KWG: Keine Beihilfe durch Crowdfunding-Plattform bei wirksamem Nachrangdarlehen

Crowdfunding-Plattformen stellen für Start-ups ein attraktives Finanzierungsinstrument dar, werfen aus rechtlicher Sicht jedoch zunehmend komplexe Fragen auf – insbesondere im Spannungsfeld zwischen erlaubnispflichtigem Einlagengeschäft und zulässiger alternativer Kapitalaufnahme.

Das Oberlandesgericht Dresden hatte in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 5 U 1392/24) zu entscheiden, ob die Bereitstellung eines Investmentvertrags mit qualifiziertem Nachrang durch eine Crowdinvesting-Plattform eine Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Bankgeschäften nach dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellt. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte der AGB-Kontrolle, die Schutzgesetzqualität des § 32 KWG und die Haftung aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis.

Sachverhalt

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2021 über eine von der Beklagten betriebene Crowdfunding-Plattform mit 3.000 Euro an der Landhaus Teigwaren GmbH & Co. KG. Die Beteiligung erfolgte in Form eines partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehens. Der Investmentvertrag enthielt umfassende Regelungen zum Rangrücktritt und einer vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre. Diese Klauseln führten dazu, dass Rückzahlungen nur unter engen Voraussetzungen erfolgen sollten, insbesondere nicht, wenn dadurch ein Insolvenzgrund ausgelöst würde.

Der Kläger begehrte von der Plattformbetreiberin Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG. Er argumentierte, die Start-up-Gesellschaft habe mit dem Vertrag ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben, ohne über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Die Beklagte habe hierzu Beihilfe geleistet. Die Nachrangklausel sei überraschend und intransparent und daher unwirksam. Hilfsweise wurde ein Anspruch aus vorvertraglichem Vertrauen geltend gemacht.

Das Landgericht Dresden gab dem Kläger dem Grunde nach Recht. Auf die Berufung der Beklagten hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab.

Juristische Analyse

1. § 32 KWG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB

Das OLG bekräftigt zunächst die gefestigte Rechtsprechung, wonach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers darstellt. Verstöße hiergegen können daher grundsätzlich deliktische Ansprüche begründen. Voraussetzung ist indes, dass tatsächlich ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft betrieben wurde. Dies verneint der Senat mit Blick auf die konkrete Vertragsgestaltung.

2. Kein Einlagengeschäft – wirksamer qualifizierter Nachrang

Zentraler Prüfungspunkt war, ob der zwischen dem Kläger und dem Start-up geschlossene Vertrag ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG darstellt. Die Dresdner Richter verneinen dies. Der Rückzahlungsanspruch war wegen des vereinbarten qualifizierten Nachrangs nicht unbedingt, sondern lediglich bedingt. Damit handelte es sich nicht um eine unbedingt rückzahlbare Geldhingabe, sondern um ein Nachrangdarlehen i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 KWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG. Eine BaFin-Erlaubnis war aufgrund der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8e KWG nicht erforderlich.

Die Nachrangklausel, so das OLG, war wirksam in den Vertrag einbezogen und hielt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

3. Keine überraschende oder intransparente Klausel

Die Klausel sei nicht überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB), da schon in der Überschrift des Vertrages von einem „qualifiziert nachrangigen Darlehen“ die Rede sei. Die Präambel erläutere zudem deutlich die unternehmerische Risikostruktur.

Auch der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB halte die Klausel stand. Sie enthalte eine detaillierte Darstellung der Voraussetzungen für die Durchsetzungssperre, benenne explizit die relevanten Insolvenzgründe (§§ 17–19 InsO) und erkläre deren Auswirkung auf die Rückzahlbarkeit. Zudem werde in der Präambel – auch optisch hervorgehoben – auf die eigenkapitalähnliche Haftungsstruktur ohne gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte hingewiesen. Damit erfülle die Regelung die Anforderungen des BGH zur Transparenz von Nachrangklauseln (vgl. IX ZR 143/17; VI ZR 156/18; IX ZR 77/19).

4. Keine Haftung wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens

Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB verneinte das OLG. Der Kläger habe nicht dargetan, dass die Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Ein bloßer Hinweis auf technische Unterstützung oder Werbung mit Vertragsstandards genüge nicht für die Annahme eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses, das über ein allgemeines Verhandlungsvertrauen hinausgehe. Ebenso wenig sei ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Kernaussage lautet daher: Ein wirksam vereinbartes qualifiziert nachrangiges Darlehen mit transparenter Durchsetzungssperre begründet kein Einlagengeschäft im Sinne des KWG – und schließt damit auch eine deliktische Haftung Dritter mangels Haupttat aus. Die Entscheidung markiert einen praxisrelevanten Orientierungsrahmen für die rechtssichere Gestaltung von Crowdfunding-Verträgen.

Schlussbetrachtung

Die Entscheidung des OLG Dresden stärkt die Rechtsklarheit für Plattformbetreiber im Bereich des Crowdinvestings. Sie verdeutlicht, dass der Einsatz qualifizierter Nachrangklauseln – sofern diese klar und vollständig ausgestaltet sind – ein effektives Mittel zur Vermeidung der Erlaubnispflicht nach dem KWG darstellen kann. Dabei setzt der Senat die Leitlinien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Transparenz von AGB im Bereich atypischer Finanzierungsinstrumente konsequent um.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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