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Schlagwort: erweiterte einziehung

  • Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Erweiterte Einziehung: Feststellungsmängel kippen Einziehungsentscheidung im Drogenverfahren

    Wer als Tatrichter Vermögenswerte einzieht, ohne genau zu belegen, woher das Geld tatsächlich stammt und wer wirklich darüber verfügen konnte, riskiert, dass die gesamte Einziehungsentscheidung in der Revision zusammenbricht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 1. April 2026 (Az. 6 StR 435/25) ein Urteil des Landgerichts Verden im Einziehungsausspruch aufgehoben, weil sowohl die Einziehung des Wertes von Taterträgen als auch die erweiterte Einziehung eines Fahrzeugs auf unzureichenden tatsächlichen Feststellungen beruhten.

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  • Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Die Einziehung im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

    Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite wird eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

    Was Einziehung in der Praxis bedeutet – in Zahlen: Allein im Rahmen der Encrochat-Ermittlungen stellte das BKA im Jahr 2021 Vermögensarreste in Höhe von 168 Millionen Euro sowie weitere 28 Millionen Euro an gesicherten Vermögenswerten sicher – in einem einzigen, wenn auch außergewöhnlich großen Ermittlungskomplex. Das verdeutlicht: Wenn der Staat die Einziehungsmaschinerie in Gang setzt, denkt er in Dimensionen, die das Leben der Betroffenen vollständig verändern. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 526.000 Personen gerichtlich verurteilt – und in jedem dieser Verfahren war die Einziehung von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat oder nicht. Die meisten Angeklagten ahnen davon nichts, bis es zu spät ist. Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Geldwäsche und Kryptoforensik: bemakelte Bitcoin-Historie genügt nicht

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth (12 Qs 46/25) hatte über die Rechtmäßigkeit eines Vermögensarrestes zu entscheiden, der wegen des Verdachts leichtfertiger Geldwäsche im Zusammenhang mit einer Bitcoin-Transferkette angeordnet worden war. Konkret geht es um das zunehmend praktisch relevante Problem, dass man in der Aufbereitung der Krypto-Historie (lockere) Verbindungen zu früheren Darknet-Bezügen. herstellen konnte. Lässt sich auf derartige „Infektionen“, die jeden treffen können, ein Anfangsverdacht stützen?

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  • Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Heimliche Aufnahmen in Saunen: Gesetzesinitiative zur Schließung strafrechtlicher Schutzlücken 2026

    Ein Mann filmt heimlich zwei Frauen in einer Leipziger Sauna. Die Polizei sichert das Handy samt Aufnahmen. Doch die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein – mangels Strafbarkeit. Der Fall vom Juli 2025 hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, die nun in eine konkrete Gesetzesinitiative mündet. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig und die Justizminister aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen wollen die Schutzlücke schließen, wie Tagesschau und NOZ berichten. Doch der Vorstoß ist umstritten und wirft grundsätzliche Fragen über die Grenzen des Strafrechts auf.

    Ich möchte darauf im Folgenden etwas umfassender eingehen, auch vor dem Hintergrund, dass ich umfangreiche Erfahrung als Strafverteidiger mitbringe, wenn es um heimliche Aufnahmen und entsprechende Taten geht – aber auch mit technischem Hintergrund blickend auf die Frage, ob zu viel kriminalisiert werden kann.

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  • Einziehung von Taterträgen bei kriminellen Vereinigungen

    Einziehung von Taterträgen bei kriminellen Vereinigungen

    Die Bekämpfung organisierter Kriminalität erfordert nicht nur die Verurteilung der Täter, sondern auch die Abschöpfung der durch Straftaten erlangten Vermögenswerte. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Juli 2025 (3 StR 382/24) klargestellt, wie Zahlungen an Mitglieder krimineller Vereinigungen strafrechtlich zu behandeln sind. Des wird dabei deutlich, wie selbst nachträgliche Kostenerstattungen („Spesen“) als Taterträge eingezogen werden können – und warum die Unterscheidung zwischen Tatmitteln und Taterträgen entscheidend ist.

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  • Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    Grenzen der Vermögensabschöpfung bei Cum-Ex

    BGH zur Einziehung von Tatlohn bei Drittbegünstigten: Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Skandale beschäftigt weiterhin die Justiz . Mit Urteil vom 8. Juli 2025 (1 StR 58/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine grundsätzliche Entscheidung zur Einziehung von Vermögensvorteilen bei Drittbegünstigten getroffen – konkret zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch solche Personen haftbar gemacht werden können, die selbst weder Täter noch Teilnehmer der Steuerhinterziehung waren, aber von den illegalen Geschäften profitierten.

    Der Fall betrifft einen Einziehungsbeteiligten, der über komplexe Trust-Strukturen Anteile an den Erträgen aus Cum-Ex-Geschäften erhielt. Das Urteil präzisiert die Reichweite der §§ 73, 73b StGB und klärt, dass nicht nur die unmittelbare Tatbeute, sondern auch Tatlohnzahlungen an Dritte der Abschöpfung unterliegen können. Besonders bemerkenswert ist die Ergänzung der Einziehungsanordnung um eine gesamtschuldnerische Haftung – ein Detail, das in der Praxis weitreichende Konsequenzen haben dürfte.

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  • Vermögensabschöpfung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Vermögensabschöpfung: BGH konkretisiert die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem zentralen Instrument der Kriminalitätsbekämpfung entwickelt – insbesondere durch die Reform von 2017, die die Einziehung von Vermögenswerten weitgehend von einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen entkoppelt hat. In diesem Kontext gewinnt § 76a Abs. 4 StGB zunehmende praktische Relevanz: Die Vorschrift erlaubt die selbstständige erweiterte Einziehung auch gegenüber unbeteiligten Dritten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 2025 (5 StR 622/24) nun klargestellt, dass bei dieser Form der Einziehung eine umfassende und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich ist – auch und gerade dann, wenn ein gutgläubiger Dritter betroffen ist. Die Entscheidung erteilt pauschalen Maßstäben eine Absage und fordert stattdessen eine sorgfältige Einzelfallbewertung.

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  • Einziehung nur bei konkretem Bezug

    Einziehung nur bei konkretem Bezug

    BGH zur erweiterten Vermögensabschöpfung bei Wohnungseinbruch: Die erweiterte Einziehung gemäß § 73a StGB ist ein wirkmächtiges Instrument der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Sie erlaubt es, Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn sie nicht unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat stammen – unter bestimmten Voraussetzungen.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (6 StR 408/24) erneut klargestellt, dass diese Form der Einziehung nicht auf bloße Vermutungen oder abstrakte Möglichkeiten gestützt werden darf. Vielmehr bedarf es belastbarer Anhaltspunkte, die eine konkrete Zuordnung zu einer rechtswidrigen Herkunftstat ausschließen – eine präzise Entscheidung mit weitreichenden Folgen für die Praxis.

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  • BGH zur Einziehung beim Finanzagenten im Rahmen von Bandenbetrug

    BGH zur Einziehung beim Finanzagenten im Rahmen von Bandenbetrug

    Mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 5 StR 436/24) hat der Bundesgerichtshof ein bedeutsames Urteil zur erweiterten Einziehung von Taterträgen gefällt, das insbesondere die Rolle sogenannter Finanzagenten im Kontext organisierter Betrugsdelikte in den Fokus rückt. Die Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Person, die lediglich als Mittelsmann fungiert, Vermögen „durch“ eine Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt – und wann lediglich ein transitorischer Besitz vorliegt, der die Einziehung ausschließt. Die Antwort des Gerichts fällt differenziert, aber in der Tendenz vermögensabschöpfungsfreundlich aus.

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  • Keine zeitliche Grenze für die Abschöpfung: BGH zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB

    Keine zeitliche Grenze für die Abschöpfung: BGH zur erweiterten Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB

    Mit seinem Beschluss vom 3. März 2025 (Az. 5 StR 312/23) hat der Bundesgerichtshof eine gewichtige Klarstellung zur erweiterten Einziehung von Vermögensgegenständen vorgenommen. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob ein Vermögensgegenstand, der dem Täter erst nach der sogenannten Anknüpfungstat zugeflossen ist, dennoch unter die Regelung des § 73a Abs. 1 StGB fallen kann.

    Die Antwort des 5. Strafsenats fällt eindeutig aus: Ja – und zwar unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang. Diese Auslegung hat weitreichende Folgen für die Praxis der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und stärkt das staatliche Interesse an einer effektiven Rückführung deliktischer Gewinne.

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  • LG Nürnberg-Fürth zur Einziehung im Arbeitsstrafrecht

    LG Nürnberg-Fürth zur Einziehung im Arbeitsstrafrecht

    Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2024 (18 Qs 30/24) stellt einen wichtigen Beitrag zur Handhabung der Einziehung im Arbeitsstrafrecht dar. Im Mittelpunkt steht die Frage der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in Fällen der Schwarzarbeit, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das Urteil beleuchtet insbesondere die Voraussetzungen für die erweiterte Einziehung von Taterträgen und gibt praxisnahe Hinweise zu Compliance-Risiken, die auch für Unternehmensleitungen von Relevanz sind.

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  • Einziehung und Entreicherung des Einziehungsadressaten bei Weitergabe von Geld

    Einziehung und Entreicherung des Einziehungsadressaten bei Weitergabe von Geld

    Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hat sich in einer aktuellen Entscheidung zur Anwendung von § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bei der Entreicherung des Einziehungsadressaten, insbesondere in sogenannten „Verschiebungsfällen“, geäußert. Diese Entscheidung beleuchtet wichtige Aspekte der Verhältnismäßigkeit bei der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen und stellt klar, unter welchen Bedingungen eine Vollstreckung als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

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  • BGH-Entscheidung betont differenzierte Betrachtung bei der Einziehung von Arbeitsentgelt

    BGH-Entscheidung betont differenzierte Betrachtung bei der Einziehung von Arbeitsentgelt

    In einer bedeutsamen Entscheidung vom 11. Januar 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 422/23 wesentliche Aspekte zur Einziehung von Arbeitsentgelt im Kontext illegaler Beschäftigungsverhältnisse geklärt. Diese Entscheidung stellt eine wichtige Klärung in der Behandlung von Einkünften dar, die aus illegalen Aktivitäten, insbesondere im Rahmen von Schwarzarbeit und der Umgehung von Sozialversicherungsbeiträgen, erzielt werden.

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  • Einziehung bei Gutschrift auf Girokonto

    Einziehung bei Gutschrift auf Girokonto

    Die Gutschrift auf einem Girokonto, das in laufender Rechnung geführt wird, stellt einen Gegenstand dar, der Grundlage für die erweiterte Wertersatzeinziehung von Taterträgen sein kann, so der BGH (3 StR 354/23):

    Sollte, wie vom Revisionsführer naheliegend angenommen, die Leistung durch Überweisung auf ein als Kontokorrent geführtes Girokonto erbracht worden sein, stünde dem Erlangen eines Gegenstandes im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich entgegen, dass nach deutschem Recht die vom Kontokorrent erfassten Einzelansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und bloße Rechnungsposten werden (…)

    Zwar fallen unter den Begriff des Gegenstandes nur
    individualisierte Sachen und Rechte (…) Allerdings können dazu auch Überweisungseingänge auf Bankkonten zählen; denn zumindest bis zum – durchweg periodischen – Rechnungsabschluss stehen die aus Ein- und Ausgängen herrührenden einzelnen Posten einander im Kontokorrent gleichwertig gegenüber (…)

    Die bloße Verbuchung von Forderungen im Kontokorrent führt nicht zum Erlöschen der den beiderseitigen Posten zugrundeliegenden Ansprüche (…) Vor diesem Hintergrund ist eine Kontogutschrift damit nicht ausschließlich rechnerisch fassbar, sondern stellt ein – wenngleich durch das Kontokorrent gebundenes – Recht und mithin einen Gegenstand im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB dar (…) Die Buchung im Kontokorrent hat indes zur Folge, dass nicht mehr die gegenständliche Einziehung, sondern lediglich die Einziehung des Wertes gemäß § 73c Satz 1 StGB zu erwägen ist (…)

  • BGH zur erweiterten Einziehung bei BTM-Geschäft

    BGH zur erweiterten Einziehung bei BTM-Geschäft

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (3 StR 132/23) ging es um die Verurteilung zweier Angeklagter wegen des Vorwurfs der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Landgericht hatte die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.

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