Die Digitalisierung hat den Abschluss von Verträgen für Verbraucher so einfach wie nie zuvor gemacht – doch deren Beendigung gestaltet sich oft weitaus umständlicher. Mit einem aktuellen Urteil vom 18. November 2025 hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin klargestellt, dass Unternehmen Verbrauchern keine unnötigen Hindernisse bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in den Weg legen dürfen.
In der aktuellen Entscheidung (Az.: 5 UKI 10/25) geht es vorrangig um die Auslegung des § 312k BGB, der seit 2021 spezifische Anforderungen an die Gestaltung von Kündigungsprozessen im elektronischen Geschäftsverkehr stellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Kündigungsschaltfläche, die Verbraucher zunächst zur Eingabe von Login-Daten zwingt, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Das Gericht verneinte dies und setzte damit ein deutliches Signal für mehr Verbraucherfreundlichkeit bei der Vertragsbeendigung.
Kündigung nur nach Anmeldung?
Die Beklagte, ein Anbieter von Webhosting-Dienstleistungen, bot auf ihrer Website eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertragsbeendigung“ an. Nach deren Betätigung wurden Nutzer jedoch nicht direkt zu einer Bestätigungsseite weitergeleitet, sondern mussten sich zunächst mit Kundennummer und Passwort in einem geschützten Bereich anmelden. Erst im Anschluss konnten sie die Kündigung erklären. Der Kläger, der Verband der Verbraucherzentralen, sah darin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Sätze 3 und 4 BGB, der eine „unmittelbare“ und „ständig verfügbare“ Kündigungsmöglichkeit verlangt. Die Beklagte rechtfertigte das Erfordernis der Anmeldung mit Sicherheitsbedenken und der Notwendigkeit, missbräuchliche Kündigungen zu verhindern.
Das Landgericht Berlin hatte der Klage bereits stattgegeben, und das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung nun in zweiter Instanz. Die Revision wurde zugelassen, was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage unterstreicht.
Was verlangt § 312k BGB?
Seit der Einführung des § 312k BGB durch das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ im Jahr 2021 müssen Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen über eine Website ermöglichen, auch eine einfache und transparente Kündigungsmöglichkeit bereitstellen. Die Norm sieht vor, dass eine Kündigungsschaltfläche den Verbraucher „unmittelbar“ zu einer Bestätigungsseite führen muss, auf der er die erforderlichen Angaben machen und die Kündigung mit einem Klick bestätigen kann. Zudem müssen Schaltfläche und Bestätigungsseite „ständig verfügbar“ sowie „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein.
Das Kammergericht betonte, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst eine niedrigschwellige Hürde für Verbraucher schaffen wollte. Der Kündigungsprozess soll nicht komplexer sein als der Vertragsabschluss selbst. Während Letzterer oft mit wenigen Klicks erledigt ist, wurden Kündigungen in der Vergangenheit häufig durch versteckte Menüpunkte, umständliche Formulare oder – wie im vorliegenden Fall – Login-Pflichten erschwert. Genau solche Praktiken soll § 312k BGB unterbinden.
Wann ist eine Kündigungsschaltfläche „unmittelbar“?
Das Gericht stellte klar, dass „Unmittelbarkeit“ im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass der Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangen muss. Die Eingabe von Kundennummer und Passwort stellt jedoch einen solchen Zwischenschritt dar, der die Kündigung unnötig verkompliziert. Zwar räumte das Gericht ein, dass Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Verhinderung missbräuchlicher Kündigungen haben. Doch dieses Interesse darf nicht auf Kosten der Verbraucherfreundlichkeit durchgesetzt werden.
Die Beklagte argumentierte, die Login-Pflicht diene der eindeutigen Identifizierung des Kunden und der Zuordnung des zu kündigenden Vertrages. Das Kammergericht wies dies zurück: § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB verlange zwar Angaben zur Identifizierbarkeit des Verbrauchers und des Vertrages, nicht jedoch eine Verifizierung durch Passwörter oder ähnliche Sicherheitsmechanismen. Vielmehr reiche es aus, wenn der Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und die Vertragsdaten angibt. Eine darüber hinausgehende Authentifizierung sei nicht vorgesehen und würde den Zweck der Norm unterlaufen, Kündigungen so einfach wie möglich zu gestalten.
Interessant ist dabei die Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten: Während etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Erwägungsgrund 57 für bestimmte Online-Dienste Authentifizierungsverfahren vorsieht, gelte dies nicht für die Abgabe einer Kündigungserklärung. Hier genüge die bloße Identifizierbarkeit – nicht die zweifelsfreie Verifizierung. Das Risiko eines Missbrauchs habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, um Verbrauchern keine unzumutbaren Hürden aufzubürden.
Keine Ausnahme für kontobasierte Dienste
Die Beklagte berief sich darauf, dass ihr Angebot – wie viele digitale Dienste – ohnehin nur über ein Kundenkonto nutzbar sei. Daher sei die Eingabe von Login-Daten kein ungewöhnlicher Schritt, sondern Teil der regulären Nutzung. Einige Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung (etwa das OLG Nürnberg) hatten bereits erwogen, in solchen Fällen eine Ausnahme von der strengen Auslegung des § 312k BGB zu machen.
Das Kammergericht lehnte eine solche Differenzierung jedoch ab. Eine teleologische Reduktion der Norm komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber die hier relevante Konstellation – näml ich die Kündigung kontobasierter Dienste – durchaus bedacht habe. Eine Lockerung der Anforderungen für bestimmte Vertragstypen wäre willkürlich und würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Zudem sei nicht gewährleistet, dass Verbraucher ihre Login-Daten im Moment der Kündigung stets parat hätten. Gerade in Konfliktsituationen, etwa bei Unzufriedenheit mit dem Anbieter, könnten verlorene oder vergessene Zugangsdaten die Kündigung unnötig verzögern.

Praktische Konsequenzen
Diese Entscheidung hat Folgen für Anbieter von Abonnements, Streaming-Diensten, Cloud-Lösungen und anderen Dauerschuldverhältnissen, die über das Internet abgeschlossen werden. Unternehmen müssen ihre Kündigungsprozesse auf Basis der aktuellen Gesetzgebung so gestalten, dass Verbraucher eine Kündigung ohne vorherige Anmeldung einreichen können. Zwar bleibt es zulässig, im Kundenbereich eine zusätzliche Kündigungsoption anzubieten, doch darf die primäre Schaltfläche auf der Website keine Login-Pflicht vorsehen. Damit wird zugleich den aktuell verbreiteten Dark Patterns der Kampf angesagt.
Für die technische Umsetzung bedeutet dies, dass die Bestätigungsseite so konzipiert sein muss, dass Verbraucher ihre Identität und den zu kündigenden Vertrag durch einfache Angaben wie Name, Adresse und Vertragsnummer nachweisen können. Eine Passwortabfrage oder ähnliche Hürden sind nur dann zulässig, wenn sie optional sind und nicht den einzigen Weg zur Kündigung darstellen. Neben Impressum und Cookie-Banner entsteht mit dem Kündigungs- und dem baldigen Widerrufsbutton also ein neues „Designrecht”.
Ein Sieg mit Signalwirkung
Das Urteil des Kammergerichts Berlin ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte im digitalen Raum. Es macht deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 312k BGB nicht nur formale Anforderungen aufgestellt hat, sondern eine grundsätzliche Wende in der Gestaltung von Kündigungsprozessen einleiten wollte. Unternehmen sind nun gefordert, ihre Systeme entsprechend anzupassen – oder riskieren Abmahnungen und Unterlassungsklagen.
Die Zulassung der Revision zeigt, dass die letzte Wort in dieser Frage noch nicht gesprochen ist. Sollte der Bundesgerichtshof die Linie des Kammergerichts bestätigen, würde dies eine klare und verbindliche Vorgabe für die gesamte Branche schaffen. Bis dahin bleibt abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte der Berliner Auffassung folgen oder eigene Akzente setzen. Eines ist jedoch bereits jetzt sicher: Die Zeit, in der Verbraucher vor scheinbar endlosen Kündigungsmarathons standen, während Vertragsabschlüsse in Sekunden erledigt waren, gehört zunehmend der Vergangenheit an.
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