Wer im Darknet Drogen bestellt und dabei eine bereits registrierte Adresse angibt, glaubt oft, spätestens beim Zugriff der Ermittler sei die Sache entschieden. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat mit Urteil vom 15. Dezember 2025 (Az. 36/24 7 NBs 11 Js 24973/23) jedoch klargestellt, dass der bloße Fund eines an eine registrierte Postfachadresse gerichteten Betäubungsmittelbriefs allein noch keine Verurteilung trägt, wie ich es bereits in meinem Beitrag zum Drogenkauf im Darknet grundsätzlich beschrieben habe.
Sachverhalt
Der Angeklagte verfügte bei einem privaten Paketdienstleister über ein Kundenkonto, an dessen Adresse ein aus dem grenznahen Raum zu den Niederlanden stammender Brief mit zehn Gramm MDMA gerichtet war und im Briefzentrum der Deutschen Post sichergestellt wurde. Die Zollbehörden hatten die Sendung im Rahmen einer umfangreichen Serienermittlung entdeckt, bei der von Juli bis Oktober 2022 mehr als 1.600 gleichartig aufgemachte Briefsendungen aus dem grenznahen Postverkehr abgefangen worden waren. Das Amtsgericht Lörrach hatte den Angeklagten bereits erstinstanzlich vom Vorwurf des versuchten Betäubungsmittelerwerbs freigesprochen, wogegen die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg Berufung einlegte.
Zwei getrennte Fragen der Beweiswürdigung
Das Landgericht arbeitet heraus, dass in solchen Konstellationen zwei Fragen strikt zu trennen sind, nämlich zum einen die Überzeugungskraft des Schlusses von der Adressierung auf eine Bestellhandlung und zum anderen die Frage, welche lebenspraktisch relevanten Gegenhypothesen ausgeschlossen werden müssen. Zwar spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung einiges dafür, dass der Adressat einer Sendung auch deren Besteller ist, doch bei Postfach- und Packstationadressen kommt ein deutlich kleinerer, aber immer noch relevanter Kreis potenzieller Missbrauchstäter in Betracht als bei gewöhnlichen Straßenanschriften.
Im konkreten Fall hielt die Kammer es für nicht fernliegend, dass Mitarbeiter des Paketdienstleisters, der immerhin rund fünfzig Personen Zugriff auf die Sendungen gewährte, die Adressdaten des Angeklagten missbraucht haben könnten, zumal der Zeitraum zwischen Kontoeröffnung und Sicherstellung lediglich zwölf Tage betrug.
Fehlende tatnahe Indizien
Besonders aufschlussreich ist die Feststellung, dass es an jeglichen tatnahen Beweismitteln fehlte, weil weder eine Auswertung des Abholvorgangs beim Paketdienstleister noch eine Durchsuchung zur Sicherstellung elektronischer Endgeräte veranlasst wurde, auf denen sich eine Bestellung hätte nachweisen lassen.
Die Kammer betont, dass selbst wenn eine Beteiligung des Angeklagten an der Versendung nachgewiesen worden wäre, dies allein noch nicht den weitergehenden Schluss trüge, er habe die Betäubungsmittel gerade selbst als Täter erwerben wollen, weil ebenso die bloße Bereitstellung des Kontos für einen Dritten ohne Kenntnis der konkreten Verwendung denkbar bliebe. Diese Zurückhaltung deckt sich mit der auch in meiner Praxis gemachten Erfahrung, dass bei Wohngemeinschaften oder gemeinsam genutzten Adressen regelmäßig eine Verfahrenseinstellung erreichbar ist, wenn außer der Versandadresse keine weitere belastende Korrespondenz vorliegt:
Ein Brief mit Betäubungsmitteln und der Adresse einer Person ermöglicht zunächst den Schluss, dass jemand von einer anderen Person dazu veranlasst wurde, diese Betäubungsmittel in den
Postlauf zu geben, und ihr die Versandadresse mitgeteilt wurde. Während die Adresse existieren muss, um eine Zustellung zu ermöglichen, ist das schon bei der Person des Empfängers nicht mehr der Fall.Der Veranlasser muss jedenfalls jemand sein, dem die Adresse bekannt ist oder der auf online-Dienst zugreifen kann, die diese Adresse vorhalten. Das ist bei Straßenanschriften, die öffentlich zugänglich sind, ein unüberschaubarer Kreis an Personen, bei Postfachanschriften, Packstationen und Postfächern dagegen ein wesentlich kleinerer Kreis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der adressierte Empfänger einer Sendung auch der Besteller. Es bestehen allerdings eine Vielzahl lebenspraktischer Ausnahmen, die von der gemeinsamen Verwendung von Kundenkonten mit einer hinterlegten Adresse in einer Familie oder Wohngemeinschaft, sei es eigenständig oder durch Beauftragung des Inhabers, über die betrügerische Bestellung von Waren auf fremdem Namen bis zur Verschleierung der wahren Empfänger bei Betäubungsmittelgeschäften gehen. Es ist eine wesentliche Frage der Beweiswürdigung, ob das Tatgericht diese Ausnahmen als lediglich theoretischer Natur erachtet oder im vorliegenden Fall als lebenspraktisch relevant. Jedenfalls bei Straßenanschriften sind Gerichte mehrfach der Auffassung gewesen, dass es sich nicht um unbeachtliche, bloß theoretische Möglichkeiten handelt (…)

Praktische Bedeutung für die Verteidigung
Das Urteil bestätigt eine bereits von anderen Gerichten wie dem Oberlandesgericht Stuttgart vertretene kritische Linie gegenüber der pauschalen Gleichsetzung von Postfachadresse und Bestellerstellung. In der Praxis bedeutet das, dass Ermittlungsbehörden bei Postsendungsfällen gehalten sind, zusätzliche Beweismittel wie Chatverläufe, Zahlungsnachweise oder die Auswertung von Mobiltelefonen zu sichern, statt sich allein auf den Adressabgleich zu verlassen, worauf ich bei Vorwürfen des Drogenkaufs im Internet bereits regelmäßig erfolgreich hinweise. Bleiben solche tatnahen Indizien aus, genügt der bloße Verdacht, so schwerwiegend er nach der Lebenserfahrung auch erscheinen mag, für eine strafrechtliche Verurteilung halt nicht.
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