Die Rechtsprechung in Köln ist inzwischen seit Jahren gefestigt: Bei unberechtigter Bildnutzung ist ein Streitwert bzw. Gegenstandswert hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs in Höhe von 6.000 Euro anzusetzen.
OLG Köln: 6.000 Euro grundsätzlich in Ordnung
Das Oberlandesgericht Köln, 6 W 123/14, stellte insoweit klar
Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf 6.000,00 € lässt im Rahmen des bestehenden weiten Ermessenspielraums keine Rechtsfehler erkennen. Die Wertfestsetzung entspricht den Angaben des Antragstellers bei der Einleitung des Verfahrens, denen indizielle Bedeutung für das grundsätzlich maßgebliche individuelle Interesse (s. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Urheberrecht“) zukommt. Der festgesetzte Betrag steht auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wertbemessung in Urheberrechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art (vgl. z.B. Beschluss vom 22.11.2011, 6 W 256/11).
Diese Rechtsprechung wurde bis heute mehrfach durch das OLG Köln bestätigt und aufrecht erhalten, auch wenn ich hier auf weitere Zitate verzichte darf dies als durchaus gefestigt angesehen werden.
Streitwert wenn Bild ohne Benennung des Urhebers verwendet wurde
Das Landgericht Köln (14 O 188/14) hat in einem von mir für hiesige Mandantschaft betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erneut bestätigt, dass der Streitwert bei einem Fall unberechtigter Bildnutzung mit 6.000 Euro anzusetzen ist. Dabei ging es in diesem Verfahren um den Klassiker, bei dem inzwischen ständig vorgebracht wird, dass ein Streitwert von mehr als 3000 Euro „vollkommen überzogen“ sein soll:
- Es ging um ein Lichtbild (kein Produktfoto!)
- Das Lichtbild wurde über eine Fotodatenbank (hier: Pixelio) bezogen
- Bei der Anzeige des Lichtbildes auf einer geschäftlichen Webseite (Unternehmenspräsentation, kein Online-Shop) wurde weder am Lichtbild, noch sonst auf der Seite ein Urheberhinweis gegeben
- Der Seitenbetreiber hat nach der Abmahnung (schrittweise) Hinweise auf den Urheber aufgenommen und meinte, damit – im Nachhinein – alles notwendige getan zu haben, weswegen er die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigerte
Das Landgericht Köln setzte in diesem Fall problemlos einen Streitwert von 6000 Euro für das Verfahren über die einstweilige Verfügung an – auch wenn es „nur“ darum geht, dass der Urheberhinweis „vergessen“ wurde. Tatsächlich gilt: Wer ein Foto aus einer Fotodatenbank nutzt und hierbei – entgegen der Lizenz – keinen Hinweis auf den Urheber gibt, der handelt schlicht ohne Nutzungslizenz.
Eventuell niedriger Streitwert bei Lichtbildern im Einzelfall
Das OLG Köln (6 W 256/11) hat den Streitwert für die unberechtigte Bildnutzung rapide gesenkt, auf nunmehr 3.000 Euro statt 6.000 Euro. Allerdings, auch wenn es sich um eine OLG-Entscheidung handelt, ist zu beachten, dass es hier um einen Sonderfall mit folgenden Kriterien geht:
- Es geht ausdrücklich um den Streitwert bei Lichtbildern, Lichtbildwerke sind nicht betroffen (zur Unterscheidung siehe hier)
- Es kommt auf den Umfang an, hier ging es um eine eBay-Auktion einer Privatperson und einen „kleinen Umfang“ bei der Rechtsverletzung. Gerade bei der Verwendung im Rahmen einer eBay-Auktion gibt es zudem eine recht umfassende Rechtsprechung, die ich hier dargestellt habe.
Die Entscheidung aus Köln darf daher nicht undifferenziert hingenommen werden, zugleich zeigt sich wieder einmal, dass auch bei Abmahnungen die dem Grunde nach berechtigt sind, sich etwas an der „Kostenschraube“ drehen lässt. Jedenfalls bei geschäftlicher Nutzung ist weiterhin von einem Streitwert von 6000 Euro auszugehen, wie beim Landgericht Köln zu sehen.
Hinweis: Es ist ein typischer Fehler von Laien, sich den scheinbar hohen Gegenstandswert beim Thema „Fotoklau“ in Abmahnungen anzusehen und dann gleich loszupoltern. Die Rechtsprechung zum Thema ist inzwischen sehr umfassend und mitunter auch etwas unübersichtlich geworden. Jedenfalls beim Landgericht Köln wird man bei Fotografien weiterhin von einem Streitwert bzw. Gegenstandswert von 6.000 Euro hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ausgehen. Betroffene, die abgemahnt werden, sollten daher auch lieber anwaltlichen Rat einholen, als auf eigene (unberatene) Faust die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verweigern.
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