Schutz von Firmenkonzept & Gastronomiekonzept: Man kann keine Firmenidee im Allgemeinen schützen – etwa die Idee an sich, wie z.B. Fritten zu verkaufen, Beratungen anzubieten oder Hausmeister-Leistungen feilzubieten. Die Idee der Leistung als solche ist nicht zu schützen, andernfalls droht eine Monopolisierung. Man kann aber andere Wege gehen:
- so ist natürlich das eigene Logo, die eigene Firma, schützenswert;
- auch vorhandene Kundendaten sind geschützt;
- auch kann die konkrete Gestaltung eines geschaffenen Produkts geschützt sein;
- selbst Kundenreise können geschützt sein, jedenfalls vor einem unlauteren Eindringen in den eigenen Kundenkreis;
- und am Ende ist die konkrete Umsetzung der eigenen Leistung, das Konzept wie man sich und seine Leistung präsentiert, in seiner Gesamtheit geschützt
Letzteres ist dabei nicht zu unterschätzen: Bereits die konkrete Ausgestaltung des Designs der Geschäftsräume kann bei Wiedererkennbarkeit und starker Annäherung einen Unterlassungsanspruch auslösen. Vor dem Hintergrund sollte es nicht überraschend, dass umso mehr das Nachahmen eines Eindrucks und Firmenkonzepts insgesamt zu unterlassen ist.
Voraussetzungen einer Nachahmung im wettbewerbsrechtlichen Sinn
Eine Nachahmung hat mit der Rechtsprechung und dem UWG klare Vorgaben: So setzt eine Nachahmung eine Übereinstimmung oder Ähnlichkeit mit dem Original derart voraus, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird – welche das sind lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Nicht ausreichend ist es, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (siehe OLG Köln, I-15 U 30/15). Vielmehr ist bei der Beurteilung einer (vermeintlichen) Ähnlichkeit auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Hierbei gilt es Vorsichtig zu sein, denn mit der Rechtsprechung des BGH gilt der Erfahrungssatz, dass durch den Verkehr die vergleichbaren Elemente (wie Produkte) auf der Basis von Erinnerung in Beziehung zueinander setzt, wobei die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden – so dass es bei einem Vergleich mehr auf die Übereinstimmungen als auf die Unterschiede ankommt!
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Wann liegt eine Nachahmung vor
Für die Anwendung der Grundsätze zur Nachahmung bedeutet dies, dass
- eine fast identische Leistungsübernahme bereits dann vorliegt, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist;
- dagegen eine lediglich nachschaffende aber gleich wohl zu unterlassende Leistungsübernahme vorliegt, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, mithin eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt.
Entscheidend ist im Ergebnis, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt; wobei geringfügige Abweichungen vom Original unerheblich sind, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt.
Feststellung einer Nachahmung
Bei der Beurteilung des Grads der Nachahmung, welcher für die Wechselwirkung der Tatbestandsmerkmale bedeutsam ist, ist wiederum maßgeblich, für welches Arbeits- oder Leistungsergebnis Nachahmungsschutz beansprucht wird. Handelt es sich um eine Gesamtheit von Erzeugnissen, so liegt eine nahezu identische Leistungsübernahme nicht bereits vor, wenn einzelne Elemente daraus mit dem Original (fast) identisch sind, sondern es dürfen bezogen auf die Gesamtheit nur geringfügige Abweichungen bestehen. Ebenso setzt eine nachschaffende Leistungsübernahme voraus, dass die Nachahmung nach dem Gesamteindruck wiedererkennbare wesentliche Elemente aus der geschützten Gesamtheit der Erzeugnisse aufweist.
Unlautere Nachahmung eines Konzepts
Es geht also darum, dass man wesentliche Merkmale eines Konzepts herausarbeitet und hier dann Vergleiche anstellt. Es ist dabei kein Zufall, dass man besonders im Bereich der Gastronomie hierzu Streitigkeiten findet – in dem hart umkämpften Markt ist es zu verlockend, zu versuchen, Kunden durch ähnliche Gestaltung anzusprechen.
Ich hatte bereits geschildert, dass gerade in der Gastronomie eine konkrete Gestaltung von Räumlichkeiten schon geschützt sein kann – was naheliegt, da hiermit ein erheblicher Wiedererkennungswert verbunden ist. Kombiniert mit weiteren Elementen, wie etwa dem Kopieren der Menükarte und ähnlicher Präsentation der Menükarte, kann hier dann letztlich sogar eine gesamte konzeptuelle Übernahme im Raum stehen:
Eine nachschaffende Leistungsübernahme des Gastronomiekonzepts (…) liegt (…) vor. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte die Menükarten der Klägerin nahezu identisch übernommen und in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen sogar imitiert hat (…) Bereits aufgrund dieser nahezu identischen Übernahme der Menükarte der Klägerin, die ein wesentliches Gestaltungselement ihres Gastronomiekonzepts ist und dieses mitprägt, ist bezogen auf das maßgebliche Konzept als Ganzes eine deutlich erkennbare Anlehnung an das Original gegeben. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Menükarte auf der Menütafel hinter der Bedienungstheke in ihren prägenden Gestaltungselementen reproduziert (…) und auf diese Weise ein im Erinnerungseindruck des Verkehrs wesentliches Element aus dem Konzept der Klägerin auch für die Gestaltung ihres Ladenlokals übernimmt (…) Der dadurch ausgelöste Wiedererkennungseffekt wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass das Ladenlokal der Beklagten außerdem markante Elemente aus der Restaurantgestaltung der Klägerin aufweist, weshalb das Konzept ihres Gastronomiebetriebes insgesamt als nachschaffende Leistungsübernahme zu qualifizieren ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 74/17
Das OLG Düsseldorf zeigt hier exemplarisch auf, wie die Kombination aus verschiedenen Elementen letztlich zu einer Unterlassung führt. Dabei geht ein Unterlassungsanspruch letztlich dahin, dass ein Gastronomiebetrieb mit konkret benannten Gestaltungselementen nicht geführt werden darf.
Nachahmung von Menükarten
Das OLG listet auf, wo es bei den Menükarten Probleme sieht – hier gibt es nun eine Darstellung von Prüfpunkten, bei der sich zeigt, dass der Gesamteindruck bewertet wird, nicht schematisch geprüft wird ob exakte Übereinstimmungen bestehen:
Die Darstellung des Produktangebots ist fast exakt gleich. Das betrifft nicht nur die Verwendung von weißer/heller Schrift auf schwarzem Hintergrund, sondern vor allem auch die Produktfotos und ihre Zuordnung zur Produktbezeichnung und -beschreibung sowie zum eingerahmten Preis ohne Währungsangabe. Sämtliche Produktfotos auf der Menükarte der Klägerin hat die Beklagte bei ihrer Menükarte nahezu exakt identisch übernommen, indem auf ihnen gleiche Speisen auf dieselbe Weise arrangiert sind und in braunen Kartonschalen präsentiert werden. Ferner ist ihnen jeweils eine Produktbezeichnung in großer weißer Schrift zugeordnet, unter der sich jeweils in kleiner hellerer Schrift die Produktbeschreibung befindet, wobei sich diese Produktbeschreibungen bei den imitierten Produktfotos ebenfalls gleichen. Soweit sowohl die Produktfotos als auch die Produktbeschreibungen kleine Unterschiede aufweisen, treten diese im Erinnerungseindruck des angesprochenen Verkehrs vollständig zurück. Nichts anderes gilt für die – ohnehin nur geringfügigen – Abweichungen in Schriftart, Schriftfarbe und Schriftgröße, die der potentielle Kunde nicht einmal wahrnimmt, geschweige denn erinnert. Soweit sich auf der Menükarte der Beklagten noch weitere Speisen befinden, die auf der Menükarte der Klägerin nicht vorhanden sind, stellt dies nur eine unerhebliche Abweichung dar, zumal das zusätzliche Speiseangebot ebenfalls dasselbe, erkennbar von der Menükarte der Klägerin kopierte Design aufweist. Auch die abweichenden Produktbezeichnungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Verkehr erinnert regelmäßig nicht die konkreten Produktbezeichnungen. Überwiegend sind sie abgesehen davon so ähnlich, dass die Unterschiede nicht erinnert werden, sondern im Gegenteil ein Wiedererkennungseffekt auftritt (…) Entscheidend ist insoweit nicht, dass sich die jeweiligen Menütafeln gleichen, sondern die Menütafel der Beklagten deutlich an der Menükarte der Klägerin angelehnt ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 74/17
Nachahmung der Gestaltung des Ladenlokals
Auch was die Gestaltung des Ladenlokals angeht kommt es weniger auf einzelne Elemente – und noch weniger auf einzelne Abweichungen – an, als vielmehr auf den gesamten Eindruck:
So übernimmt die Beklagte an prominenter Stelle außen am Ladenlokal im Thekenbereich das Gestaltungselement der Verwendung schwarzer Wandelemente, und zwar konkret in Gestalt schwarzer Metrofliesen, die zuvor bereits im (…) Ladenlokal der Klägerin vorhanden waren. Ferner ist im Außenbereich wie bei der Klägerin ein weißes Logo auf schwarzem Untergrund mit dem ersten Wortbestandteil (…) angebracht und weist dieser Außenbereich rote Klinkersteine sowie das Interieur des Ladenlokals einen großen Bereich mit Holzvertäfelung sowie schwarz-weiße Bilder an den Wänden auf (…). Überdies sind die Menütafeln hinter der Bedienungstheke zumindest in Bezug auf einige Restaurants der Klägerin ähnlich gestaltet (…). Dass sie abweichend davon aus Leuchttafeln auf dunklem – mithin nicht schwarzem – Untergrund bestehen ist ebenso nachrangig wie die weiteren, von der Beklagten angeführten Unterschiede (waagerecht angebrachte Tafeln/halbrund senkrecht angeordnete Tafeln, Umrahmung aus Holz, Befestigung an Hängerollen, unterschiedliche Schriftarten), weil diese im Gesamteindruck und erst recht im maßgeblichen Erinnerungsbild des angesprochenen Verkehrs zurücktreten
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 74/17
Schutz von Firmenkonzept & Gastronomiekonzept
Im Fazit zeigt sich beim Schutz von Firmenkonzept & Gastronomiekonzept, dass man sich als Unternehmer gegen eine stark anlehnende Gestaltung durch die Konkurrenz durchaus schützen kann. Insbesondere im Bereich der Gastronomie darf man darauf bauen, dass eine optische Gestaltung des Gesamteindrucks geschützt ist, soweit damit ein gewisser Wiedererkennungswert verbunden ist. Anders herum ist man eben nicht schutzlos ausgeliefert, nur weil sich ein Konkurrent einzelne (markante) Elemente heraussucht und den durch diese erzeugten Eindruck versucht, durch Aufnahme eigener hinzugefügter (unwesentlicher) Gestaltungselemente zu verwässern.
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