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Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.

Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.

Der Sachverhalt: Cum-Ex-Geschäfte und verschleierte Provisionen

Hintergrund des Verfahrens sind die bekannten Cum-Ex-Transaktionen, bei denen durch koordinierte Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag Kapitalertragsteuern mehrfach erstattet wurden, obwohl sie nur einmal abgeführt worden waren. Im vorliegenden Fall hatte ein verurteilter Steuerberater (im Folgenden: Verurteilter) im Auftrag eines vermögenden Investors eine GmbH als Leerkäuferin eingesetzt, die zwischen 2006 und 2008 mit einer britischen Broker-Gesellschaft und einer Depotbank (H-Bank) Geschäfte tätigte, die zu unberechtigten Steuererstattungen in Höhe von 113 Millionen Euro führten. Die GmbH erhielt die erstatteten Beträge, während die Gewinne unter den Beteiligten aufgeteilt wurden – darunter auch der Verurteilte, der sich für seine „Dienstleistungen“ eine prozentuale Erfolgsbeteiligung sichern ließ.

Die Besonderheit lag darin, dass der Verurteilte die vereinnahmten Provisionen nicht direkt behielt, sondern über eine Kette von Briefkastengesellschaften – darunter eine auf den Britischen Jungferninseln ansässige O. Ltd. – an einen Einziehungsbeteiligten weiterleitete. Dieser war über einen Trust zu 50 % an den Erträgen der O. Ltd. beteiligt. Die Zahlungen erfolgten unter dem Deckmantel gefälschter Rechnungen für angebliche „Vermittlungstätigkeiten“, obwohl tatsächlich keine Gegenleistung erbracht wurde. Der Einziehungsbeteiligte erhielt auf diesem Wege 1,0845 Millionen Euro, die das Landgericht Wiesbaden als Tatlohn qualifizierte und der Einziehung unterwarf.

Die juristische Kernfrage: Tatbeute oder Tatlohn?

Der BGH hatte zu klären, ob die an den Einziehungsbeteiligten geflossenen Beträge als „durch die Tat erlangt“ (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB) oder als „für die Tat erlangt“ (§ 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB) einzustufen sind. Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil sie unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich zieht:

  • „Durch die Tat erlangt“ sind Vermögensvorteile, die unmittelbar aus der Tatbestandsverwirklichung resultieren – hier die unberechtigten Steuererstattungen selbst.
  • „Für die Tat erlangt“ sind dagegen Entgelte oder Löhne, die als Gegenleistung für die Tatbegehung gezahlt werden, ohne dass sie direkt aus der Tatbestandsverwirklichung stammen müssen.

Das Landgericht hatte die Zahlungen an den Einziehungsbeteiligten als Tatlohn eingestuft, weil sie auf einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Verurteilten und dem Investor beruhten: Der Verurteilte sollte für die Planung und Durchführung der Cum-Ex-Geschäfte entlohnt werden, unabhängig davon, ob die Steuererstattungen bereits geflossen waren. Der BGH bestätigt diese Wertung und stellt klar, dass es sich um eine synallagmatische Gegenleistung handelte – also um eine Vergütung für die vorsätzliche Steuerhinterziehung, nicht um eine bloße Beteiligung an der Beute.

Warum diese Abgrenzung entscheidend ist

Die Qualifizierung als Tatlohn hat zwei zentrale Konsequenzen:

  1. Kein Ausschluss durch § 73e StGB: Die Einziehung von Tatlohn wird nicht dadurch verhindert, dass der Steuerfiskus seine Ansprüche gegen die GmbH bereits durch Rückzahlungen befriedigt hat. § 73e StGB schützt nur vor doppelter Inanspruchnahme, wenn der gleiche Vermögensvorteil (hier: die Steuererstattung) abgeschöpft wird. Der Tatlohnanspruch des Staates besteht jedoch neben dem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch.
  2. Erweiterte Abschöpfungsmöglichkeiten: Während die Tatbeute (Steuererstattung) nur bei den unmittelbaren Tätern oder Teilnehmern eingezogen werden kann, unterliegen Tatlohnzahlungen auch bei Drittbegünstigten der Einziehung – selbst wenn diese nicht an der Tat mitgewirkt haben.

Die Rolle des Drittbegünstigten: Warum auch er haften muss

Der Einziehungsbeteiligte war weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung. Dennoch ordnete der BGH die Einziehung gegen ihn an, gestützt auf § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Diese Norm erlaubt die Abschöpfung bei Personen, denen das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund zugewendet wurde. Entscheidend war hier:

  • Die Scheinrechnungen und die künstliche Trust-Struktur dienten allein der Verschleierung der wahren Herkunft der Gelder.
  • Der Einziehungsbeteiligte hatte keinen Anspruch auf die Zahlungen, da er keine echte Gegenleistung erbrachte.
  • Die mehrstufige Verschiebung der Gelder über ausländische Gesellschaften unterbrach den Bereicherungszusammenhang nicht, weil alle Transaktionen dem Zweck dienten, die Herkunft der Mittel zu verschleiern.

Der BGH betont, dass § 73b StGB bewusst weit gefasst ist, um Abschöpfungslücken zu schließen. Selbst wenn der Drittbegünstigte die Gelder nur kurzfristig über eine Briefkastengesellschaft erhielt, bleibt die Einziehung möglich – solange der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Tat besteht.

Gesamtschuldnerische Haftung: Eine überraschende Ergänzung

Ein zentrales Element der Entscheidung ist die nachträgliche Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung des Einziehungsbeteiligten. Der BGH begründet dies damit, dass der Einziehungsbeteiligte gemeinsam mit dem Verurteilten Mitverfügungsgewalt über den Tatlohn ausübte. Praktisch bedeutet dies: Der Fiskus kann den gesamten Betrag von 1,0845 Millionen Euro sowohl vom Verurteilten als auch vom Einziehungsbeteiligten fordern – beide haften als Gesamtschuldner.

Diese Ausweitung der Haftung ist bemerkenswert, weil der Einziehungsbeteiligte nicht als Täter galt. Der BGH stützt sich darauf, dass die gemeinsame Kontrolle über die Trust-Strukturen eine wirtschaftliche Einheit schuf, die eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme rechtfertigt. Damit wird deutlich: Wer sich an verschleierten Gewinnausschüttungen aus Straftaten beteiligt, riskiert nicht nur die Abschöpfung des Erlangten, sondern auch eine persönliche Mithaftung.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass Cum-Ex-Geschäfte nicht nur steuerrechtlich, sondern auch strafrechtlich ein Minenfeld bleiben. Für Berater, Investoren und Mittelsmänner, die in ähnlichen Konstellationen tätig waren, dürfte das Urteil eine warnende Botschaft sein: Selbst wer sich im Hintergrund hält, ist nicht vor der Abschöpfung gefeit. Die Justiz zeigt sich entschlossen, jeden Cent zurückzufordern – egal, wie viele Gesellschaften dazwischengeschaltet sind.

Fazit: Cum-Ex-Folgen reichen weiter als gedacht

Das Urteil des BGH zeigt, dass die strafrechtliche Aufarbeitung von Cum-Ex-Geschäften nicht bei den unmittelbaren Tätern endet. Vielmehr können auch Drittbegünstigte, die über komplexe Gesellschaftskonstrukte an den Erträgen partizipieren, in die Haftung genommen werden – selbst wenn sie formal nicht an der Tat mitgewirkt haben. Drei Lehren lassen sich daraus ziehen:

  1. Tatlohn ist nicht sicher: Selbst wenn Steuererstattungen zurückgezahlt werden, bleibt der Anspruch auf Abschöpfung von Provisionen und Erfolgsbeteiligungen bestehen.
  2. Verschleierung hilft nicht: Scheinrechnungen und Briefkastengesellschaften ändern nichts an der wirtschaftlichen Zurechnung – der BGH durchschaut solche Konstruktionen und ordnet die Einziehung trotzdem an.
  3. Gesamtschuldnerschaft als Risiko: Wer gemeinsam mit Tätern über illegale Erträge verfügt, muss damit rechnen, in voller Höhe haftbar gemacht zu werden.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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