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Strafbarkeit von Kindergeldbetrug

Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.

Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.

Kindergeld als Steuervergütung

Juristisch beginnt alles mit einer scheinbar unscheinbaren Qualifikation: Kindergeld ist keine Sozialleistung mehr, sondern eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG. Damit ist der Anwendungsbereich des Steuerstrafrechts eröffnet. Wer zu Unrecht Kindergeld erhält oder behalten darf, erlangt einen „nicht gerechtfertigten Steuervorteil“ im Sinne von § 370 Abs. 4 Satz 2 AO. Die Familienkassen sind in diesem System Finanzbehörden nach § 6 Abs. 2 AO; sie handeln also nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern zugleich als Teil des steuerlichen Vollzugs.

Der Kindergeldbescheid ist rechtlich ein begünstigender Dauerverwaltungsakt, der für jeden Monat eine eigenständige Regelung enthält, weil der Anspruch nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich entsteht. Das sogenannte Monatsprinzip zwingt dazu, Rechtsfragen nicht abstrakt „für den gesamten Zeitraum“, sondern für jeden einzelnen Monat zu denken: Für jeden Monat stellt sich die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 62 ff. EStG vorlagen. Auf dieser Grundlage werden unberechtigte Zahlungen steuerstrafrechtlich typischerweise über § 370 AO (Steuerhinterziehung) oder § 378 AO (leichtfertige Steuerverkürzung) eingeordnet.

Grundlagen der Strafbarkeit

In der Praxis begegnen im „Kindergeldstrafrecht“ zwei Grundmuster: unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag sowie die Verletzung der besonderen Mitteilungspflicht nach § 68 EStG.

Wer Kinder oder eigene Verhältnisse bei der Erstantragstellung falsch schildert, erfüllt regelmäßig § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Das klassische Beispiel ist der bewusste Doppelbezug – etwa wenn neben einer Familienkasse ein öffentlicher Arbeitgeber über seine eigene Familienkasse Kindergeld auszahlt und im zweiten Antrag die bereits laufende Zahlung verschwiegen wird. Die Rechtsprechung wertet solche Konstellationen als Steuerhinterziehung durch aktives Tun, weil der Antragsteller die Doppelzahlung durch falsche Angaben erst ermöglicht.

Noch häufiger ist die Unterlassungsvariante: Nach § 68 Abs. 1 EStG sind Änderungen in den relevanten Verhältnissen – Wegzug ins Ausland, Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, Auszug der Kinder, Wechsel in ein öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis – unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht verletzt und fließt Kindergeld weiter, kommt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ins Spiel: pflichtwidrige Unkenntniserhaltung der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen. Wo es am Vorsatz fehlt, bleibt oft § 378 AO: Wer „nur“ grob achtlos agiert, begeht eine leichtfertige Steuerverkürzung.

Der subjektive Tatbestand

Gerade vor dem Hintergrund öffentlichkeitswirksamer Projekte wie „Missimo“ lohnt ein genauer Blick auf den Vorsatzbegriff. Das Kammergericht hat in einer Entscheidung zum unberechtigten Kindergeldbezug deutlich gemacht, dass aus der bloßen objektiven Pflichtverletzung nicht automatisch auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden darf. Für § 370 AO genügt zwar dolus eventualis, doch dieser setzt voraus, dass der Betroffene die steuerliche Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände erkennt oder zumindest ernsthaft für möglich hält und den Erfolg – den unberechtigten Steuervorteil – billigend in Kauf nimmt.

„Hätte erkennen können“ ist nicht gleich „hat erkannt“: Das Kammergericht beanstandet ausdrücklich Konstellationen, in denen Gerichte aus dem Umstand, der Steuerpflichtige hätte sich informieren oder Formulare gründlicher lesen müssen, vorschnell auf bedingten Vorsatz schließen. In vielen Fällen – etwa bei komplizierter Auslandsproblematik, Abkommen über soziale Sicherheit oder unklarer Wohnsitzlage – ist die Grenze zur bloßen Fahrlässigkeit schnell erreicht. Leichtfertigkeit als qualifizierte Fahrlässigkeit setzt zwar grobe Sorgfaltspflichtverletzung voraus, kann aber auch in Form unbewusster Fahrlässigkeit vorliegen, wenn der Steuerpflichtige seine Pflichten objektiv grob verletzt, ohne den Tatbestand zu durchschauen.

Für die Verteidigung ist diese Differenzierung entscheidend. Ist der kognitiv‑voluntative Gehalt des Vorsatzes nicht tragfähig belegt – etwa weil Formulare unklar sind, Informationen nur formal zugänglich, aber praktisch wenig verständlich –, drängt sich die Einordnung als leichtfertige Steuerverkürzung oder, im besten Fall, als einfache Fahrlässigkeit auf. Letztere ist steuerstrafrechtlich nicht sanktioniert.

Beginn der Verjährung

Monatsprinzip oder „eine große Tat“?

Die Dürener Fälle sind erst der Anfang: Strafanzeigen der Familienkassen werden inzwischen routinemäßig geprüft, wobei die Frage der Verfolgungsverjährung schnell an Bedeutung gewinnt. Hier scheidet sich die Rechtsprechung in zwei Linien, die für die Verteidigung erhebliche Spielräume eröffnen.

Die finanzgerichtliche Rechtsprechung – etwa das FG München und das FG Köln – knüpft konsequent an das Monatsprinzip des Kindergeldrechts an. Danach entsteht der Anspruch für jeden Monat gesondert; entsprechend tritt der Verkürzungserfolg nach Abschluss des jeweiligen Monats ein und die Tat ist im Sinne von § 78a StGB mit jeder Auszahlung beendet. Die Folge: Für jeden Monat läuft die fünfjährige strafrechtliche Verjährung separat, ebenso die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine „Verklammerung“ sämtlicher Monate zu einer einheitlichen Dauertat lehnen diese Gerichte gerade mit Hinweis auf die Abschaffung des Fortsetzungszusammenhangs ab.

Demgegenüber hat das OLG Nürnberg, im Anschluss an den BFH, bei der Kindergeldhinterziehung durch Unterlassen betont, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf jede einzelne Monatszahlung ankomme, sondern darauf, wann der unberechtigte Bezugszeitraum als solcher endet. In dem dort entschiedenen Fall eines wiederholt unterbrochenen Auslandsaufenthalts wurden allerdings zwei tatmehrheitliche Unterlassungstaten angenommen, deren Verjährungsbeginn getrennt zu bestimmen war. Bemerkenswert ist weniger die Lösung im Einzelfall als der Ansatz: Unterlassung und Dauerverwaltungsakt Kindergeldbescheid werden als Einheit gedacht, was Raum für eine spätere Verjährungseröffnung lässt.

Für die Praxis bedeutet das: Je nach Gerichtsbarkeit kann dieselbe Konstellation verjährt oder unverjährt sein. Verteidigung muss daher konsequent auf das Monatsprinzip rekurrieren, die Ablehnung fortsetzungsähnlicher Konstruktionen betonen und die strafrechtliche Verjährung mit der steuerlichen Festsetzungsverjährung verzahnt denken. In vielen Altzeiträumen dürfte bei richtiger Anwendung dieser Grundsätze die Luft für strafrechtliche Sanktionen dünn werden.

Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung?

Die Qualifikation als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung ist nicht nur eine akademische Frage. Sie entscheidet über Verjährungsfristen, Strafrahmen und die kommunikative Schärfe des Vorwurfs. Das FG München hat in einem Auswandererfall, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz faktisch nach Spanien verlegte, die Familienkasse aber nicht über die endgültige Aufgabe des inländischen Wohnsitzes informierte, eine leichtfertige Steuerverkürzung angenommen. Der Kläger hatte zuvor korrekt mitgeteilt, dass er nach Spanien zieht, aber einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten wolle; die Familienkasse zahlte weiter. Erst später meldete er sich in Deutschland ab, ohne dies mitzuteilen.

Das Gericht sah hierin keine Hinterziehung, weil die ursprüngliche Kommunikation mit der Familienkasse und deren eigenes Zuwarten gegen einen Hinterziehungsvorsatz sprachen. Gleichwohl bejahte es Leichtfertigkeit: Wer weiß, dass der Kindergeldanspruch vom inländischen Wohnsitz abhängt und sich abmeldet, ohne wenigstens die Familienkasse zu informieren, handelt grob sorgfaltswidrig. Bemerkenswert ist, dass trotz dieser Einordnung am Ende die Festsetzungsverjährung griff, weil jede monatliche Auszahlung als separate Tat angesehen wurde; die fünfjährige Festsetzungsfrist war für die älteren Monate abgelaufen, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO griff mangels rechtzeitig eingeleiteter Verfolgung nicht mehr durch.

Die Entscheidung zeigt, dass der Weg aus dem Vorwurf der Steuerhinterziehung hinaus in die Ordnungswidrigkeit des § 378 AO nicht nur Strafschärfe reduziert, sondern im Zusammenwirken mit den Verjährungsregeln ganz handfeste finanzielle und strafprozessuale Konsequenzen haben kann. Für Betroffene bedeutet das: Je früher eine qualifizierte Verteidigung ansetzt, desto größer ist der Gestaltungsspielraum – etwa durch aktive Korrektur und Kooperation, bevor der Vorwurf des Vorsatzes verfestigt wird.

Was der „Missimo“-Blick auf Kindergeld bedeutet

Warum professionelle Verteidigung wichtiger wird

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Dürener Bilanz des „Missimo“-Projekts zeigt, wohin die Reise geht: Behörden werden systematisch darauf ausgerichtet, Indizien zu „Sozialbetrug“ frühzeitig zu melden, Familienkassen werden zum steuerstrafrechtlichen Akteur, der Kindergeldfälle nicht nur verwaltungsrechtlich, sondern auch strafrechtlich denkt. Dass dabei in der Kommunikation gern von „Betrug“ gesprochen wird, ist politisch verständlich, strafrechtlich aber oft ungenau. Die Rechtsfigur ist nicht § 263 StGB, sondern das Geflecht aus § 370, § 378 AO und den spezialgesetzlichen Mitteilungspflichten des Einkommensteuergesetzes.

Für Betroffene bedeutet dies zweierlei: Zum einen steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit deutlich – Datenabgleiche, Melderegister, Schul- und Jugendämter werden gezielt auf Auffälligkeiten hin sensibilisiert; Taskforces fügen die „Puzzleteile“ zusammen und geben sie an Familienkassen und Strafverfolgungsbehörden weiter. Zum anderen wird die juristische Bewertung komplexer: Fragen nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Doppelbezug, Mitteilungspflichten und Verjährung sind ohne steuer‑ und strafrechtliche Expertise kaum zu durchdringen.

Wer sich in einem Kindergeldverfahren wiederfindet – sei es nach einem Schreiben der Familienkasse, einer polizeilichen Anhörung oder einer Durchsuchung – sollte diese Entwicklung ernst nehmen. Zwischen einem verwaltungsrechtlichen Rückforderungsbescheid, einer Geldbuße wegen leichtfertiger Steuerverkürzung und einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegen dogmatisch große Unterschiede, die sich in der Lebenswirklichkeit aber oft nur mit professioneller Verteidigung durchsetzen lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.