Mindestlohngesetz: Haftung des Auftraggebers

Das Mindestlohngesetz sieht neben der Sicherstellung des Mindestlohns durch den Arbeitgeber auch eine Haftung des Auftraggebers vor – so verweist §13 Mindestlohngesetz auf § 14 des -Entsendegesetzes, wo u.a. zu lesen ist:

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (…)

Das bedeutet, dass auch Auftraggeber grundsätzlich darauf zu achten haben, dass bei ihren Auftragnehmern der gezahlt wird. Die einfache Zusage des Auftragnehmers dahingehend, dass der Mindestlohn gezahlt wird, ist hierzu gerade nicht ausreichend – vielmehr hat der Auftraggeber eigene Maßnahmen zu ergreifen.

Wie genau diese Maßnahmen aussehen können oder müssen ist gesetzlich nicht geregelt – insoweit sind dann eigene Ideen zu entwickeln. So ist u.a. an Folgendes zu denken:

  • Grundsätzlich wird der Rückgriff auf „bekannte Anbieter“ sinnvoll sein – allerdings ist auch hier daran zu denken, sich nicht nur vertraglich die Zahlung des Mindestlohns zusichern zu lassen, sondern Verstöße mit einer zu sanktionieren, eventuell in Verbindung mit einer Sicherheitsleistung. Denken Sie daran, dass dies eine Möglichkeit ist, eventuell anfallende Bussgelder abzusichern.
  • Wichtig ist, dass Angebote auch zu prüfen sind – wenn bereits das Angebot aus sich heraus Zweifel an der Zahlung des Mindestlohns erweckt, steht die Haftung des Auftraggebers sofort im Raum.
  • Grundsätzlich sollte man darüber nachdenken, sich die Zahlung von Mindestlohn durch den Auftragnehmer regelmäßig nachweisen zu lassen.
  • des Auftragnehmers können zur Falle werden, daher sollte der Einsatz selbiger nur nach vorheriger Zustimmung (mit wieder eigenen Kriterien und Absicherung) stattfinden.
  • In jedem Fall sollte für den Fall des nachgewiesenen Verstosses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen sein.
  • Möglich ist auch die Freistellung hinsichtlich entstehender Ansprüche Dritter, allerdings ist dies im Fall der des Auftragnehmers recht wertlos. Die Variante Sicherheitsleistung und Vertragsstrafe wäre daher zur eigenen Absicherung vorzuziehen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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