Der Bundesgerichtshof (VII ZR 220/14) hat sich nochmals zu interessanten Aspekten der Gewährleistung im Werkvertragsrecht geäußert:
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.
Dies ist ein wichtiger Aspekt, der so zwar nicht neu ist, aber gerne übersehen wird – in Gewährleistungsprozessen ist darzulegen und ggfs. zu beweisen, welche Arbeiten ausgeführt wurden und inwieweit diese tatsächlich alleine der Mängelbeseitigung dienten; eine Vermutung zu Gunsten des Betroffenen gibt es hierbei nicht.
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