Sexualstrafrecht: Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung eingestellt

Zur hiesigen Tätigkeit gehört auch die Strafverteidigung im Bereich des Sexualstrafrechts. Dabei soll hier beispielhaft auf zwei vergangene – und seit einiger Zeit abgeschlossene – Fälle des Vorwurfs einer hingewiesen werden, die durch die hiesige Tätigkeit bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden. Grund zur Freude war das für die Betroffenen gleichwohl nicht.

Vorwurf der Vergewaltigung: Stigma des Vorwurfs

Was Banal klingt, ist keineswegs einfach zu verstehen, bis man es erlebt hat: Das Stigma des Vorwurfs allein. Es ist erschreckend, wie tiefgreifend sich bereits das einmal bekannt gewordene auswirkt – selbst wenn es mangels Tatverdacht am Ende eingestellt wird. Laien sind weiterhin viel zu voreilig mit der Behauptung, dass alleine Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ja irgendeinen Grund haben müssen; auf der anderen Seite ist unsere Prozessordnung bis heute nicht in der Lage, diesem faktischem Stigma zu begegnen. Während alleine ein Ermittlungsverfahren schon zu Vorverurteilungen führen kann, tut das Gesetz weiterhin so, als es sei es nichts bewegendes. Wer das als Betroffener oder Verteidiger ignoriert mag am Ende eine erzielen – der Betroffene braucht aber Jahre, um in sein normales Leben zurück zu finden.

Ermittlungsverfahren: Massive Eingriffe in das Privatleben

Die Eingriffe in das Privatleben sind massiv – und führen ihrerseits im ersten Schritt dazu, die Vorwürfe bekannt werden zu lassen. Wenn etwa Nachts die Polizei überraschend klingelt, um spontan DNA-Abstriche zu nehmen, ggfs. in Kombination mit einer (ersten) .

Verteidigung: Kein 08/15-Prozedere!

Die Verteidigung in diesem Bereich ist immer dem Einzelfall geschuldet – je nach den Umständen muss die Sache forsch betrieben werden oder in Zurückhaltung ein bestimmter Verfahrensstand abgewartet werden. Jedenfalls desaströs ist es, wenn man – wie bei vielen Ermittlungsverfahren vertretbar! – pauschal erklärt, man sage gar nichts zu den Vorwürfen. Speziell wenn sich schon frühzeitig der Verdacht aufdrängt, dass das angebliche Tatopfer gelogen hat, ist es lohnenswert, diese Aspekte frühzeitig aufzugreifen und zu untermauern.

So konnte hier bereits mehrfach durch ein sauberes Aufarbeiten der möglichen Motivation klar gestellt werden, dass die sich aus der Akte ergebenden Widersprüche gerade nicht zufällig sind, sondern Teil einer inszenierten Lügengeschichte. So kam es bereits vor, dass

  • angebliche Opfer versehentlich angebliche Tatorte vollkommen durcheinander warfen oder
  • kurzerhand den Tatablauf bei jeder Befragung mit anderen Details versahen, oder
  • Geschehensabläufe schilderten, die von objektiven Zeugen (die dem angeblichen Opfer nicht bekannt waren) vollkommen anders geschildert wurden.

Derartige Umstände werden aber nur bekannt, wenn man erhält und hier sehr genau sämtliche Details zur Kenntnis nimmt.

Zivilrechtliche Schritte: Unterlassung durchsetzen?

Wer glaubt, dass beim erfundenen Vorwurf der Vergewaltigung zurückhaltung durch das angebliche Tatopfer geübt wird, der irrt – tatsächlich habe ich Fälle erleben müssen, in denen geradezu aktiv bis aggressiv die Öffentlichkeit gesucht wurde. Zumindest einmal wurde dabei von hier aus dann auch erfolgreich mit einer Unterlassungsverfügung vorgegangen – eine Thematik, die in diesem ohnehin sensiblen Bereich allerdings nochmals besonders umsichtig gehandhabt werden muss. Vorschnelles handeln kann hier nur weiteren Schaden (und jedenfalls weitere Kosten) verursachen.

Letztlich verbleibt es dabei, dass man durch gezielte Verteidigertätigkeit den erfundenen Vorwurf der Vergewaltigung durchaus bereits im Ermittlungsverfahren beseitigen kann. Dies gelingt aber nach meinem Eindruck nur, wenn man die Ermittlungsakte genau kennt und sauber analysiert hat. Dabei bedarf es gewisser Übung, zu erkennen, welche Details wichtig sind und welche in einer Argumentation nichts zu suchen haben. Von blauäugigen Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden muss – wie in Strafsachen ohnehin! – dringend abgeraten werden. Wer sich gegen den zu Unrecht erhobenen Vorwurf der Vergewaltigung wehren möchte, braucht nicht trotz der Lüge sondern gerade wegen der Lüge dringend einen Rechtsanwalt und Aktenkenntnis.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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