Wenn der Nachbau zum Verlustgeschäft wird: Wer Oldtimer aus Brasilien importiert und dabei auch nur den Anschein erweckt, es handle sich um Porsche-Fahrzeuge, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern den vollständigen Verlust der Ware. Genau das musste ein Händler von Porsche-Nachbauten erfahren, dessen Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main das OLG Frankfurt mit Urteil vom 19.02.2026 (Az. 6 U 14/25) zurückgewiesen hat.
Der Fall
Der Beklagte betrieb über eine UG einen Handel mit aus Brasilien importierten Oldtimer-Nachbauten, darunter Repliken des Porsche 550 Spyder und des Porsche 356 Speedster. Bereits 2019 und 2022 hatte die Porsche AG wegen markenrechtsverletzender Internetangebote Unterlassungserklärungen erwirkt. Im August 2023 trafen erneut mehrere Fahrzeuge aus Brasilien ein, von denen zwei bei der Zolleinfuhr mit dem Schriftzug „Porsche“, dem Porsche-Wappen oder dem Zeichen „Spyder“ versehen waren, teils sichtbar auf der Karosserie, teils auf dem Hupenknopf des Lenkrads unter einer Schutzfolie verborgen. Ein weiteres Fahrzeug war zwar äußerlich gereinigt, zeigte aber auf Fotos noch Schmutzabdrücke der zuvor entfernten Zeichen.
Die markenrechtliche Bewertung der Einfuhr
Das Gericht bestätigte zunächst, dass bereits die Einfuhr der gekennzeichneten Fahrzeuge den Verletzungstatbestand nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG erfüllt, und zwar unabhängig davon, dass die Fahrzeuge nach einem Hinweis der Markeninhaberin zollamtlich zurückgehalten wurden. Eine Aussetzung der Überlassung durch die Zollbehörde setzt begrifflich voraus, dass die Ware die Grenze bereits passiert hat, sodass die Einfuhr als eigenständige Verletzungshandlung vollendet ist. Nur eine tatsächliche Zurückweisung an der Grenze hätte dies verhindert. Auch der Einwand, das im Hupenknopf verborgene Zeichen sei nicht als Herkunftshinweis für das gesamte Fahrzeug wahrnehmbar, verfing nicht, weil das Lenkrad neben Felgenmitte, Front- und Heckbereich zu den typischen Anbringungsorten für Kennzeichen zählt.
Die Vernichtungsanordnung und ihre Verhältnismäßigkeit
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die vollständige Vernichtung der Fahrzeuge nach § 18 Abs. 1 MarkenG verhältnismäßig war, obwohl die Zeichen zwischenzeitlich entfernt worden waren. Das OLG stellte klar, dass die nachträgliche Entfernung der Kennzeichen den Vernichtungsanspruch nicht entfallen lässt, sondern lediglich als vorweggenommener Rückgriff auf ein milderes Mittel zu werten ist, dessen Zulässigkeit sich wiederum nach der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 18 Abs. 3 MarkenG richtet. Wer die Verletzungszeichen also eigenmächtig beseitigt, kann damit keine vollendeten Tatsachen schaffen, die eine gerichtliche Anordnung der Vernichtung im Nachhinein unterlaufen.
Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit war der Sanktions- und Abschreckungscharakter der Vernichtung. Zwar hatte der Beklagte nur zwei frühere Markenverletzungen begangen, doch bewertete das Gericht dies angesichts der praktisch identischen Fahrzeugtypen als hinreichende Wiederholungssituation, die dem Abschreckungsgedanken besonderes Gewicht verleiht. Hinzu kam der Vorwurf grober Fahrlässigkeit: Der Beklagte hatte sich auf vage WhatsApp-Zusicherungen eines brasilianischen Zulieferers verlassen, obwohl dieser bereits mehrfach Anweisungen nicht befolgt hatte und die übersandten Kontrollfotos keine Detailaufnahmen der kritischen Anbringungsstellen zeigten. Ein derart unzureichend abgesichertes Vertrauen in einen unzuverlässigen Handelspartner reicht nicht aus, um sich von eigener Sorgfaltspflicht zu entlasten.
Das Gericht wies zudem den Einwand zurück, die Originalfahrzeuge der Markeninhaberin besäßen keine wettbewerbliche Eigenart. Der Beklagte hatte auf seiner eigenen Internetseite die Originalmodelle unter Betonung ihrer Exklusivität und Designgeschichte beworben und damit selbst deren besonderen Wiedererkennungswert anerkannt, ein Verhalten, das ihm nun als Widerspruch zu seiner Verteidigung vorgehalten wurde.
Schmutzabdrücke als Markenverletzung
Bemerkenswert ist die Behandlung des fünften Fahrzeugs, dessen Kennzeichen zwar entfernt worden waren, dessen Fotos aber noch Schmutzabdrücke der ehemaligen Beschriftung zeigten. Das OLG bestätigte, dass auch ein solcher Abdruck eine markenmäßige Benutzung darstellen kann, weil er einen sachlichen Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Markeninhaberin erkennen lässt und bei einem noch nicht vollständig aufbereiteten Gebrauchtwagen sogar als Kaufargument wirken kann. Die Übersendung entsprechender Fotos an einen vermeintlichen Interessenten wertete das Gericht als Bewerben und Anbieten zum Kauf, sodass auch insoweit eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung von 2022 verwirkt war.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht, dass markenrechtliche Vernichtungsansprüche bei Wiederholungstätern kaum durch nachträgliches Entfernen der Kennzeichen abgewendet werden können, weil der Abschreckungsgedanke des § 18 MarkenG gerade auf die dauerhafte Beseitigung des Verletzungsgegenstands zielt. Wer als Importeur auf bloße Zusicherungen ausländischer Zulieferer vertraut, ohne eigene Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, handelt grob fahrlässig und trägt letztlich das volle wirtschaftliche Risiko der Vernichtung.

