Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

CO₂-Kompensation in der Werbung

Die Werbung mit Klimaneutralität und CO₂-Kompensation ist zu einem zentralen Instrument der Unternehmenskommunikation geworden – doch ihre rechtlichen Grenzen werden zunehmend enger gesteckt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 20 U 38/25) klargestellt, dass pauschale Versprechen zur CO₂-Kompensation bei Flügen irreführend sein können, wenn sie beim Verbraucher den Eindruck vollständiger Klimaneutralität erwecken. Die Sache ist interessant mit Blick auf die Bewertung umweltbezogener Werbeaussagen bei klarer Hervorhebung der Kompensation samt Betonung der hohen Anforderungen an Transparenz.

Das Thema des Greenwashing fasziniert mich juristisch, weswegen ich dazu publiziere – so konkret zum aktuellen Stand im Umweltwerberecht in jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 6. Der Beitrag wurde im Februar 2026 aktualisiert.

Klimaneutralität als Marketingversprechen

Geklagt hatte der Verband der Verbraucherzentralen gegen eine Fluggesellschaft, die auf ihrer Website mit der Möglichkeit warb, die CO₂-Emissionen eines Fluges durch eine freiwillige Zahlung zu kompensieren. Konkrete Aussagen wie „Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO₂-Emissionen Ihres Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards“ oder „Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt“ standen im Fokus des Streits. Der Kläger argumentierte, dass solche Formulierungen den Eindruck erweckten, der Flug werde durch die Kompensation vollständig klimaneutral – obwohl tatsächlich nur ein Teil der klimaschädlichen Emissionen ausgeglichen werde.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen und die Werbung für zulässig erachtet, da sie sich explizit auf CO₂-Emissionen beziehe und nicht auf andere Treibhausgase. Das OLG Düsseldorf korrigierte diese Einschätzung nun teilweise und verurteilte die Fluggesellschaft zur Unterlassung der beanstandeten Aussagen. Die Richter sahen in der Werbung eine Irreführung, weil Verbraucher den Begriff „CO₂-neutral“ regelmäßig mit „klimaneutral“ gleichsetzten und daher davon ausgingen, dass sämtliche klimarelevanten Emissionen kompensiert würden.

Wann wird Umweltwerbung irreführend?

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 5 Abs. 1 und 2 UWG, der irreführende geschäftliche Handlungen verbietet. Maßgeblich war dabei das Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers: Dieser verbinde mit der Kompensation von CO₂-Emissionen typischerweise die Vorstellung, dass der Flug keine negativen Klimafolgen mehr habe. Tatsächlich werden jedoch bei der Verbrennung von Kerosin nicht nur CO₂, sondern auch andere Treibhausgase wie Stickoxide oder Kondensstreifen freigesetzt, die in der Werbung unberücksichtigt blieben.

Entscheidend war zudem, dass die Fluggesellschaft keine hinreichenden Hinweise gab, dass die Kompensation nur einen Teil der Emissionen abdeckt. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach umweltbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen unterliegt. Selbst wenn eine Aussage im engeren Sinne wahr sei – hier die Kompensation von CO₂ –, könne sie irreführend wirken, wenn sie beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über den tatsächlichen Umwelteffekt erzeuge. Die Richter betonten, dass Unternehmen in solchen Fällen verpflichtet seien, klarzustellen, welche Emissionen genau ausgeglichen werden und welche nicht.

Interessanterweise lehnte das Gericht jedoch den Vorwurf ab, dass die Werbung für „Sustainable Aviation Fuel“ (SAF) irreführend sei. Hier hatte die Fluggesellschaft darauf hingewiesen, dass dieser Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichem Kerosin die CO₂-Emissionen um mindestens 80 % reduziere. Da diese Angabe zutreffend und hinreichend konkret war, sah das Gericht keine Täuschung. Der Begriff „nachhaltig“ wurde in diesem Kontext als Werturteil interpretiert, das sich auf die relative CO₂-Reduktion beziehe – nicht auf absolute Klimaneutralität.

Höhere Hürden für Green Marketing

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil hat Bedeutung für Unternehmen, die mit Klimaneutralität oder CO₂-Kompensation werben (wollen): Es zeigt, wie pauschale Versprechen ohne präzise Aufklärung über den Umfang der Kompensation riskant sind. Besonders problematisch ist die synonyme Verwendung der Begriffe „CO₂-neutral“ und „klimaneutral“, die das Gericht als irreführend einstuft, wenn nicht alle klimarelevanten Emissionen erfasst werden.

Zudem wird deutlich, dass die Rechtsprechung umweltbezogene Werbung zunehmend kritisch prüft. Mit der Umsetzung der Greenwashing-Richtlinie (RI 2024/825, „EmpCo-Richtlinie„) werden solche Aussagen künftig noch strengeren Regeln unterliegen. Das OLG Düsseldorf verwies bereits darauf, dass die streitgegenständliche Werbung nach Inkrafttreten der Richtlinie ohnehin verboten wäre, da sie sich auf eine vermeintliche Klimaneutralität stütze, die tatsächlich nicht gegeben sei.

Jedenfalls läuft es darauf hinaus, dass Unternehmen bei umweltbezogenen Werbeaussagen nicht nur auf Richtigkeit, sondern auch auf Klarheit achten müssen. Wer mit CO₂-Kompensation wirbt, sollte explizit darlegen, welche Emissionen genau ausgeglichen werden und welche nicht. Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und setzt ein Signal gegen oberflächliche Green-Marketing-Strategien. Gleichzeitig bleibt abzuwarten, wie die Gerichte künftig mit ähnlichen Fällen umgehen – insbesondere vor dem Hintergrund der neuen EU-Vorgaben.

Die Botschaft an die Wirtschaft ist klar: Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, muss belegen können, was genau damit gemeint ist. Andernfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch ein Vertrauensverlust bei den Kunden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.