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Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz

Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.

Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.

Sachverhalt

Der Angeklagte war für die D. GmbH und die A. GmbH tätig, zwei Unternehmen, die in finanzielle Schieflage gerieten. Das Landgericht Hagen hatte ihn unter anderem wegen Verstoßes gegen Buchführungspflichten, unterlassener Bilanzerstellung und Vortäuschens von Rechten Dritter verurteilt. Der BGH sah hierin jedoch teilweise erhebliche Rechtsfehler, die eine Aufhebung der Schuldsprüche notwendig machten.

Die Entscheidung

Ein zentraler Streitpunkt betraf die Frage, wann eine unzureichende Buchführung tatsächlich den Tatbestand des Bankrotts erfüllt. Das Landgericht war davon ausgegangen, der Angeklagte habe die gesetzlich vorgeschriebenen Handelsbücher nicht geführt, weil für bestimmte Zeiträume keine Finanzbuchhaltung erstellt worden war. Der BGH wies diese Annahme zurück: Allein das Fehlen einer vollständigen Finanzbuchhaltung reiche nicht aus, solange zumindest Teile der Buchführung – hier die Lohnbuchhaltung – weitergeführt wurden. Zudem hatten Steuerberater zwar unbezahlt, aber geordnet Belege gesammelt, was eine Rekonstruktion der Bücher ermöglicht hätte. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein strafbarer Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB nur vor, wenn die Buchführung vollständig unterbleibt oder so mangelhaft ist, dass sie den Vermögensstand unübersichtlich macht. Die bloße Lückenhaftigkeit genügt nicht, wenn die Belege geordnet vorliegen und eine nachträgliche Aufbereitung möglich bleibt.

Ebenso problematisch war die Verurteilung wegen unterlassener Bilanzerstellung für das Geschäftsjahr 2016. Zwar hatte der Angeklagte die Bilanz nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2017 erstellt, doch setzte dies nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorlag. Das Landgericht hatte jedoch selbst festgestellt, dass die Krise der Gesellschaft erst später – spätestens im September 2017 – eintrat. Ohne eine solche Krise zum Fälligkeitszeitpunkt scheidet eine Strafbarkeit aus. Hier zeigt sich, wie entscheidend die exakte zeitliche Einordnung der Insolvenzgründe ist.


Interessant ist auch die Behandlung der Zahlungsunfähigkeit selbst. Das Landgericht hatte diese unter anderem damit begründet, dass Gläubiger Zahlungsfristen eingeräumt hatten, die der Angeklagte nicht einhielt. Der BGH betonte jedoch, dass die bloße Nichteinhaltung von Ratenzahlungsvereinbarungen noch keine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit beweist. Vielmehr muss das Unternehmen außerstande sein, seine fälligen Verbindlichkeiten im Wesentlichen zu begleichen. Erst ab März 2018 sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an, da zu diesem Zeitpunkt zusätzliche Zahlungsrückstände bei Sozialversicherungsträgern hinzukamen und der Angeklagte aktiv nach Investoren suchte, um das Unternehmen zu retten. Dies deutet auf ein nach außen sichtbares Unvermögen hin, die Schulden zu bedienen.

Ein weiterer aufschlussreicher Aspekt betrifft den Vorwurf, der Angeklagte habe im Rahmen der A. GmbH Rechte Dritter vorgetäuscht, indem er gefälschte Rechnungen vorlegte, um eigene Entnahmen zu verschleiern. Das Landgericht qualifizierte dies als Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 4 StGB, doch der BGH korrigierte diese Einschätzung. Die Norm erfasst nur Fälle, in denen Passiva vorgetäuscht werden – etwa durch erfundene Verbindlichkeiten. Hier hatte der Angeklagte jedoch nicht Schulden erfunden, sondern lediglich behauptet, bestehende Forderungen bereits beglichen zu haben. Eine solche Täuschung über die Erfüllung von Verbindlichkeiten fällt nicht unter den Tatbestand. Allerdings wies der BGH darauf hin, dass in einem solchen Fall eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs oder Urkundenfälschung in Betracht kommt, was das neue Tatgericht nun prüfen muss.

Die Insolvenzverschleppung blieb hingegen bestehen. Der Angeklagte hatte über einen langen Zeitraum keinen Insolvenzantrag gestellt, obwohl die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. Selbst ein Fremdantrag eines Gläubigers entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Antragspflicht, solange das Insolvenzgericht noch nicht über die Eröffnung entschieden hat. Hier bestätigte der BGH die Rechtsprechung, dass die Verzögerung des Verfahrens die Gläubigerinteressen zusätzlich beeinträchtigt und damit strafschärfend wirkt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Anspruchsvolles Insolvenzstrafrecht

Die Entscheidung des BGH unterstreicht, wie komplex die strafrechtliche Beurteilung von Insolvenzdelikten ist. Nicht jede Pflichtverletzung in der Krise führt automatisch zu einer Verurteilung wegen Bankrotts. Vielmehr kommt es auf präzise Feststellungen an: Wann genau trat die Zahlungsunfähigkeit ein? Wurde die Buchführung vollständig vernachlässigt oder nur unvollständig erledigt? Handelt es sich um eine Täuschung über Passiva oder um die Vortäuschung von Erfüllungen?

Für die Praxis bedeutet dies, dass Geschäftsführer in der Krise besonders sorgfältig dokumentieren müssen, wann welche Maßnahmen ergriffen wurden. Die bloße Hoffnung auf eine Besserung der Lage oder das Aushandeln von Ratenzahlungen reicht nicht aus, um die Insolvenzantragspflicht hinauszuzögern. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass nicht jedes Fehlverhalten strafbar ist – insbesondere dann nicht, wenn Belege geordnet vorliegen oder Täuschungshandlungen nicht den Tatbestand des Bankrotts erfüllen.

Die Rückverweisung an das Landgericht Hagen gibt diesem die Gelegenheit, die noch offenen Fragen zu klären. Dabei wird es auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich wegen Betrugs oder Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Fest steht: Wer in der Insolvenz falsche Fährten legt, riskiert auch dann strafrechtliche Konsequenzen, wenn der Vorwurf des Bankrotts nicht in allen Punkten greift. Die Entscheidung ist damit nicht nur für den konkreten Fall relevant, sondern bietet auch allgemeine Leitlinien für die Behandlung ähnlicher Konstellationen. Sie macht deutlich, dass die Grenzen zwischen zulässiger Sanierungsbemühung und strafbarem Handeln oft schmal sind – und dass Gerichte hier genau hinsehen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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