Konsensualer Pflichtverteidigerwechsel

Der (StB 39/20) konnte sich Ende 2020 zum Wechsel des Pflichtverteidigers äussern – dabei hebt der BGH hervor, dass es neben dem Wechsel nach §143a Abs.2 StPO auch den gesonderten Fall des „konsensualen Pflichtverteidigerwechsels“ gibt. Es ist also möglich, dass schlicht im Einvernehmen der Beteiligten ausgewechselt werden.

Dazu bei uns: Pflichtverteidiger wechseln: Kann man Pflichtverteidiger ändern?

So führt der BGH aus:

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, „konsensualer“ Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (…)

BGH, StB 39/20

Man muss genau lesen, aber – in Übereinstimmung mit der Begründung der Gesetzesform der Pflichtverteidigung – geht auch der BGH offenkundig davon aus, dass es die Übereinstimmende Auswechslung des Pflichtverteidigers geben muss, was dann ein gesetzlich nicht geregelter Fall ist, der selbstständig neben den §143 Abs.1 Ziff. 1-3 StPO steht. Voraussetzung ist aber eben die Kostenneutralität, was mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Köln recht schwer umzusetzen ist.


Mit der nunmehr aktuellen Entscheidung bekräftigt der BGH das Recht des Angeklagten auf den Anwalt seiner Wahl – und zugleich das professionelle Arbeiten. Wer als Verteidiger nicht zum Telefonhörer greift und den bisher beigeordneten Kollegen kurzerhand anruft begeht einen Fehler, da offenkundig wenn, dann alle Beteiligten einvernehmlich agieren müssen. Pauschale Erklärungen zu Mehrkosten reichen dabei nicht aus:

Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, „eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen“. Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen nicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in dem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen

BGH, StB 39/20

Das bedeutet, im Idealfall stimmen sich die Anwälte ab, erklären beide mit der Umpflichtung unter Vermeidung von Mehrkosten einverstanden zu sein und das Thema ist durch. Probleme damit, dass kein Fall des §143a Abs.2 StPO in diesen Fällen vorliegt kann es nicht geben, da es um einen selbstständigen Fall geht, die Praxis zeigt hier, dass – neben sich entgegen §15 Abs.1 BORA gerne nicht meldenden Kollegen – manche Vorsitzende skeptisch sind. Der BGH zeigt, dass diese Sorge unnötig ist.

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Diese Rechtsprechung wird von den Senaten insgesamt geteilt, der 2. Senat etwa führte aus:

Dem Antrag des Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war
zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt und der neu zu bestellende Verteidiger versichert hat, dass für die Staatskasse keine Mehrbelastung eintritt. Der Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47).

BGH, 2 StR 81/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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