Konsensualer Pflichtverteidigerwechsel

Der Bundesgerichtshof (StB 39/20) konnte sich Ende 2020 zum Wechsel des Pflichtverteidigers äussern – dabei hebt der BGH hervor, dass es neben dem Wechsel nach §143a Abs.2 StPO auch den gesonderten Fall des “konsensualen Pflichtverteidigerwechsels” gibt. Es ist also möglich, dass schlicht im Einvernehmen der Beteiligten Pflichtverteidiger ausgewechselt werden.

Dazu bei uns: Pflichtverteidiger wechseln: Kann man Pflichtverteidiger ändern?

So führt der BGH aus:

Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, “konsensualer” Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (…)

BGH, StB 39/20

Man muss genau lesen, aber – in Übereinstimmung mit der Begründung der Gesetzesform der Pflichtverteidigung – geht auch der BGH offenkundig davon aus, dass es die Übereinstimmende Auswechslung des Pflichtverteidigers geben muss, was dann ein gesetzlich nicht geregelter Fall ist, der selbstständig neben den §143 Abs.1 Ziff. 1-3 StPO steht. Voraussetzung ist aber eben die Kostenneutralität, was mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Köln recht schwer umzusetzen ist.


Mit der nunmehr aktuellen Entscheidung bekräftigt der BGH das Recht des Angeklagten auf den Anwalt seiner Wahl – und zugleich das professionelle Arbeiten. Wer als Verteidiger nicht zum Telefonhörer greift und den bisher beigeordneten Kollegen kurzerhand anruft begeht einen Fehler, da offenkundig wenn, dann alle Beteiligten einvernehmlich agieren müssen. Pauschale Erklärungen zu Mehrkosten reichen dabei nicht aus:

Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, “eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen”. Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf seine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen nicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in dem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen

BGH, StB 39/20

Das bedeutet, im Idealfall stimmen sich die Anwälte ab, erklären beide mit der Umpflichtung unter Vermeidung von Mehrkosten einverstanden zu sein und das Thema ist durch. Probleme damit, dass kein Fall des §143a Abs.2 StPO in diesen Fällen vorliegt kann es nicht geben, da es um einen selbstständigen Fall geht, die Praxis zeigt hier, dass – neben sich entgegen §15 Abs.1 BORA gerne nicht meldenden Kollegen – manche Vorsitzende skeptisch sind. Der BGH zeigt, dass diese Sorge unnötig ist.

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Pflichtverteidiger in Aachen, Rechtsanwalt für Pflichtverteidigung: Strafverteidiger Jens Ferner bietet seriöse Pflichtverteidigung als Ihr Pflichtverteidiger ohne Abstriche im Raum Aachen

Diese Rechtsprechung wird von den Senaten insgesamt geteilt, der 2. Senat etwa führte aus:

Dem Antrag des Angeklagten auf Wechsel seines Pflichtverteidigers war
zu entsprechen, nachdem der bisherige Verteidiger sein Einverständnis erklärt und der neu zu bestellende Verteidiger versichert hat, dass für die Staatskasse keine Mehrbelastung eintritt. Der Möglichkeit des konsensualen Verteidigerwechsels, der keine Verfahrensverzögerung nach sich zieht, bleibt auch nach der Einführung von § 143a Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128) unberührt (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47).

BGH, 2 StR 81/21
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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