Mietereinbauten: Beseitigungspflicht des Mieters bei Auszug

Ein Mieter muss bei seinem Auszug von ihm errichtete Baulichkeiten entfernen. Dies gilt auch, wenn er diese durch Vereinbarung von seinem Vormieter zu Eigentum übernommen hat. Darlegungs- und Beweispflichtig für den Eigentumserwerb des Mieters an den übernommenen Baulichkeiten ist der Vermieter.

Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Kammergericht (8 U 55/18). Die Richter stellten in ihrer Entscheidung aber auch klar, dass die Regelung im Mietvertrag aber auch nicht zu weitgehend sein darf. Ist dort geregelt, dass der Mieter auf Verlangen des Vermieters alle vorhandenen Einrichtungen oder Baulichkeiten zu entfernen hat, und damit auch solche, die er nicht direkt vom Vormieter übernommen hat, stellt dies eine ggf. mit erheblichen Kosten verbundene Erweiterung des Pflichtenkreises des Mieters dar. Es entlastet den Vermieter von Kosten, die er nach dem Gesetz selber zu tragen hätte. Eine solche Regelung ist unwirksam:

Diese Regelung ist in Bezug auf einen Eigentumsübergang gänzlich offen formuliert und kaum verständlich. Unklar ist zunächst die Bedeutung der Einschränkung eines Eigentumsübergangs mit Vertragsabschluss, „soweit gesetzlich zulässig“. Hieraus kann der Mieter nicht entnehmen, ob in seinem Fall nun ein Eigentumsübergang stattfinden soll oder nicht. Unverständlich ist ferner die Regelung, wonach ein Übergang des Eigentums mit Vertragsabschluss nur erfolgen soll, wenn es „gesetzlich nicht möglich sein sollte“, dass das Eigentum „beim Mieter verbleibt“ (wobei unklar bleibt, ob hiermit der Vormieter oder der jetzige Mieter gemeint ist). Da § 1 Nr. 3 auf § 1 Nr. 2 Bezug nimmt („an den in Abs. 2 aufgeführten baulichen Anlagen“), und dort von vorhandenen, „nicht mitvermieteten“ Anlagen die Rede ist, ist unverständlich, warum in § 1 Nr. 3 MV von beim Mieter „verbleibendem“ Eigentum gesprochen wird.

Mangels einer klaren, auf Übereignung gerichteten Regelung ist die Bestimmung in § 1 Nr. 3 bzw. § 8 Nr. 8 MV, wonach das Eigentum auf den Mieter übergeht bzw. die Anlagen „im Eigentum des Mieters stehen“, wohl auch überraschend i.S. von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Übereignung von Baulichkeiten vom Vermieter an den Mieter dürfte objektiv ungewöhnlich sein, und der unklaren Vertragsgestaltung dürfte insoweit ein Überraschungs- und Übertölpelungseffekt innewohnen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 305 c Rn 3, 4).

Kammergericht, 8 U 55/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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