Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 (5 ORs 94/25) hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Verurteilung wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens (§ 188 StGB) aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Entscheidung präzisiert gleich auf zwei Ebenen, wie sensibel Strafgerichte mit Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken gegen Amtsträger umzugehen haben: Sie verlangt eine umfassende grundrechtliche Abwägung bereits auf Tatbestandsebene des § 185 StGB und darüber hinaus konkrete Feststellungen zur Eignung der Äußerung, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.
Sachverhalt
Der Angeklagte kommentierte am 25. Juli 2023 auf Facebook unter einem Video vom Profil eines baden-württembergischen AfD-Landtagsabgeordneten, das einen Redebeitrag der Landtagsabgeordneten B. zu Erfahrungen mit sexueller Belästigung im Freibad zum Gegenstand hatte. Sein Kommentar bestand aus den beiden Worten „Geh putzen“ und einem sich übergebenden Smiley-Emoji; der Kommentar war für eine Vielzahl nicht persönlich verbundener Facebook-Nutzer einsehbar.
Das Amtsgericht Hattingen verurteilte den Angeklagten am 12. August 2024 wegen Beleidigung einer Person des politischen Lebens zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 Euro; das Landgericht Essen verwarf die Berufung am 13. Juni 2025 und sah in der Äußerung eine bewusste ehrverletzende Herabwürdigung, die das Vertrauen in die persönliche Integrität und das öffentliche Wirken der Abgeordneten erheblich erschwere und die sich nicht sachlich mit dem Redebeitrag auseinandersetze. Auf die Sachrüge des Angeklagten hob der 5. Strafsenat das Urteil auf und sprach frei.
Es gibt eine sehr umfassende und über die Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung zur Thematik Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Beachten Sie dazu in unserem Blog jedenfalls:
- Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil
- Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung
- Tatsachen vermischt mit Meinungen
- Keine Meinungsfreiheit für unwahre Tatsachenbehauptung
- Abgrenzung zur Schmähkritik
- Kritik an Unternehmen
- Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht
- Deutung des Sinngehalts einer Äußerung
- Beiträge rund um Werbeagenturen
- Journalismus unter Druck: Repressalien gegen Journalisten und Anti-SLAPP-Richtlinie
Verfassungsrechtliche Vorgabe: Abwägung statt Beleidigungsautomatismus
Dogmatisch setzt der Senat an der tatbestandlichen Grundschicht des § 185 StGB an. Die Kammer sei ohne hinreichende Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG von einer Beleidigung ausgegangen und habe damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt, nach denen eine solche Abwägung nur ausnahmsweise entbehrlich ist – nämlich bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Menschenwürdeverletzung.
Keine dieser eng umgrenzten Fallgruppen liegt nach Überzeugung des Senats vor. Schmähkritik scheidet aus, weil dafür jeder nachvollziehbare Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung fehlen müsste; die Äußerung knüpfte indes an einen Redebeitrag der Abgeordneten an. Eine Formalbeleidigung setzt nach allgemein anerkannter Auffassung besonders krasse, aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter – typischerweise aus der Fäkalsprache – voraus, die das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlassen; die Aufforderung „Geh putzen“ erreicht diesen Grad offenkundig nicht. Eine Menschenwürdeverletzung schließlich scheidet ebenso aus, weil der Äußerung nicht abgesprochen wird, dass die Abgeordnete in ihrem Kern als Person angegriffen würde.
Liegt keine dieser Ausnahmen vor, verlangt das BVerfG eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die sich an den wertungsoffenen Tatbestandsmerkmalen und insbesondere an § 193 StGB orientiert und die konkreten Umstände des Falles sowie die Äußerungssituation einbezieht. Diese Abwägung hatte das Landgericht schlicht unterlassen.
Einzelfallabwägung durch das Revisionsgericht
Prozessual beachtlich ist die Entscheidung des Senats, die Abwägung bei vollständigen Feststellungen selbst vorzunehmen, anstatt die Sache zurückzuverweisen. Damit folgt er der Linie des BayObLG (206 StRR 343/24 und 206 StRR 433/24), wonach das Revisionsgericht bei ausreichenden Tatsachengrundlagen den Sinngehalt der Äußerung ermitteln und die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst durchführen darf. Nur wenn die Urteilsgründe eine solche Prüfung nicht tragen, muss aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Inhaltlich stellt der Senat mehrere Aspekte in die Waagschale. Zulasten der Meinungsfreiheit wirkt der herabwürdigende Gehalt der Äußerung, den der Angeklagte selbst eingeräumt hatte; zulasten der Meinungsfreiheit wirkt weiter die spezifische Breitenwirkung schriftlicher Kommentare in sozialen Netzwerken, die das BVerfG grundsätzlich schwerer gewichtet als mündliche Äußerungen im emotionalen Schlagabtausch. Zugunsten der Meinungsfreiheit berücksichtigt der Senat demgegenüber, dass die Aufforderung zum Putzen kein moralisches Unwerturteil enthält, weil es sich um eine sozial anerkannte Tätigkeit handelt, und dass sich der Angriff nach dem Sinngehalt gegen die Amtsausübung der Abgeordneten und nicht gegen ihre Person als Ganze richtete.
Dogmatisch interessant ist der Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (1 BvR 1094/19), wonach die Fähigkeit zur sachgemäßen Führung höchster öffentlicher Ämter nicht Teil des grundlegenden sozialen Achtungsanspruchs ist; wer insoweit für ungeeignet erklärt wird, erfährt keine Schmälerung vergleichbar mit elementaren gesellschaftlichen Geltungsansprüchen. Der Senat übersetzt diesen Maßstab in die Praxis der Netzkommunikation: Eine Aussage, die sich als Ablehnung politischer Amtsführung deuten lässt – auch in drastischer, verletzender Sprache – wiegt grundrechtlich schwerer, weil sie sich der politischen Auseinandersetzung nicht völlig entzieht.
Bedeutung hat auch die Regel über mehrdeutige Äußerungen: Bei mehreren nicht ausschließbaren Deutungsvarianten ist grundsätzlich diejenige maßgeblich, die straffrei wäre. Im konkreten Fall lässt sich der Kommentar als Kritik an der Amtstätigkeit der Abgeordneten lesen und damit als Beitrag – wenn auch ein geringwertiger – zu einer politischen Auseinandersetzung. Flankierend weist der Senat auf Art. 10 Abs. 2 EMRK und die ständige Rechtsprechung des EGMR hin, wonach die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen sind als bei Privatpersonen (Machtkritik).
Nach Abwägung aller Umstände überwiegt das Grundrecht der Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht der Abgeordneten; bereits der Grundtatbestand des § 185 StGB ist damit nicht erfüllt.
§ 188 StGB: Eignung zur erheblichen Erschwerung – mehr als Breitenwirkung
Die zweite Leitsatzaussage betrifft § 188 StGB. Der Senat bekräftigt die Einordnung der Norm als Qualifikationstatbestand mit erhöhter Strafandrohung und als abstraktes Gefährdungsdelikt: Die Tat muss geeignet sein, das öffentliche Wirken der betroffenen Person erheblich zu erschweren. Dieses zusätzliche Erfordernis der Erheblichkeit erfüllt eine tatbestandsbegrenzende Funktion und verlangt eine eigenständige Bewertung der möglichen Tatfolgen durch das Tatgericht.
Der Senat grenzt sich ausdrücklich von der Auffassung des OLG Zweibrücken (1 ORs 1 SRs 8/24) ab, das allein auf den Inhalt der Äußerung abstellen will; er schließt sich der Gegenlinie von OLG Celle (1 ORs 19/24) und BayObLG (206 StRR 433/24) an, die konkrete Feststellungen zu den denkbaren Auswirkungen verlangen. Die bloße Feststellung, ein auf Facebook geposteter Kommentar könne von einer Vielzahl von Nutzern gesehen werden, genügt diesen Anforderungen nicht; die Auswirkungen beleidigender Werturteile unterscheiden sich regelmäßig von denen falscher Tatsachenbehauptungen, was für die Erschwerungseignung konkret zu würdigen ist.
Besonders hinweiswürdig ist die praktische Erwägung des Senats: Der Kommentar hatte – anders als mehrere andere Kommentare unter demselben Video – keine „Likes“ erhalten, weshalb die Breitenwirkung nicht weiter erheblich sein dürfte. Damit deutet das Gericht eine soziotechnische Komponente der Erschwerungsprüfung an, die in der Beratungspraxis künftig Gewicht gewinnen dürfte: Reichweitenmetriken und Interaktionsdaten können Teil der tatrichterlichen Feststellungen zur konkreten Schädigungseignung werden.
Freispruch statt Zurückverweisung
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hebt der Senat das Urteil insgesamt auf und spricht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst frei, weil ausgeschlossen sei, dass nach einer Zurückverweisung weitere erhebliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen werden; die Verurteilung beruhte auf einer unzureichenden rechtlichen Beurteilung, nicht auf einer tatsächlichen Aufklärungslücke. Dieser prozessuale Weg erspart dem Angeklagten eine weitere Instanzrunde und setzt ein deutliches Signal an die Tatgerichte: Wer die verfassungsrechtliche Abwägungspflicht verfehlt und die spezifischen Anforderungen an § 188 StGB unterläuft, riskiert nicht nur die Aufhebung, sondern einen Freispruch durch das Revisionsgericht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Beschluss reiht sich ein in eine inzwischen dichte Judikatur, die den § 188 StGB nach der Reform des Äußerungsstrafrechts 2021 enger an verfassungsrechtliche Standards bindet, als dies in einzelnen amts- und landgerichtlichen Entscheidungen zu beobachten war. Zentrale Linie: Die gesetzgeberische Intention, der Emotionalisierung und Polarisierung des politischen Diskurses entgegenzuwirken, wird durch hohe Duldungspflichten der Amtsträger und das Gewicht der Meinungsfreiheit, insbesondere unter dem Aspekt der Machtkritik, konturiert.
Die Norm erfasst damit keineswegs jede harsche oder polemische Bemerkung gegenüber Politikern, sondern nur solche Äußerungen, die die engen Grenzen der Ausnahmekonstellationen überschreiten – oder die nach einer vollständigen Abwägung nicht mehr vom Grundrecht gedeckt sind und zugleich das öffentliche Wirken erheblich erschweren können.
Für die anwaltliche Verteidigung in Beleidigungsverfahren mit politischem Bezug lassen sich aus der Entscheidung mehrere Arbeitslinien gewinnen. Erstens: Der Argumentationspfad führt zuverlässig über die Prüfung der drei Ausnahmekonstellationen – Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürdeverletzung –, deren Verneinung die Abwägungspflicht auf Tatbestandsebene eröffnet. Zweitens: Die Deutung der Äußerung als Kritik an der Amtsausübung statt an der Person eröffnet das Abwägungsvolumen zugunsten der Meinungsfreiheit und wird durch das Grundsatzurteil des BVerfG (1 BvR 1094/19) abgestützt. Drittens: Der konkrete Nachweis oder das Fehlen von Reichweite, Resonanz und „Erschwerungseignung“ ist ein eigenständiger Prüfungspunkt, dessen Unzureichendheit das Urteil bereits tragend erschüttern kann.
Fazit

Die Entscheidung festigt den verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsstandard bei Äußerungsdelikten im politischen Kontext: Eine grundrechtliche Abwägung ist die Regel, ihre Entbehrlichkeit die eng umgrenzte Ausnahme, und § 188 StGB verlangt mehr als den abstrakten Hinweis auf die Reichweite eines Facebook-Kommentars. Zugleich mahnt der Beschluss eine Differenzierung an, die in der Diskussion um „Hate Speech“ gegenüber Politikern häufig untergeht: Nicht jede herabwürdigende Bemerkung ist strafwürdig, wenn sie sich – in welch unbeholfener Form auch immer – auf die Amtsausübung bezieht und die Grenzen der Ausnahmekonstellationen einhält.
Für die Meinungsfreiheit im Netz bedeutet das einen beachtlichen Schutzraum, ohne dass der strafrechtliche Schutz von Amtsträgern leerläuft. Der Senat kombiniert dabei verfassungs-, konventions- und einfachrechtliche Maßstäbe zu einer Prüfungsstruktur, die in der Praxis als Raster dienen kann und die Anforderungen an tatrichterliche Urteilsgründe spürbar schärft. Für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verteidiger wird dieses Raster zur Prüfungsgrammatik in einem Feld, in dem sprachliche Grenzüberschreitungen und politische Kontroverse täglich aufeinanderprallen – und in dem die Freiheit der Meinung, gerade als Machtkritik, ihre Belastbarkeit gegenüber strafrechtlicher Intervention unter Beweis stellen muss.
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