Geheimnisschutz im Patentverfahren

Patentstreitigkeiten berühren oft sensible Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Parteien. Besonders brisant wird dies, wenn Gerichte Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche zuerkennen, die die Offenlegung solcher Geheimnisse erfordern. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2025 (X ZR 107/24) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Geheimnisschutzmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beantragt werden können – und wo die Grenzen der gerichtlichen Zuständigkeit liegen.

Patentverletzung und Wunsch nach Geheimhaltung

Die Klägerin, Inhaberin eines europäischen Patents für ein Spenderteil, hatte die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Rückruf verklagt. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt, und das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren. Die Beklagte beantragte jedoch, die erteilten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche mit Geheimnisschutzmaßnahmen zu versehen, um die Offenlegung sensibler Geschäftsgeheimnisse zu verhindern. Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag ab. Der Bundesgerichtshof wies sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde als auch den Geheimnisschutzantrag zurück.

Prozessuale Grenzen des Geheimnisschutzes

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, dass Entscheidungen über die Ablehnung von Geheimnisschutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG in der Revisionsinstanz nicht überprüfbar sind. Dies folgt aus § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, der für solche Fälle die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel vorsieht – allerdings nur gegen Entscheidungen der ersten Instanz. Da das Oberlandesgericht den Antrag abgelehnt hatte, war eine Anfechtung im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Der Senat betont, dass diese Regelung dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient: Wird ein Antrag auf Geheimnisschutz abgelehnt, soll die betroffene Partei nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müssen, sondern sofortige Klarheit erhalten.

Interessant ist die Abgrenzung zwischen Informationen, die in das Verfahren eingebracht wurden, und solchen, die eine Partei zur Erfüllung eines Anspruchs erteilen muss. Geheimnisschutzmaßnahmen nach § 145a PatG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen nur für erstere in Betracht. Informationen, die aufgrund einer Verurteilung zur Auskunft oder Rechnungslegung offengelegt werden müssen, fallen nicht darunter. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung und dem Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz schaffen wollte.

Auslegung des Patents

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Auslegung des streitgegenständlichen Patents. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Grundsätze der Patentauslegung nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ und dem Auslegungsprotokoll in der deutschen Rechtsprechung seit langem geklärt sind. Diese Grundsätze stünden im Einklang mit der Rechtsprechung des Einheitlichen Patentgerichts und der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Das Berufungsgericht habe keine abweichenden Obersätze verwendet, sondern die Patentansprüche korrekt unter Heranziehung der Beschreibung ausgelegt.

Besonders relevant ist die Auslegung der Merkmale „abnehmbar verbunden“ und „transparent“. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass eine Verbindung, die ein Nachfüllen des Spenders ermöglicht, als „abnehmbar“ im Sinne des Patents anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Auch die Frage, ob ein transluzentes Material als „transparent“ gelten kann, hatte der Senat im Nichtigkeitsverfahren ausdrücklich offengelassen. Die Beklagte konnte daher keine Divergenz geltend machen, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätte.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Geheimnisschutz im Patentprozess

Die Entscheidung hat praktische Konsequenzen für Patentstreitigkeiten: Unternehmen, die Geheimnisschutzmaßnahmen beantragen, müssen dies bereits in der ersten Instanz tun, da eine spätere Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. Zudem zeigt der Beschluss, dass die deutschen Gerichte die europäische Rechtsprechung zur Patentauslegung berücksichtigen, aber eigenständige Entscheidungen treffen. Eine abweichende Auslegung durch ausländische Gerichte – wie im vorliegenden Fall durch das Tribunale Ordinario di Milano – führt nicht automatisch zur Zulassung der Revision.

Der Bundesgerichtshof weist auch den Einwand zurück, dass die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung unverhältnismäßig sei. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG verlange zwar verhältnismäßige Rechtsbehelfe, doch diene die Richtlinie dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten. Die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von Auskunftsansprüchen sei daher nicht von vornherein unverhältnismäßig.


Effektiver Rechtsschutz

Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung eines klaren Zuständigkeitssystems für Geheimnisschutzmaßnahmen. Unternehmen müssen ihre Anträge frühzeitig stellen und können sich nicht auf eine spätere Überprüfung durch das Revisionsgericht verlassen. Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof die Kontinuität der deutschen Patentauslegung und ihre Harmonisierung mit der europäischen Rechtsprechung. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Auslegung von Patenten weiterhin nach etablierten Grundsätzen erfolgt – auch wenn dies im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen in verschiedenen Mitgliedstaaten führen kann.

Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie das deutsche Recht den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Durchsetzung von Patenten in Einklang bringt. Sie zeigt, dass der Geheimnisschutz zwar ein wichtiges Anliegen ist, aber nicht dazu führen darf, dass berechtigte Auskunftsansprüche unterlaufen werden. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Geheimnisschutzstrategie frühzeitig und proaktiv gestalten müssen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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