Schlagwort: AGG

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

    Telemedicus macht auf neue Entwicklungen im Bereich der Videoüberwachung in bzw. an Gerichtsgebäuden aufmerksam: Es gibt neue Urteile in dem Bereich, die aber leider unergiebig sind. Zur Erinnerung: In deutschen Gerichtsgebäuden bzw. „Justizzentren“ wird die Videoüberwachung (aber auch die allgemeine Kontrolle) von Personen sehr aktiv ausgebaut, sicherlich auch vor dem Hintergrund jüngster Übergriffe in deutschen Gerichtssälen.

    Nun gilt in Deutschland das Prinzip der Gerichtsöffentlichkeit, das heißt: Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich (also mit Ausnahmen) jedermann zum Zutritt frei. Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist ein Rechtsfehler. Immer häufiger tritt aber das Argument auf, dass manche Kontrolle in Gerichtssälen derart aktiv bis hin zu aggressiv ist, dass interessierte Prozessbeobachter sich davon abgehalten fühlen könnten. Wenn dem so wäre, könnte der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit verletzt sein. Diese Überlegungen und Entwicklungen sind noch relativ neu, bisher gab es vor allem zwei Urteile bzw. ein Urteil und ein Beschluss: einmal vom OVG Berlin-Brandenburg und vom VG Wiesbaden. Dank Telemedicus stehen nun zwei weitere Beschlüsse (AG Meldorf) sowie ein Urteil (LG Itzehoe) zur Verfügung. Im Fazit aber ist man nicht schlauer, es zeigt sich vielmehr, dass die mitunter durchaus grenzwertige Praxis in Zukunft zu einigen Rechtsfragen führen wird.

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  • Bundesverkehrsministerium: Alte Verkehrsschilder weiterhin gültig (Update)

    In einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums ist zu lesen:

    Die Novelle ist wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot nichtig. Das bedeutet: Es gilt weiterhin die StVO in der Fassung vor dem 1. September 2009. Die alten Schilder müssen nicht ausgetauscht werden.

    Ob das so stimmt ist fraglich, da mir schleierhaft ist, wo hier das Zitiergebot des Art. 19 GG betroffen sein soll, das – entgegen dem Wortlaut im Grundgesetz – laut Bundesverfassungsgericht gerade nicht bei jedem Grundrechtseingriff gilt, sondern nur sehr restriktiv anzuwenden ist. Nicht zuletzt mit Blick darauf, dass hier nur ein materielles und kein formelles Gesetz (die StVO ist nun einmal eine Verordnung!) betroffen ist, bleiben Bedenken angesichts dieses Hinweises. Anders wäre es zu beurteilen, sofern es – was hier nicht der Fall ist – um die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung an sich ginge. Diese Aussage ist m.E. zur Zeit noch mit Vorsicht zu genießen, ich werde es prüfen und hier später kommentieren.

    Hinweis: Beachten Sie zum Thema „ungültige Verkehrsschilder“ bitte unsere Zusammenfassung der verschiedenen bei uns erstellten Artikel, zu finden hier.

    Aktualisierter Hinweis:
    Für mich ist nicht klar, worauf sich beim Verkehrsministerium bezogen wird. In Frage kommt einmal das eigentlich Zitiergebot aus Art. 19 GG, daneben kann aber auch Art. 80 GG in Frage stehen. Dazu wie folgt.
    Bzgl. dem Zitiergebot in Art 19 GG: Geändert wurde die StVO via Bundesgesetzblatt I aus dem Jahr 2009 ab Seite 2631. Wie von mir vermutet erfolgte die Änderung durch eine Verordnung. Beim Zitiergebot des Art. 19 GG geht es aber um formelle Bundes- und Landesgesetze (Maunz/Dürig, Art. 19, Rn.48). Eine Verordnung ist nur insofern betroffen, als dass der Gesetzgeber die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung beschliesst, was wiederum (mittelbar) zu Grundrechtsbeeinträchtigungen führen kann (Epping/Hillgruber, Art. 19). Im Ergebnis ist für mich zur Zeit hoch fragwürdig, ob und wie das Zitiergebot bei einer Verordnung ein problem darstellen soll, die zur Änderung einer bereits bestehenden Verordnung verkündet wurde.
    Sofern man den Art. 80 I 2 GG heranzieht bleibt festzuhalten, dass dieser sich auf die eigentliche Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen überhaupt bezieht und nicht auf die später daraufhin ergangenen, einzelnen Verordnungen (Maunz/Dürig, Art. 80, Rn.38ff.). Sofern also nicht ernsthaft vom Verkehrsministerium behauptet werden möchte, dass man mit der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen insgesamt ein Problem hat – was zur Folge hätte, dass man prüfen müsste, welche mitunter zahlreichen Verordnungen seitens des Verkehrsministeriums insgesamt nichtig wären – sehe ich auch hier keinen Einstieg.
    Beim Art. 80 I 3 GG besteht durchaus die Möglichkeit, dass man vielleicht ein Problem gefunden hat – wenn etwa eine Ermächtigungsnorm gar nicht oder nur teilweise aufgezählt wurde. Hier aber gibt es diverse Meinungsstreits, z.B. wie genau die Norm benannt sein muss. Sollte das Ministerium sich hierauf berufen, wird man es nicht ganz von der Hand weisen können, muss aber im Detail und haarklein prüfen, wie die Sachlage aussieht – auch beim Art. 80 I 3 GG scheint das BVerfG eher restriktiv vorzugehen.

    Ausschlaggebend sollte aber die Aussage sein, dass man den gestrichenen §53 IX StVO wieder aufnehmen möchte. Es ist daher in den nächsten Wochen mit einer Klärung zu rechnen.

    Vorher hier in den News:

    Update:
    Mich erreichte eine Mail mit Hinweis auf die Ausführungen hier in einem Blog. Es scheint sich also in der Tat um Art. 80 I 3 GG zu handeln, dabei ist die Kombination aus den Ermächtigungsgrundlagen wohl falsch. Wie dies zu bewerten ist, liegt aber nicht auf der Hand: Wie ich schon vorher oben geschrieben habe, ist die Behandlung von Fehlern bei Sammel-Ermächtigungsvorschriften umstritten und keineswegs klar. Jedenfalls waren sich Epping und Maunz/Dürig nicht einig, ich hoffe morgen Vormittag hier nachlegen zu können.

    Bis dahin gibt es zwei Möglichkeiten: Einmal dass bei einer gesammelten Verweisen gleich alles Nichtig sein soll, sofern eine verwiesene Norm fehlerhaft ist. Oder dass nur die Änderungen nichtig sind, deren Ermächtigungsgrundlage fehlerhaft zitiert ist. Auf den ersten Blick scheint das Zitat bzgl. der Streichung des §53 IX StVO richtig zu sein, so dass diese Frage hier relevant wäre. Ob eine „Korrektur“ eines einfachen Schreibfehlers – wie im Kommentar im verlinkten Blog vermutet – möglich wäre, möchte ich erst einmal bezweifeln. Aber sowohl die nur teilweise Nichtigkeit als auch die „korrigierende Lesart“ würden sehr gut zur sehr restriktiven Handhabung des Zitiergebotes (sei es bei Art. 19 GG, als auch bei Art. 80 GG) durch das BVerfG passen. Die vollständige Nichtigkeit der gesamten Norm ist damit eine zwar bestehende, aber äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit – und der Verdacht, dass dies nur bejaht wird weil es gerade politisch hilfreich ist, liegt Nahe.

  • Verfassungsbeschwerde wegen Hausdurchsuchung bei Linksetzung auf Wikileaks nicht angenommen

    Vor wenigen Tagen wurde – nur minimal Beachtet – bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht am 18.3.2010 die eingereichte Beschwerde in Sachen „Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Link“ nicht zur Entscheidung angenommen hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist gleich in zweifacher Hinsicht fatal:

    1. Dieser Fall ist nie wirklich in der breiten Öffentlichkeit wahrgenommen worden. Vielmehr wird der hier vorliegende Fall mit einem anderen („Hausdurchsuchung bei Wikileaks-Domain-Inhaber“) verwechselt. Es wird sogleich gezeigt, dass dies ein gravierender Fehler ist, geht es doch um die Frage, ob ein einfacher Link schon für eine Hausdurchsuchung reichen kann.
    2. Ohne Begründung hat das BVerfG den Fall abgewiesen, dabei geht es hier um ein fundamentales und ständiger Rechtsprechung folgendes Kernthema des BVerfG.

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  • Besteht Besitz an Daten, die nur in den Arbeitsspeicher geladen werden?

    Das OLG Hamburg (2-27/09) hatte festgestellt, dass wer sich kinderpornographische Schriften im Internet mit seinem Browser ansieht, schon beim Betrachten Besitz an Kopien dieser Schriften ausübt, da diese in den Arbeitsspeicher des Computers geladen werden. Eine „Verfestigung“, etwa in Form der Speicherung – sei es unmittelbar im Browser-Cache oder mittelbar durch manuelles Speichern der Bilder – sei nicht nötig. Somit liegt schon beim Betrachten solcher Schriften eine Strafbarkeit nach §184b IV StGB vor.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Die Feststellungen des OLG Hamburg werden im Folgenden analysiert und auf ihre Stichhaltigkeit überprüft. Im Hinblick auf weitere Datendelikte und die allgemeine rechtliche Überlegung, ob ein Besitz an Cache-Dateien begründet sein kann, dürfte die Frage interessant halten. Im Hinblick auf den Besitz von Kinderpornographie spielt inzwischen diese Frage keine Rolle mehr, da schon das „unternehmen“ der Besitzverschaffung eine Straftat nach einer Gesetzesänderung darstellt.

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  • Diskriminierung von Männern durch einen frauenfördernden Hinweis in der Stellenausschreibung?

    Die Parteien streiten sich über ein Stellenausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst. In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, enthielt der Ausschreibungstext den Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“.

    Unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sah sich der Kläger dadurch diskriminiert und begehrte Schadenersatz in Höhe von 24 Monatsgehältern, nachdem seine Bewerbung nicht zum gewünschten Erfolg geführt hatte und stattdessen eine Frau für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgewählt worden war. Der Kläger sah in dem Ausschreibungstext ein unzulässiges Ausschlusskriterium gegen seine Bewerbung.

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  • Haftung in Arztpraxis-Gemeinschaft

    1. Im kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
    2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.

    BGH Urteil vom 8.11.2005, Az: VI ZR 319/04 (mehr …)

  • Wie ist vorzugehen, wenn eine Partei für ein Gespräch keinen Zeugen hat?

    Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.

    Urteil vom 27.9.2005, Az: XI ZR 216/04

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  • Sorgfaltspflicht: Auftraggeber muss vor Weiterverarbeitung Arbeit des Subunternehmers prüfen

    Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Herstellung eines Gewerks beauftragt, verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf diesem Gewerk aufbaut, ohne es vorher zu prüfen. Hätte er bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen können, würde ihn ein Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Schaden treffen.
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  • Führerscheinentzug: Wer high ist, ist nicht zwangsläufig fahruntauglich

    Ein Autofahrer war bei einer Polizeikontrolle wegen deutlicher Stimmungsschwankungen zwischen depressiv und aggressiv aufgefallen. Eine Blutprobe ergab, dass er vor der Fahrt Haschisch sowie Kokain oder Heroin konsumiert hatte. Der medizinische Sachverständige war deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fahrer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Pkw sicher zu führen. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen drogenbedingter Fahruntauglichkeit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis.
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  • Erbschaftsteuer: Zahlungspflicht besteht auch bei Kursverlusten

    Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses. Ausschlaggebendes Datum für die Berechnung bei Erbschaften ist entsprechend der Todestag des Erblassers. Diese Bindung der Steuer an den Tod kann vor allem bei Vermächtnissen enorme Folgen haben, wenn etwa die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt, in dem über ein Vermächtnis verfügt werden kann, verfallen sind. Folglich muss dann Erbschaftsteuer auf den Kursverlust gezahlt werden.
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  • Mitwirkung des Softwareerstellers bei Erstellung des Pflichtenheftes

    Enthält ein Pflichtenheft zu einzelnen Fragen der Gestaltung von Dateneingaben keine hinreichend klaren Vorgaben, so entbindet dies den Softwarehersteller nicht von der Verpflichtung, die diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Auftraggebers zu erfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.

    Denn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes ist nicht einseitig Sache des Anwenders; auch der Anbieter von Software und sonstigen EDV-Produkten hat daran mitzuwirken. Er muß z.B. von sich aus die innerbetrieblichen Anforderungen ermitteln, auf deren Fixierung in einem Pflichtenheft durch den Anwender drängen, für ihn erkennbare Unklarheiten und Bedürfnisse aufklären, bei der Formulierung des Pflichtenheftes mitwirken und einen organisatorischen Vorschlag zur Problemlösung unterbreiten. All dies ergibt sich aus dem Know-how des Anbieters und seiner in der Regel größeren Erfahrung im Software- und EDV-Bereich. Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, so haftet er, wenn es einem System oder Programm an der erforderlichen Einfachheit und Eignung für die individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (so Oberlandesgericht Köln, 19 U 228/97).