Wettbewerbsstrafrecht: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist kein Betrug

Das (III-1 RVs 67/13) hat – anders als noch vorher das – entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche nicht zwingend ein strafbarer sein muss. Die Entscheidung ist inhaltlich wohl korrekt, in der Begründung aber mitunter befremdlich. Verurteilt wurden ursprünglich noch der „Abmahner“ und sein Rechtsanwalt – am Ende wurden beide freigesprochen.

Kern ist die Frage, wo in einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung eine Täuschungshandlung über Tatsachen liegen soll.

Die Entscheidung des OLG Köln

Zum einen stellt das OLG Köln zu Recht fest, dass alleine die Angabe eines (vermeintlich) überhöhten Gegenstandswerts keine Täuschung vorliegt. Da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, könnte die Täuschung wenn, dann darin liegen, dass der gewählte Gegenstandswert bewusst fehlerhaft begründet wird – und diese Begründung zwecks Täuschung dargestellt wird. Wenn schlicht ein erhöhter Gegenstandswert angenommen wird, reicht dies aber nicht.

Täuschung

Mit Befremden nehme ich aber zur Kenntnis, warum das OLG Köln eine Täuschung ablehnt, wenn es darum geht, dass über die – vom Gericht festgestellten! – sachfremden Motive getäuscht wird. So sagt das OLG, dass eine Täuschung nur angenommen werden kann, wenn klar gestellt wird, dass es keine sachfremden Motive gibt, denn einen Vertrauensschutz bei Abmahnungen, dass alle Abmahnungen gerechtfertigt sind, gibt es nicht:

eine konkludente Täuschung darüber ist ihnen nicht zu entnehmen, Sie käme in Betracht, wenn schlüssig mit erklärt worden wäre, dass keine sachfremden Motive verfolgt würden. Welcher Inhalt einer Erklärung zukommt, bestimmt sich jedoch maßgeblich nach dem Empfängerhorizont des Adressaten. Dieser mag im Rahmen von Austauschverhältnissen eine wahrheitsgemäße Darstellung aller Tatsachen erwarten können, die für die Beurteilung des Anspruchs wesentlich sind und die er aus seiner Situation nicht ohne weiteres überprüfen kann (BGH NJW 2009, 1443; BGH StV 2002, 82). Im Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen lässt sich aber keine Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise feststellen, wonach der Abmahnende zugleich stillschweigend erklärt, mangels Rechtsmissbrauchs hierzu auch befugt zu sein. Der Bereich der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist nicht von einem solchen gegenseitigen Vertrauen der Parteien auf ein rechtskonformes Verhalten der jeweils anderen Partei geprägt. Dies belegt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber es für erforderlich hielt, eine ausdrückliche Missbrauchsklausel zu schaffen, um die nahe liegende Möglichkeit, sich durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu bereichern, einzuschränken.

Das überrascht durchaus, denn die gesetzgeberische Wertung im §8 UWG soll die zivilrechtlichen Schadensersatzpositionen des zu Unrecht abgemahnten schützen. Warum deswegen eine Straflosigkeit bei – wie hier – massenhaften vorsätzlichen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen zwecks Gewinnerzielung vorliegen soll erschliesst sich mir nicht. So hat der Gesetzgeber auch die Möglichkeit der Anfechtung nach Täuschung bei §123 BGB vorgesehen, um den getäuschten Zivilrechtlich zu schützen – gleichwohl kommt niemand auf die Idee, in jedem Fall einer möglichen Anfechtung einen Betrug zu verneinen.

Zahlungsanspruch

Zu guter Letzt äußert sich das OLG noch zum behaupteten Zahlungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren:

Durch die Abmahnschreiben wird zwar der Eindruck erweckt, die Abgemahnten seien verpflichtet, die Abmahnkosten zu erstatten bzw. weitergehenden Schadensersatz zu leisten. Tatsächlich bestanden entsprechende Ansprüche nicht, da das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Angeklagten nicht geeignet war, Erstattungsansprüche zu begründen […] In dem Einfordern einer Leistung, auf die kein Anspruch besteht, liegt eine Täuschung über Tatsachen aber nur, wenn entweder ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt wird – was vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall ist – oder wenn die rechtliche Wirksamkeit des Anspruchs wahrheitswidrig als – etwa durch Gerichtsentscheidungen – gesichert dargestellt wird […] Die vom Angeklagten zu 2) in dem Abmahnschreiben zitierte Rechtsprechung bezieht sich aber ausschließlich auf die Begründung der Wettbewerbsverstöße, nicht aber auf die Berechtigung der daraus abgeleiteten Forderungen.

Das Ergebnis an dieser Stelle: Eine geschickt formulierte Abmahnung, die zwar jeder als eindeutigen Anspruch versteht, die bei genauer Analyse aber nicht auf den Anspruch sondern den Verstoss konzentriert ist, ist nicht strafbar. Belohnt wird der Anwalt, der weiss wie er seine Abmahnung formuliert.

Einschätzung

Ich stimme dem OLG Köln soweit zu, dass nicht jede gleich eine strafrechtliche Relevanz hat. Aus dem Elfenbeinturm heraus aber Abmahnschreiben quasi mit dem Seziermesser auseinanderzunehmen, fernab dessen was Betroffene tatsächlich herauslesen, ist gekünstelt und in der Sache verfehlt. So strukturiert die Entscheidung auch ist, verliert sie am Ende doch das Wesentliche aus den Augen: Wird ein Anspruch vorsätzlich und bösgläubig in einer Form behauptet, die beim Angeschriebenen den Eindruck erweckt er müsse zwingend zahlen, steht eine strafrechtliche Relevanz immer im Raum – spätestens dann, wenn eindeutig über die rechtliche Lage getäuscht wird (so auch das AG Düsseldorf, siehe hier). Dies spätestens seit der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2001 (BGH, 4 StR 439/00), die klar gestellt hat, dass Angebote die wie Rechnung aufgemacht sind, einen Betrug darstellen können.

Der BGH klärte seinerzeit, dass auch stillschweigend getäuscht werden kann, wenn ohne weitere Erklärung in dem Verhalten eine Tatsache behauptet wird, über die getäuscht wurde. Bei bösgläubig ausgesprochenen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen wird man hier an den Zahlungsanspruch des Abmahners denken können. Das OLG Köln tut so, als wäre eine Abmahnung nichts anderes als ein unverbindliches Angebot für eine Zahlung, ähnlich einem Angebot für die Buchung einer Werbeanzeige – dabei wird bereits durch die Abmahnung ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten auf beiden Seiten begründet. Kernelement ist die Frage, ob die rechtsmissbräuchliche Abmahnung bösgläubig ausgesprochen wurde – ob der Abmahner bzw. dessen Rechtsanwalt also nur das Risiko des Rechtsmissbrauchs sah, oder im festen Wissen gehandelt hat, dass ein Rechtsmissbrauch und damit kein Zahlungsanspruch vorliegt. Dies entspricht meines Erachtens im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH bei der Geltendmachung unberechtigter Forderungen insgesamt

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist im Wettbewerbsrecht und Wettbewerbsstrafrecht aktiv.

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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