Die Digitalisierung hat nicht nur die Art und Weise verändert, wie wir Informationen konsumieren, sondern auch die Grenzen zwischen traditionellem Journalismus, Meinungsäußerung und wirtschaftlichen Aktivitäten verwischt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2025 (Az.: 14 K 14067/24) wirft die Frage auf, wann freiwillige Zahlungen von Lesern an Blogbetreiber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind – und wann nicht. Der Fall betrifft einen Blogger, der auf seiner Plattform tagesaktuelle, oft politisch kritische Beiträge veröffentlichte und von seinen Lesern freiwillige Zahlungen erhielt, die er als Schenkungen behandelte. Das Finanzamt sah dies anders und qualifizierte die Einnahmen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage des Bloggers ab.
Die Entscheidung ist nicht nur für Blogbetreiber, sondern auch für die steuerliche Behandlung moderner Medienformen von Bedeutung. Sie zeigt, wie schwierig es ist, die Grenzen zwischen privater Meinungsäußerung, journalistischer Tätigkeit und wirtschaftlichem Handeln zu ziehen – und welche Konsequenzen dies für die Besteuerung hat.
Freiwillige Zahlungen als Schenkung oder Betriebseinnahme?
Der Kläger betreibt seit 2016 einen Internetblog, auf dem er fast täglich kritische Beiträge zu tagesaktuellen politischen und gesellschaftlichen Themen veröffentlicht. Neben seiner Tätigkeit als freier Journalist für verschiedene Medien finanzierte er seinen Blog durch freiwillige Zahlungen seiner Leser, die über PayPal oder Banküberweisungen geleistet werden konnten. Zwischen 2017 und 2019 erhielt er auf diesem Weg Beträge in Höhe von 68.110 Euro (2017), 56.271 Euro (2018) und 50.728 Euro (2019).
In seinen Steuererklärungen behandelte der Kläger diese Zahlungen als Schenkungen und zeigte sie entsprechend beim Finanzamt an. Das Finanzamt hingegen qualifizierte die Einnahmen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit und setzte daraufhin höhere Einkommensteuern fest. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung und argumentierte, es handele sich um reine Schenkungen, da die Leser rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen seien. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Wann liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor?
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit regelt. Dazu zählen unter anderem die Berufe von Journalisten und ähnliche Tätigkeiten. Der Kläger erfülle die Kriterien einer journalistischen Tätigkeit, da er tagesaktuelle Themen aufgreife, sich kritisch mit ihnen auseinandersetze und seine Beiträge über das Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich mache. Entscheidend sei dabei nicht, ob der Kläger eine formale journalistische Ausbildung habe, sondern ob seine Tätigkeit den typischen Merkmalen des Journalismus entspreche – was das Gericht bejahte.
Darüber hinaus müsse die Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Der Kläger veröffentlichte fast täglich Beiträge, was auf eine nachhaltige Tätigkeit hindeute. Die Gewinnerzielungsabsicht leitete das Gericht aus der professionellen Aufmachung des Blogs, der regelmäßigen Aufforderung zu Spenden und der Tatsache ab, dass die Einnahmen die Ausgaben deutlich überstiegen. Selbst wenn der Kläger die Zahlungen als „Spenden“ bezeichnete, ändere dies nichts an ihrer steuerlichen Qualifizierung als Betriebseinnahmen, da sie in einem direkten Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit stünden.
Freiwillige Zahlungen als Leistungsaustausch?
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob die freiwilligen Zahlungen der Leser als Gegenleistung für die bereitgestellten Inhalte zu werten seien – und damit als Betriebseinnahmen – oder ob es sich um reine Schenkungen handele. Das Gericht argumentierte, dass es für einen Leistungsaustausch nicht zwingend einer vertraglichen Vereinbarung bedürfe. Vielmehr reiche es aus, wenn die Zahlungen in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bloggers stünden. Die Leser hätten die Zahlungen geleistet, um die Arbeit des Klägers zu unterstützen und die Fortführung des Blogs zu ermöglichen. Dies sei aus den Verwendungszwecken der Überweisungen ersichtlich, in denen oft auf konkrete Artikel Bezug genommen wurde.
Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach auch freiwillige Zahlungen als Betriebseinnahmen qualifiziert werden können, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Selbst wenn die Leser nicht rechtlich zur Zahlung verpflichtet seien, ändere dies nichts an der steuerlichen Einordnung, solange die Zahlungen als Gegenleistung für die bereitgestellten Inhalte zu verstehen seien. Die Bezeichnung als „Spende“ sei dabei irrelevant, da es sich aus der Perspektive der Leser um eine freiwillige Vergütung für die journalistische Leistung handele.
Abgrenzung zu Schenkungen
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Zahlungen als Schenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zu qualifizieren seien, da sie ohne rechtliche Verpflichtung und aus reiner Freigebigkeit erfolgt seien. Das Gericht wies dieses Argument zurück und betonte, dass für eine Schenkung die Freigebigkeit im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung entscheidend sei. Wenn jedoch ein innerer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Tätigkeit des Empfängers bestehe, liege kein schenkungsteuerrechtlicher Tatbestand vor, sondern eine steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger selbst seine Tätigkeit als journalistisch einordne, indem er Ausgaben für den Blog in seinen Einnahmenüberschussrechnungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies spreche dafür, dass er seine Blog-Tätigkeit als Teil seiner freiberuflichen Arbeit verstehe – und nicht als reine Privatangelegenheit. Die freiwilligen Zahlungen der Leser seien daher nicht als Schenkungen, sondern als Entgelt für seine journalistische Leistung zu werten.

Was bedeutet das Urteil für Blogbetreiber?
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Betreiber von Blogs, Online-Magazinen und anderen digitalen Medienformaten, die sich durch freiwillige Zahlungen ihrer Leser finanzieren. Das Urteil macht deutlich, dass Zahlungen selbst dann als Betriebseinnahmen behandelt werden können, wenn sie als „Spenden“ oder „Unterstützungen“ bezeichnet werden, sofern sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bereitgestellten Leistung stehen. In dem vorliegenden Fall ging es allerdings um fortlaufend tagesaktuelle Meldungen, d. h., es wurde ein spürbarer Arbeits- bzw. Mehrwert geboten. Ich würde also davor warnen, die Entscheidung zu sehr zu verallgemeinern.
Blogbetreiber müssen jedenfalls im Blick behalten, dass sie ihre Einnahmen aus Leserspenden in der Steuererklärung als Betriebseinnahmen ausweisen müssen, sofern ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich qualifiziert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Beiträge regelmäßig veröffentlicht werden, eine professionelle Aufmachung vorliegt und die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. Wer seine Tätigkeit hingegen als reine Privatangelegenheit ohne Gewinnerzielungsabsicht darstellt, könnte unter Umständen eine andere steuerliche Behandlung erreichen. Dies wäre jedoch im Einzelfall genau zu prüfen.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil wirft im Ergebnis die Frage auf, wo die Grenze zwischen privater Meinungsäußerung und wirtschaftlicher Tätigkeit verläuft. Nicht jeder Blog, der freiwillige Zahlungen erhält, wird automatisch zu einer steuerpflichtigen freiberuflichen Tätigkeit. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und in einer Weise ausgeübt wird, die eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr erkennen lässt.
Kritisch könnte man anmerken, dass das Gericht die Gewinnerzielungsabsicht allein aus der regelmäßigen Veröffentlichung von Beiträgen und der Aufforderung zu Spenden ableitet. Doch selbst wenn ein Blogbetreiber keine Gewinne erzielt, könnte seine Tätigkeit als freiberuflich qualifiziert werden, solange sie auf Dauer angelegt ist und am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dies zeigt, wie schwierig es ist, klare Abgrenzungskriterien zu definieren – und wie wichtig eine sorgfältige Einzelfallprüfung ist.
Signalwirkung für die digitale Medienlandschaft …. ?
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass freiwillige Zahlungen von Lesern nicht automatisch als Schenkungen gelten, sondern als Betriebseinnahmen qualifiziert werden können, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der bereitgestellten Leistung stehen. Für Blogbetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Einnahmen sorgfältig dokumentieren und steuerlich korrekt behandeln müssen – selbst wenn sie diese als „Spenden“ bezeichnen.
Gleichzeitig wirft der Fall grundsätzliche Fragen auf: Wie lassen sich private Meinungsäußerung und wirtschaftliche Tätigkeit in der digitalen Welt klar voneinander abgrenzen? Und welche steuerlichen Pflichten ergeben sich daraus? Die Antworten auf diese Fragen werden nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die Praxis der Finanzverwaltung in den kommenden Jahren beschäftigen. Fest steht: Wer in diesem Bereich tätig ist, sollte sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein. Allerdings regulieren Gerichte – mal wieder – im Bestreben Einnahmequellen für den Staat zu schaffen reflexartig gesellschaftspolitische Themen: Während Blogs ohnehin aussterben (dazu “Big Tech muss weg”) wird hier ein weiterer harter Sargnagel geschaffen.
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