Der Bundesgerichtshof (VII ZR 220/14) hat sich nochmals zu interessanten Aspekten der Gewährleistung im Werkvertragsrecht geäußert:
Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.
Dies ist ein wichtiger Aspekt, der so zwar nicht neu ist, aber gerne übersehen wird – in Gewährleistungsprozessen ist darzulegen und ggfs. zu beweisen, welche Arbeiten ausgeführt wurden und inwieweit diese tatsächlich alleine der Mängelbeseitigung dienten; eine Vermutung zu Gunsten des Betroffenen gibt es hierbei nicht.
Leistungsverweigerung
Eine solche ist dann anzunehmen, wenn der Auftragnehmer mit der er- forderlichen Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit erklärt, dass mit seiner Leistung auch während einer angemessenen Nachfrist nicht zu rechnen sei, wenn er seine Mangelbeseitigungspflicht schlechthin bestreitet oder den Standpunkt einnimmt, Mängel seien nicht vorhanden, oder ohne Einschränkung andere Unternehmer für die Mängel verantwortlich macht (vgl. BGH, Urteile vom 24. Ok- tober 1985 – VII ZR 31/85, BauR 1986, 98, 101, juris Rn. 30, insoweit in BGHZ 96, 146 nicht abgedruckt; vom 24. Februar 1983 – VII ZR 210/82, BauR 1983, 258, 259, juris Rn. 19).
Gesamtschuldnerische Haftung
Mehrere Unternehmer, die verschiedene Leistungen schulden, haften als Gesamtschuldner, wenn sie wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursachen zumindest teilweise in den jeweiligen Gewerken haben und wirt- schaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können. Sofern nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt, müssen die Un- ternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht im Außenverhältnis gegen- über dem Auftraggeber gemeinsam und jeweils in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen. Sie schulden einen einheitlichen Er- folg und sind mithin gleichstufig verbunden. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zu- nächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung allein zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268, juris Rn. 11 ff.).
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