Urheberrechtlicher Schutz für Design und angewandte Kunst

Mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 grundlegende Klarstellungen zum urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst getroffen.

Die Entscheidung betrifft zwei Streitfälle – einen schwedischen Rechtsstreit um die Möbelserie „Palais Royal“ und einen deutschen Fall zum modularen Möbelsystem „USM Haller“ – und gibt Antworten auf die Frage, wann Gebrauchsgegenstände wie Möbel als urheberrechtlich geschützte Werke anzuerkennen sind. Die Richter betonten, dass nicht jede kreative Entscheidung automatisch Schutz verdient, sondern nur solche Gestaltungsmerkmale, die die Persönlichkeit des Urhebers erkennbar zum Ausdruck bringen. Damit setzt der EuGH Maßstäbe, die für Designer, Hersteller und Gerichte gleichermaßen von Bedeutung sind.

Urheberrecht versus Geschmacksmusterschutz

Der urheberrechtliche Schutz von Werken der angewandten Kunst steht in einem Spannungsverhältnis zum Geschmacksmusterschutz. Während Letzterer vor allem die Neuheit und Eigenart eines Designs bewertet, verlangt das Urheberrecht Originalität – also den Ausdruck einer individuellen geistigen Schöpfung. Die Richtlinie 2001/29/EG, die den urheberrechtlichen Rahmen in der EU harmonisiert, sieht vor, dass nur solche Werke geschützt sind, die das Ergebnis freier und kreativer Entscheidungen ihres Schöpfers darstellen. Doch wo genau liegt die Grenze zwischen schutzfähiger Kunst und bloßer Funktionalität?

Bisherige Urteile des EuGH, etwa in den Fällen Cofemel (2019) und Brompton Bicycle (2020), hatten bereits betont, dass ein Gegenstand nur dann als Werk gilt, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Gleichzeitig darf der Schutz nicht so weit gehen, dass er den Wettbewerb unnötig einschränkt. Die jüngste Entscheidung konkretisiert diese Grundsätze und klärt, wie Gerichte die Originalität von Designobjekten zu beurteilen haben.

Möbel als Testfall für urheberrechtliche Originalität

Im ersten Fall klagte das schwedische Unternehmen Asplund gegen den Möbelhändler Mio, weil dieser Esstische der Serie „Cord“ vertrieb, die den Tischen der Serie „Palais Royal“ von Asplund stark ähnelten. Asplund argumentierte, die „Palais Royal“-Tische seien als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt. Das schwedische Berufungsgericht zweifelte jedoch daran, ob die Tische die notwendige Originalität aufwiesen, oder ob es sich lediglich um Variationen bekannter Designs handelte.

Im zweiten Fall ging es um das modulare Möbelsystem „USM Haller“ der Schweizer Firma USM. Der deutsche Händler Konektra bot nicht nur Ersatzteile, sondern vollständige Nachbauten des Systems an. USM sah darin eine Verletzung ihres Urheberrechts. Der Bundesgerichtshof fragte den EuGH, ob bei angewandter Kunst strengere Anforderungen an die Originalität zu stellen seien als bei anderen Werkarten und ob nachträgliche Umstände – wie die Anerkennung eines Designs in Fachkreisen – für die Schutzfähigkeit eine Rolle spielen dürfen.

Originalität als objektives Kriterium

Der Gerichtshof stellte klar, dass für den urheberrechtlichen Schutz zweierlei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss der Gegenstand eine eigene geistige Schöpfung darstellen, die die Persönlichkeit des Urhebers erkennen lässt. Zweitens muss diese Schöpfung in einer objektiv identifizierbaren Form Ausdruck gefunden haben. Entscheidend ist dabei nicht die subjektive Absicht des Designers, sondern das sichtbare Ergebnis.

Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrecht

Der EuGH verneinte die Frage, ob bei Werken der angewandten Kunst höhere Hürden für den urheberrechtlichen Schutz gelten als bei anderen Werken. Zwar verfolgen beide Schutzsysteme unterschiedliche Ziele – der Geschmacksmusterschutz ist zeitlich begrenzt und dient vor allem der Amortisation von Investitionen, während das Urheberrecht längerfristig die kreative Leistung schützt –, doch die Kriterien für die Originalität bleiben dieselben. Ein Möbelstück oder ein anderes Designobjekt ist demnach nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es über die bloße Funktionalität hinaus eine individuelle Prägung aufweist.

Der Schaffensprozess allein reicht nicht aus

Die Richter betonten, dass nicht jede Entscheidung des Designers automatisch als kreativ gilt. Vielmehr müssen die gestalterischen Elemente im fertigen Produkt erkennbar sein. Technische oder ergonomische Zwänge, die die Form vorgeben, schließen den Schutz aus, sofern sie dem Urheber keinen Spielraum für eigene Ausdrucksformen lassen. Selbst wenn ein Designer bewusst ästhetische Überlegungen anstellt, führt dies nicht automatisch zur Schutzfähigkeit. Vielmehr muss das Endprodukt als solches eine eigenständige künstlerische Leistung darstellen.

Inspiration und Formenschatz als mögliche, aber nicht ausschlaggebende Faktoren

Dass ein Design auf bestehenden Formen oder Trends aufbaut, steht dem urheberrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, ob der Urheber diese Elemente auf eine Weise kombiniert oder weiterentwickelt hat, die seine persönliche Handschrift trägt. Allerdings kann die bloße Verwendung eines allgemeinen Formenschatzes – also gängiger Gestaltungsmuster – nicht als schutzbegründend angesehen werden. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Design später in Museen ausgestellt oder von Fachleuten gewürdigt wird. Solche nachträglichen Umstände sind für die Beurteilung der Originalität irrelevant.

Verletzungsprüfung: Wiedererkennbarkeit statt Gesamteindruck

Bei der Frage, ob ein Design das Urheberrecht eines anderen verletzt, kommt es nicht auf den Gesamteindruck an – ein Kriterium, das eher dem Geschmacksmusterschutz entspricht. Stattdessen muss geprüft werden, ob konkrete kreative Elemente des geschützten Werks übernommen wurden. Selbst kleine, aber prägende Details können eine Verletzung begründen, sofern sie Ausdruck der schöpferischen Freiheit des Urhebers sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Was bedeutet das Urteil für Designer und Hersteller?

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie klare Abgrenzungskriterien liefert. Für Designer bedeutet dies, dass sie nicht nur auf Neuheit, sondern auf eine erkennbare individuelle Gestaltung achten müssen, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen. Hersteller von Nachbauten können sich nicht mehr darauf berufen, dass ein Design „nur“ funktional oder von bestehenden Trends inspiriert sei – sofern das Original tatsächlich originelle Merkmale aufweist.

Zugleich aber warnt der EuGH vor einer zu großzügigen Gewährung von Urheberrechten. Nicht jedes Möbelstück oder Accessoire, das ästhetisch ansprechend ist, verdient automatischen Schutz. Gerichte müssen im Einzelfall prüfen, ob die gestalterischen Entscheidungen über das Übliche hinausgehen und eine persönliche Note tragen.


Kompromiss zwischen Schutz und Wettbewerb

Der EuGH hat mit diesem Urteil einen Mittelweg gefunden: Einerseits wird die kreative Leistung von Designern anerkannt und geschützt, andererseits wird verhindert, dass der urheberrechtliche Schutz zu einer unangemessenen Monopolisierung von Gestaltungsformen führt.

Letztlich bestätigt der EuGH, dass der urheberrechtliche Schutz von angewandter Kunst kein Automatismus ist, sondern eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert.

Die Entscheidung unterstreicht, dass das Urheberrecht nicht Ideen, sondern nur deren konkrete Ausdrucksformen schützt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Designer ihre Entwürfe sorgfältig dokumentieren sollten, um im Streitfall nachweisen zu können, welche Elemente auf freien kreativen Entscheidungen beruhen. Hersteller von Nachbauten müssen hingegen genau prüfen, ob sie tatsächlich nur technische Lösungen kopieren oder ob sie urheberrechtlich geschützte Gestaltungsmerkmale übernehmen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

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