Der Bundesgerichtshof (VI ZR 337/22) konnte sich in einem recht interessanten Urteil mit der (Verdachts-)Berichterstattung im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens beschäftigen: Es ging um eine identifizierende Bildberichterstattung über den ehemaligen Manager der Wirecard-Tochter CardSystems Middle-East FZ-LLC und die Frage, ob diese im Rahmen des Wirecard-Skandals zulässig war.
Sachverhalt
Der Kläger, ein ehemaliger Topmanager der Wirecard-Tochter CardSystems Middle-East FZ-LLC, war maßgeblich in den Wirecard-Skandal verwickelt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, gemeinsam mit anderen Verantwortlichen die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch gefälschte Einnahmen aufgebläht zu haben. Der Kläger kooperierte mit den Ermittlungsbehörden und trat als Kronzeuge auf. Die Beklagte, Herausgeberin des Nachrichtenmagazins „Der SPIEGEL“, veröffentlichte einen Artikel über den Wirecard-Skandal, in dem der Kläger namentlich genannt und mit einem Foto abgebildet wurde. Der Kläger klagte auf Unterlassung der identifizierenden Bildberichterstattung.
Juristische Analyse
Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsschutz
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs basiert auf einer Abwägung zwischen der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof betonte, dass die Pressefreiheit ein hohes Gut darstellt, das es ermöglicht, die Öffentlichkeit über Ereignisse von allgemeinem Interesse zu informieren. Gleichzeitig muss jedoch der Schutz der Persönlichkeit des Einzelnen gewahrt bleiben.
Bildberichterstattung als Teil der Zeitgeschichte
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Bildberichterstattung über den Kläger im Kontext des Wirecard-Skandals als Teil der Zeitgeschichte zu werten ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden, sofern keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Der Wirecard-Skandal wurde als ein Ereignis von überragendem öffentlichem Interesse eingestuft, das eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigt.
Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen im journalistischen Bereich
Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend berücksichtigt.
Unschuldsvermutung und Geständnis
Ein zentraler Aspekt der Entscheidung ist die Berücksichtigung der Unschuldsvermutung. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Unschuldsvermutung zwar ein wichtiges Prinzip ist, jedoch im Rahmen der Abwägung an Gewicht verlieren kann, wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat gestanden hat. Der Kläger hatte sich öffentlich zu seiner Verantwortung bekannt und sich bei den Geschädigten entschuldigt, was die Waagschale zugunsten der Pressefreiheit neigte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung der Pressefreiheit bei der Berichterstattung über Ereignisse von öffentlichem Interesse. Im Fall des Wirecard-Skandals überwog das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Persönlichkeitsschutz des Klägers. Die identifizierende Bildberichterstattung wurde als zulässig erachtet, da der Kläger eine zentrale Rolle in einem der größten Wirtschaftsskandale der deutschen Geschichte spielte und sich öffentlich zu seiner Verantwortung bekannt hatte. Diese Entscheidung setzt einen wichtigen Maßstab für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz in ähnlichen Fällen.
Rolle des Klägers im Wirecard-Skandal
Der Kläger spielte eine zentrale Rolle im Wirecard-Skandal, da er eine verantwortliche Position im Konzern innehatte und maßgeblich an den fragwürdigen Geschäften beteiligt war. Seine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden und sein öffentliches Auftreten als Kronzeuge machten ihn zu einer Schlüsselfigur in der Aufarbeitung des Skandals. Dies rechtfertigte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine identifizierende Berichterstattung, einschließlich der Veröffentlichung seines Fotos.
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