Nutzen von Geschäftsgeheimnis

Wann wird ein entsprechend § 4 Abs. 3 GeschGehG genutzt: Nutzen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bedeutet jede Verwendung des Geschäftsgeheimnisses, solange es sich nicht um eine Offenlegung handelt.

Hierunter fällt insbesondere die geschäftliche oder gewerbliche Einholung oder Gestaltung eines Angebots unter Zuhilfenahme von in Plänen, Programmen, Zeichnungen, Rezepturen etc. verkörperten Geschäftsgeheimnissen zwecks Gewinnerzielung oder Kostensenkung. Wem gegenüber das Geschäftsgeheimnis verwendet wird, ist ohne Belang. Es kommt insbesondere, anders als bei der Offenlegung, nicht darauf an, dass der Dritte bislang keinen Zugang zu dem Geschäftsgeheimnis hatte (Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 6/20).

Kontaktaufnahme als Nutzung von Geschäftsgeheimnis

Dass auch die schlichte Nutzung von vorhandenen Daten zur Kontaktaufnahme, etwa für eine schlichte Zufriedenheitsbefragung, bereits eine Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses darstellen kann, konnte das OLG Karlsruhe herausarbeiten:

Bei der Kontaktaufnahme mit Kunden der Klägerin handelt es sich um die Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses. Die Nutzungsverbote ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 für Geschäftsgeheimnisse, die zwar befugt erlangt wurden, aber aufgrund vertraglicher Beschränkungen nicht genutzt oder offengelegt werden dürfen (vgl. OLG Stuttgart … 2 U 575/19 … für einen Beschäftigten).

Die Klägerin hat die dem Beklagten zur Nutzung während des laufenden Vertragsverhältnisses zur Bearbeitung von Beratungsmandaten zur Verfügung gestellt. Deren Nutzung ist durch den im Kooperationsvertrag vom 13.05.2019 genannten Vertragszweck konkludent beschränkt. Es kommt dabei nicht auf den Status des Beklagten an. Auch als beschäftigter würde dieser der Nutzungsbeschränkung unterliegen. Das Nutzungsverbot hängt auch nicht davon ab, ob eine wirtschaftliche Verwertung eines Geschäftsgeheimnisses verfolgt wird.

Die Nutzung der Kundendaten zu nachvertraglichen Nachforschungen über die Zufriedenheit der Kunden mit den Leistungen des Beklagten widerspricht der nachvertraglichen Treuepflicht. Das Landgericht hebt zu Recht darauf ab, dass die Klägerin ein legitimes Interesse daran hat, dass ihre Kunden nicht mit internen Zwistigkeiten der Parteien des Kooperationsvertrages behelligt werden. Die Nachfrage, ob der angesprochene Kunde der Klägerin gegenüber ein „vernichtendes Feedback“ über die Beratung des Beklagten abgegeben habe, löst zumindest Irritationen aus.

Sollte der Kunde sich gegenüber der Klägerin tatsächlich negativ geäußert haben, durfte er nicht damit einverstanden sein, dass dieses Feedback an den Beklagten gelangt ist und er jetzt von diesem damit konfrontiert wird. Dies dürfte in der Folge negativ auf die Klägerin zurückfallen. Sollte der Kunde der Klägerin keine oder eine positive Rückmeldung zu den Arbeiten des Beklagten gegeben haben, wird der angesprochene Kunde irritiert sein, vom Beklagten zu einem angeblich „vernichtenden Feedback“ befragt zu werden. Auch in diesem Fall kann die Kontaktaufnahme negative Auswirkungen auf die spatere Haltung des Kunden zur Klägerin haben. Demgemäß hat der Beklagte es zu unterlassen, bei der Kundschaft der Klägerin durch Nachfragen im Eigeninteresse für Irritationen zu sorgen, die zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses der Kunden zur Klägerin führen können.

OLG Karlsruhe, 4 U 1/21

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.