Falsche Verdächtigung: Viele Menschen haben zumindest schon einmal gehört, dass es eine „falsche Verdächtigung“ gibt. Die findet sich im §164 StGB und sieht dann eine Strafbarkeit vor, wenn man einen anderen gegenüber einer Behörde wider besseren Wissens einer Straftat verdächtigt. Schnell kommt die Frage auf, wann genau dies anzunehmen ist.
Es gilt insoweit bei der falschen Verdächtigung, dass eine Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB nur vorliegt, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt:
„Verdächtigen“ im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen (Fischer, § 164, Rn 3). Denn für behördliche Verfahren und andere behördliche Maßnahmen genügen keine Vermutungen, Werturteile oder Schlussfolgerungen. Gem. § 152 Abs. 2 StPO können allein „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren auslösen. Eine Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB liegt deshalb nur vor, wenn das gesamte tatsächliche Vorbringen des Täters nicht nur nach seiner persönlichen Auffassung, sondern nach objektiv-richtiger Würdigung einen Verdacht hervorruft oder verstärkt (Ruß, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2009, § 164, Rn. 7 m. w. N.).
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 399/19
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