verschiedene Verjährungsfristen und man kann trefflich darüber streiten, welche Frist wann anwendbar ist. Speziell nach urheberrechtlichen Abmahnungen gibt es die Diskussion, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt hinsichtlich der Erstattung anwaltlicher Kosten und dem Ersatz von entstandenen Schaden.

    In Rede stehen bei der Verjährung einer Urheberrechtsverletzung verschiedene Verjährungsfristen, nämlich von 3 Jahren und von 10 Jahren. Letzteres ist mit dem BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10 sowie I ZR 148/13) bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr anzunehmen. Entsprechend wird speziell bei Klagen nach Filesharing-Abmahnungen argumentiert. Ein Überblick zur Verjährung im Urheberrecht nach einer Urheberrechtsverletzung.

    Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung

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  • Zur Rechtslage bei Preismanipulation des selber bietenden Verkäufers bei eBay

    Das OLG Stuttgart (12 U 153/14) befasste sich mit einem Klassiker: Dem Verkäufer bei eBay, der die Preise – scheinbar! – durch eigenes Mitbieten in die Höhe treibt. Der Bieter war der Auffassung, es sei sein letztes Angebot ausschlaggebend, bevor die Manipulation des Verkäufers begonnen habe – denn er habe schliesslich sein Angebot nur abgegeben in Erwartung, dass redlich mitgeboten werden würde. Diese Auffassung ist durchaus nachvollziehbar, letztlich lehnte das OLG aber zu Recht diesen Ansatz ab: Der Kaufvertrag kam trotz der Preismanipulation wirksam zu Stande. (K)eine Einladung zum Mitbieten.
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  • Autokauf: Zum Sachmangel bei Problemen mit der Bluetooth-Freisprecheinrichtung

    Beim Oberlandesgericht Saarbrücken (2 U 193/13) ging es um einen Klassiker: Im neu gekauften Auto funktioniert die Bluetooth-Freisprecheinrichtung nicht mit dem Handy des Käufers. Handelt es sich nun um einen Sachmangel der zum Rücktritt berechtigt? Das OLG sagt nein und stellt unter anderem zwei Aspekte fest.
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  • Mindestlohngesetz: Haftung des Auftraggebers

    Das Mindestlohngesetz sieht neben der Sicherstellung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber auch eine Haftung des Auftraggebers vor – so verweist §13 Mindestlohngesetz auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, wo u.a. zu lesen ist:

    Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (…)

    Das bedeutet, dass auch Auftraggeber grundsätzlich darauf zu achten haben, dass bei ihren Auftragnehmern der Mindestlohn gezahlt wird. Die einfache Zusage des Auftragnehmers dahingehend, dass der Mindestlohn gezahlt wird, ist hierzu gerade nicht ausreichend – vielmehr hat der Auftraggeber eigene Maßnahmen zu ergreifen.
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  • Wettbewerbsrecht: Zur UWG Reform 2015

    Bereits am 01.04.2015 hatte die Bundesregierung einen „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgelegt. Hier findet sich in der Einleitung u.a. dies zu den Änderungen:

    Obgleich die Rechtsanwendung im Bereich des Lauterkeitsrechts in Deutschland den Vorgaben der Richtlinie 2005/29/EG entspricht, besteht bei einzelnen Punk- ten noch Klarstellungsbedarf (…) Mit dem Gesetzentwurf sollen die entsprechenden klarstellenden Anpassungen im UWG vorgenommen werden. Dadurch werden die in der Richtlinie 2005/29/EG enthaltenen Regelungen für den Anwender bereits aus dem Wortlaut des UWG ersichtlich.

    Es klingt also nach nur oberflächlichen, lediglich „klarstellenden“ Änderungen, die hier vorgenommen werden sollen. Tatsächlich aber handelt es sich um eine beachtliche Reform des Wettbewerbsrechts mit gleich mehreren spürbaren Auswirkungen.

    Inzwischen wurde – im November 2015 – durch den Bundestag die Gesetzesänderung des UWG beschlossen. Allerdings wurden ganz erhebliche Änderungen durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vorgenommen. Es steht aus meiner Sicht eine umso mehr erhebliche Veränderung des Wettbewerbsrechts im Raum. Dabei ist aus meiner Sicht zu sehen, dass die Bagatellgrenze bzw. der Anwendungsbereich von Unterlassungsansprüchen eher angehoben als gesenkt wurde. Die Entwicklung sollte insbesondere in derzeit laufenden Gerichtsverfahren beachtet werden.

    Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich alleine auf den ursprünglichen Entwurf. Nachdem ich die verkündete Fassung aufgearbeitet habe erfolgt ein gesonderter Bericht.

    Update: Am 9.12.2015 wurde die UWG-Reform 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 10.12.2015 in Kraft!
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  • Steuerhinterziehung: Strafmaß bei Steuerhinterziehung

    Um die Höhe der Strafe bei einer begangenen Steuerhinterziehung ranken sich viele Mythen. Dabei kann ein kurzer Blick auf typische Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bereits einen interessanten Eindruck vermitteln, um dieses Bild gerade zu rücken:

    So hat der Bundesgerichtshof gerade nicht festgestellt, dass es bestimmte Strafen gibt, je nachdem wie hoch die hinterzogene Summe ist. Vielmehr hebt der BGH hervor, dass selbstverständlich immer eine entsprechende Abwägung vorzunehmen ist, wobei sich aus der Höhe der hinterzogenen Summe letztlich Grundsätze für die im Raum stehende Mindeststraferwartung ergeben.

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  • Abmahnung durch Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband im Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Wettbewerbsverband: Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht durch einen Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband höre ich von Mandanten als erstes mit hoher Sicherheit eines: „Diese Abzocker!“. Doch genau darum geht es eben nicht, der Gesetzgeber hat sich vielmehr gerade bewusst dafür entschieden, diese Praxis zur Sicherung des Wettbewerbs einzurichten.

    Im Folgenden ein kurzer Überblick zur Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband.

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  • Sexualstrafrecht: Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt

    Zur hiesigen Tätigkeit gehört auch die Strafverteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts. Dabei soll hier beispielhaft auf zwei vergangene – und seit einiger Zeit abgeschlossene – Fälle des Vorwurfs einer Vergewaltigung hingewiesen werden, die durch die hiesige Tätigkeit bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden. Grund zur Freude war das für die Betroffenen gleichwohl nicht.
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  • Werkvertrag: Zum Einwand der Unverhältnismäßigkeit bei optischen Mängeln

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-21 U 23/14) hat sich mit dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB bei optischen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung beschäftigt und festgestellt:

    Bei Mängeln, die das äußere Erscheinungsbild des gelieferten Werkes betreffen (optische Mängel) und mit denen keine Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, ist im Rahmen der für den Unverhältnismäßigkeitseinwand nach § 635 Abs. 3 BGB erforderlichen Gesamtabwägung darauf abzustellen, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares (nicht nur unbedeutendes) Interesse an der (auch) optisch einwandfreien Herstellung des Werkes hat. Je höher dieses Leistungsinteresse des Bestellers an einem auch optisch makellosen Erscheinungsbild des bestellten Werkes ist, umso weniger kann der Werkunternehmer mit seinem Einwand aus § 635 Abs. 3 BGB gehört werden. Berührt der nur geringfügige Schönheitsfehler nur leicht das ästhetische Empfinden des Bestellers, ohne dass in objektivierbarer Form die „Wertschätzung“ gegenüber dem Werk beeinträchtigt wird, kann bei erheblichen Mängelbeseitigungsaufwendungen von Unverhältnismäßigkeit ausgegangen werden.

    Das bedeutet, dass (natürlich) auch rein optische Mängel eine Nachbesserungsanspruch begründen können und nicht zwingend der Einwand der Unverhältnismäßigkeit im Raum steht. Gleichwohl läuft es auf eine Gesamtabwägung hinaus, die in gewisser Hinsicht die Prognose gerichtlicher Entscheidungen erschweren.

  • Videoüberwachung – Was ist erlaubt

    Videoüberwachung – Was ist erlaubt

    Videoüberwachung: Es ist kaum mehr denkbar, dass man noch ein Geschäft oder einen öffentlichen Raum betreten kann, ohne dass man irgendwo eine Videokamera sieht – dabei werden die rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung häufig ignoriert. Eine kurze Übersicht zur Rechtslage bei der Videoüberwachung gibt dieser Beitrag. Dabei finden Sie in einem separaten Beitrag bei uns eine zusammengefasste Rechtsprechungsübersicht.

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  • Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Kritik an Unternehmen: Harte Meinung muss mit dem BGH geduldet werden

    Der Bundesgerichtshof hat sich recht umfassend zur Kritik von Unternehmen und der damit verbundenen Frage, was genau Unternehmen hinnehmen müssen, beschäftigt. So hat der Bundesgerichtshof immer wieder betont festgehalten, dass das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ auch das Interesse des Unternehmers daran schützt, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird.

    Aber: Es gilt daneben auch die Meinungsfreiheit, mit der eine Abwägung vorzunehmen ist. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel daher auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Soweit es um die Abgrenzung zur unzulässigen Schmähkritik geht, kann diese nur unter engen Voraussetzungen erkannt werden – andererseits drohen klassischen Rachebewertungen, herabsetzenden Bewertungen und Bewertungen ohne realen Kundenkontakt erhebliche Konsequenzen!

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