Am 16. Dezember 2024 entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 1 L 884/24), dass die Entlassung eines Polizeikommissars auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung rechtmäßig ist. Der Beamte hatte mehrfach Cannabis konsumiert, unter anderem kurz vor Dienstantritt, und damit gegen grundlegende Pflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen. Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die charakterliche Eignung im öffentlichen Dienst, insbesondere in sicherheitsrelevanten Berufen wie der Polizei.
Sachverhalt
Der Antragsteller war Polizeikommissar auf Probe und hatte während seiner Probezeit mehrfach Cannabis konsumiert. Zeugenaussagen und Chatprotokolle belegten laut Gericht, dass er regelmäßig Drogen erwarb und konsumierte, darunter früher angeblich auch sogenannte „härtere Drogen“ wie MDMA, Amphetamine und Kokain. Besonders schwer wog ein Vorfall am 7. Mai 2024, als der Beamte unter dem Einfluss von Cannabis zur Dienststelle fuhr, um seinen Nachtdienst anzutreten. Eine Blutprobe, die im Rahmen eines Durchsuchungsbeschlusses entnommen wurde, ergab einen THC-Wert, der auf einen Konsum wenige Stunden zuvor hindeutete.
Die Ermittlungen bestätigten wohl auch, dass der Beamte Cannabis aus Coffeeshops in den Niederlanden bezog und ins Bundesgebiet einführte. Neben dem Drogenkonsum wurde er in der Vergangenheit in mehreren Strafverfahren angeklagt, unter anderem wegen sexueller Nötigung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch wenn diese Verfahren größtenteils eingestellt wurden, trugen sie zu den Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung bei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung ab. Es stellte fest, dass der Antragsteller die Anforderungen an die charakterliche Eignung für das Beamtenverhältnis nicht erfülle. Die Entscheidung stützte sich auf folgende wesentliche Erwägungen:
- Charakterliche Eignung als Voraussetzung für den Polizeidienst:
Für Polizeibeamte gelten besonders hohe Anforderungen an Loyalität, Zuverlässigkeit und Pflichtbewusstsein. Der Konsum von Cannabis – insbesondere vor Dienstantritt – steht im klaren Widerspruch zu diesen Anforderungen. Das Gericht hob hervor, dass ein Polizeibeamter auch im außerdienstlichen Bereich ein Vorbild sein müsse, da sein Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei prägt. - Dienstbezogene Konsequenzen des Drogenkonsums:
Der Konsum von Cannabis vor dem Dienstantritt führte zu einem Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene Nüchternheitsgebot. Darüber hinaus sah das Gericht die Möglichkeit, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss dienstliche Handlungen ausführen könnte, als inakzeptabel an. Selbst wenn der Konsum außerdienstlich erfolgt, besteht ein mittelbarer Bezug zum Dienst, da die Dienstfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. - Gefährdung des öffentlichen Vertrauens:
Das Gericht betonte, dass das Ansehen der Polizei erheblich leiden würde, wenn ein Beamter, der unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheint, weiterhin beschäftigt würde. Unabhängig davon, ob die Öffentlichkeit von den Vorfällen Kenntnis erlangt hat, ist allein die Möglichkeit eines Vertrauensverlustes ein ausreichender Grund für die Entlassung. - Kein Ermessensspielraum für den Dienstherrn:
Das Gericht stellte klar, dass bei festgestellter mangelnder Eignung eines Beamten auf Probe keine weitere Abwägung durch den Dienstherrn erforderlich ist. Die Entlassung ist in solchen Fällen geboten, um Klarheit über die berufliche Zukunft des Beamten zu schaffen und die Integrität der Behörde zu wahren.
Fazit
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen verdeutlicht die Null-Toleranz-Politik gegenüber Drogenkonsum im Polizeidienst. Es unterstreicht, dass selbst außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten auf Probe das Vertrauen in seine charakterliche Eignung nachhaltig erschüttern kann. Gerade in sicherheitsrelevanten Berufen wie der Polizei sind die Anforderungen an Integrität und Zuverlässigkeit besonders hoch. Diese Entscheidung dient als Warnung und Mahnung, dass ein Beamtenverhältnis nicht nur Privilegien, sondern auch strikte Pflichten mit sich bringt.
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