Schlagwort: AGG

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • AG Düsseldorf: Bei Filesharing ist pro Musiktitel Zahlung von 20 Euro ausreichend

    Auch das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 4661/13) hat sich nunmehr endlich – unter Rückgriff auf die Kölner Rechtsprechung – auch bei der Berechnung des Schadensersatzes beim Filesharing für neue Berechnungsmethoden geöffnet. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Betrag von 20,24 Euro pro Titel zu zahlen ist – bei einem Musikalbum mit 13 Titeln ergab sich somit ein Gesamtbetrag von 263,12 Euro. Möglicherweise zeichnet sich nun auch in Düsseldorf das Ende der fantastischen Forderungen beim Filesharing ab. Quasi „nebenbei“ wurde der für die Abmahnung anzusetzende Streitwert auf 1315 Euro festgesetzt – was aber im Ergebnis dahin stehen kann, da die Abmahnung (wieder einmal, in Düsseldorf geschieht dies häufiger) als unbrauchbare Leistung qualifiziert wurde.
    (mehr …)

  • BGH: Prepaid-Verträge dürfen ins Minus rutschen

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 33/14) hat sich mit Prepaid-Verträgen beschäftigt – und die bisherige Rechtsprechung zum Thema quasi vom Tisch gewischt. Die Entscheidung dürfte ganz erhebliche Probleme mit sich bringen und hierbei den Sinn von Prepaid-Verträgen deutlich einschränken: Mit dem BGH können nunmehr Prepaid-Verträge unter Umständen einen negativen Saldo erhalten, also „ins Minus rutschen“, so dass auch bei aufgebrauchtem Guthaben noch Kosten entstehen können – etwa durch Roaming bei Telefonaten im Ausland. Dies sahen bisher sämtliche Gerichte in Deutschland anders, der exorbitant hohe Verbraucherschutz an dieser Stelle wurde ganz erheblich – aber nicht endgültig! – geschwächt.

    Dazu auch unser Beitrag: Gegenwehr gegen hohe Telefonrechnung
    (mehr …)

  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.

  • Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall

    Gestellter Unfall: Indizien für einen manipulierten Verkehrsunfall

    Für Betroffene immer wieder überraschend ist, wie die Rechtsprechung von einem manipulierten Unfall ausgehen kann – keinesfalls genügen eindeutige Beweise, sondern ganz bestimmte Indizien sind vollkommen ausreichend. Beim Landgericht Köln (7 O 301/13) findet man eine solche Würdigung, die die Augen öffnen sollte. Insbesondere wenn man dann liest, dass als Indiz auch herangezogen wurde, dass der Sachverständige schon häufiger bei gestellten Unfällen aufgefallen ist.

    (mehr …)
  • Zur fahrlässigen Körperverletzung durch den Hundehalter – hier bei Kampfhunden

    Es gibt die denkbare Möglichkeit, dass ein Hundehalter, dessen Hund einen Dritten anfällt und diesen verletzt, sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar macht. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (2 (7) Ss 318/14AK 97/14) habe ich eine Entscheidung gefunden, die sich hierzu zum einen allgemein äussert; darüber hinaus aber konkrete Vorgaben für Eigentümer so genannter „Kampfhunde“ bietet.
    (mehr …)

  • Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Werberecht bei Webhosting-Providern: In Werbung angegebener Standort von Servern muss stimmen

    Webhosting-Provider müssen bei der Gestaltung Ihrer Werbung darauf achten, dass getroffene Aussagen auch stimmen. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 66/13) ging es um Werbung mit angegebenen Standorten der eigenen Server. Dies ist bei den aktuellen Entwicklungen durchaus werbeträchtig, gerade Unternehmen achten zunehmend darauf, ob sich Server innerhalb Deutschlands, der EU oder woanders befinden. Dabei hatte ein Anbieter damit geworben

    „das Hosting aller Websites der X.-Vertragspartner laufe über unternehmenseigene Server, das Rechenzentrum der X. I. GmbH sei für den Ernstfall mit Feuerlöschsystemen und Notstromaggregaten ausgerüstet.“

    Das Unternehmen selbst unterhielt aber gar kein Rechenzentrum; vielmehr wurde ein ausländisches Rechenzentrum genutzt, das einer angeblichen 90%igen Tochtergesellschaft gehörte. Ein Konkurrent nahm den Anbieter hinsichtlich dieser Aussagen auf Unterlassung in Anspruch – erfolgreich. Denn die Aussagen sind Irreführend. Gemäß § 5 UWG handelt dabei unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung jedenfalls dann, wenn sie unwahre Angaben enthält. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthält, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Eben dies nahm das OLG vorliegend an:

    Die Aussagen „unternehmenseigene Server“ und „Rechenzentrum der X. I. GmbH“ werden dahingehend verstanden, das Rechenzentrum werde von der Beklagten selbst unterhalten. Die Beklagte ist jedoch unstreitig nicht die Betreiberin des Rechenzentrums. Ob das von ihr genutzte Rechenzentrum von der X. O. mit Sitz in B. unterhalten wird und ob diese eine 90-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten ist, ist unerheblich. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist entscheidend, dass ihre Daten den unmittelbaren Zugriffsbereich ihres potentiellen Vertragspartners nicht verlassen. Mit der Auslagerung zu einer, noch dazu im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft, die ihnen gegenüber gerade nicht vertraglich verpflichtet ist, rechnen sie nicht. Zudem besteht bei einer Tochtergesellschaft immer die Gefahr, dass diese verkauft wird oder in Insolvenz fällt und damit nicht mehr der Kontrolle der Vertragspartnerin untersteht, ohne dass der Kunde dies mitbekommt.

    Dem ist nichts hinzu zu fügen, die Entscheidung ist letztlich korrekt. Wer mit eigenen Rechenzentren, Servern oder Standorten wirbt, der muss eben dies auch erfüllen können.

  • Urteil: Filesharing Abmahnung kann vollkommen unbrauchbar sein – und damit keine Kosten auslösen

    Ende des Jahres 2011 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 W 132/11) den legendären Satz gesprochen:

    Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt.

    Es ging seinerzeit um eine Filesharing-Abmahnung, bei der am Ende nicht einmal die konkreten Werke klar waren, um die es ging – und die vorformulierte Unterlassungserklärung sich dann auch nur allgemein auf „das Musikrepertoire“ des Rechteinhabers bezog.

    Diese Rechtsprechung hat das Amtsgericht Düsseldorf im Juni 2014 in zwei Entscheidungen (AG Düsseldorf, 57 C 16103/12 und 57 C 3122/13) aufgegriffen und die Erstattung der Anwaltskosten für die Aussprache der Abmahnung zurückgewiesen. Das Amtsgericht insoweit:

    Von einer Privatperson als Empfänger einer Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass diese selbstständig die in der Abmahnung formulierte Unterlassungsaufforderung bei Abgabe der Unterlassungserklärung dahingehend einschränkt, dass diese auf ein bestimmtes Werk bezogen wird. Auch wenn dies im Einzelfall so sein mag, dient die Formulierung der Standardabmahnung nebst Beigabe der wortgleichen Unterlassungserklärung ersichtlich dem Zweck, den Empfänger zu veranlassen, die vorformulierte gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedoch unwirksame Unterlassungserklärung abzugeben. Dies genügt im Hinblick auf die damit verbundene Gefährdung des Ziels, außergerichtlich eine wirksame Unterlassungserklärung zu erhalten, für die Annahme einer unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung. In einem gedachten Prozess zwischen Auftraggeber und abmahnendem Rechtsanwalt würde daher auch für jede so formulierte Abmahnung nebst Unterlassungserklärung der Vergütungsanspruch unabhängig davon entfallen, wie die Empfängerseite sich konkret auf die Abmahnung hin verhalten hat.

    (mehr …)

  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
    (mehr …)

  • Zum Gerichtsstand bei einem Vertrag über die Erstellung einer Webseite

    Das Landgericht Bochum (5 O 89/13) hat sich mit der Frage beschäftigt, an welchen Gerichtsstand Streitigkeiten aus einem Vertrag über die Erstellung einer Webseite zu führen sind. In diesem Rahmen war für das Gericht um zu prüfen, wo eigentlich der Erfüllungsort liegt. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, dass ein solcher Anstellungsvertrag richtigerweise als Werkvertrag einzustufen ist. Dies führt dazu, dass Erfüllungsort der Wohnort bzw. Sitz desjenigen ist, der die Webseite erstellt und an eben jenem Ort seine Tätigkeit ausführt. Nicht ausschlaggebend ist es, wo der Server steht, auf dem die Webseite später hochgeladen wird. An dieser Stelle wäre schon fraglich, warum dies überhaupt Ansatzpunkt sein soll, sofern alleine die Erstellung einer Webseite geschuldet ist und eben nicht auch das online Stellen der Webseite. Das Landgericht hat dann noch ergänzend darauf hingewiesen, dass der Standort des Servers im Falle der Rückabwicklung des Vertrages in Betracht kommt (dazu wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg verwiesen, 8 U 51/10).

  • Cold Calls: Unwirksamer Vertrag wenn Vertragsschluss auf unerwünschtem Werbeanruf beruht

    Das Amtsgericht Bremen (9 C 573/12) hat festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher nichtig ist, wenn dieser nach einem unerwünschten Werbeanrufe zu Stande kam. Das Gericht sah die Regelung des Wettbewerbsrechts zum Schutz unerwünschten Werbeanrufen an dieser Stelle als Verbotsgesetz im Sinne des Paragraphen 134 Bürgerliches Gesetzbuch an. Das bedeutet, dass ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diese Regelung zu Stande kommt letztlich nichtig ist.
    (mehr …)

  • Haftungsfragen bei selbstfahrenden Autos

    Selbstfahrende Autos sind schon längst nicht mehr nur Zukunftsmusik: Inzwischen mehren sich Berichte von ersten Testphasen, die in den USA teilweise sogar schon auf öffentlichen Straßen stattfinden. In Deutschland ist dies derzeit noch undenkbar, da das Wiener „Übereinkommen über den Straßenverkehr“ Kraftfahrzeuge untersagt, die ohne Fahrer auskommen.

    Zumindest im Kleinen ist festzustellen, dass autonom betriebene Fahrzeuge durchaus schon der Realität angehören, etwa wenn man an die Fahrzeuge denkt, die in der Lage sind, nahezu selbstständig in Parklücken einzuparken. Auch wenn hierbei der Autofahrer noch selber die Kontrolle ausübt, indem er zwar nicht mehr lenkt, wohl aber über das Gaspedal den Vorgang steuert, zeigt sich, dass zunehmende Automatisierung in den Alltag Einzug hält. Interessant ist dann dabei die Frage, wie an dieser Stelle die Haftung ausgestaltet ist oder ob sich hier Regelungslücken ergeben.
    (mehr …)

  • Haftung bei Open Source Software

    Haftung bei Opensource Software: Freie Software ist heute Enorm verbreitet. Insbesondere im Bereich des Internet ist festzustellen, dass zahlreiche Standardprogramme und auch Standard-Protokolle in Form freier Software auftreten. Regelmäßig funktioniert dies dann so, dass hier in irgendeiner Form Programmierer beteiligt sind, die quasi ehrenamtlich an dem Projekt mitarbeiten.

    Durchaus berechtigt ist dann die Frage, wie man rechtlich damit umzugehen hat, wenn plötzlich ein Fehler auftritt, der nachweislich von einem bestimmten Programmierer – oder auch verschiedenen Programmierern – stammt, speziell wenn letztendlich ein erheblicher Schaden aufgetreten ist. Gerade im Internet, wenn standardisierte Protokolle betroffen sind, ist das Risiko hier nicht klein zu reden, wenn man bedenkt wie viele kommerziell erfolgreich Plattformen bestimmte Projekte einsetzen. Hierzu ein kleiner Überblick.

    (mehr …)
  • Gebrauchte Software: Einschränkung des Weiterverkaufs von Software durch AGB möglich

    Der EUGH hat bekanntlich festgestellt, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiter veräußert werden darf – auch wenn es sich lediglich um einen Download gehandelt hat. Diese Entscheidung wurde von den Softwareherstellern nicht mit allzu viel Euphorie aufgenommen, der ein oder andere Softwarehersteller versucht (nicht erst seit dieser Entscheidung) durch AGB einen unkontrollierten Weiterverkauf zu unterbinden. Das aber funktioniert nicht.

    (mehr …)

  • Spielautomat manipuliert: Computerbetrug oder Diebstahl?

    Beim Kammergericht Berlin ((2) 121 Ss 126/13 (48/13)) ging es um die Manipulation eines Spielautomaten: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass ein Computerbetrug vorliegt – aber nicht abschliessend geklärt, wie eigentlich auf den Spielautomaten eingewirkt wurde. Das reichte (natürlich) nicht, denn die konkrete Form der Einwirkung ist am Ende ausschlaggebend bei der Frage, welcher Straftatbestand in Frage kommt:

    Danach bleibt offen, in welcher Weise Y. auf das ebenfalls nicht näher beschriebene Geldspielgerät eingewirkt hat und ob er insbesondere auf den – naheliegend durch ein Datenverarbeitungsprogramm gesteuerten – Spielablauf durch Datenmissbrauch oder Programmveränderungen Einfluss genommen hat. Ohne eine solche Art der Einwirkung scheidet der Tatbestand des § 263a Abs. 1 StGB aus und wäre eine Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu prüfen. So kommt etwa bei Veranlassung der Ausgabe von Gewinnen durch Manipulation der Mechanik der Tatbestand des § 242 StGB in Betracht (vgl. OLG Koblenz NJW 1984, 2424 [OLG Koblenz 24.06.1982 – 1 Ss 267/82]; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659 [OLG Stuttgart 08.02.1982 – 3 Ss 928/81]; BayObLG NJW 1981, 2826; Fischer, StGB 60. Aufl., § 265a Rdn. 15 und § 242 Rdn. 25).

    Fazit: Es bleibt dabei, dass alleine ein technischer Bezug nicht für einen Computerbetrug ausreicht, auch wenn weiterhin gerne „reflexartig“ bei jeglichem IT-Bezug einer Tat von einem Computerbetrug ausgegangen wird. Gerade wenn auf mechanischem Wege manipuliert wird, kommen etwa Diebstahl oder „Automatenmissbrauch“ (§265a StGB) in Betracht.

  • Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug

    Einziehung von Tatwerkzeug: Das Strafgesetzbuch sieht im §74 StGB die so genannte „Einziehung“ vor

    Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

    Es besteht damit die grundsätzliche Möglichkeit, Tatwerkzeuge seitens des Gerichts einzuziehen. Dies natürlich nicht unbegrenzt, sondern es gibt Rahmenbedingungen. So ist eine nachvollziehbare Möglichkeit der Einziehung, wenn der betroffene Gegenstand der Begehung weiterer Taten dienen würde (§74 Abs.2 Nr.2). Andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen sein, „wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf […] außer Verhältnis steht.“ (§74b StGB). Gerade letzteres, den gesetzlich ausdrücklich normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, muss der BGH in letzter Zeit zunehmend stärken.

    Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren

    (mehr …)