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Alkoholrausch als Stolperstein für den Mordvorwurf

Justizia

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Wer sich betrunken und aufgebracht zu einer Kurzschlusshandlung hinreißen lässt, dem darf ein Gericht nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe den Tod anderer Menschen billigend hingenommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 (Az. 6 StR 527/25) ein Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben, weil die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz einer erheblich alkoholisierten und affektiv erregten Angeklagten nicht tragfähig belegt waren.

Sachverhalt

Ein seit Ende 2023 obdachloser Mann suchte spät abends das Wohnhaus seines Vaters und Bruders in Zeitz auf, um Kleidung aus einem verschlossenen Wohnmobil zu holen. Aus Wut über die verschlossene Tür, gepaart mit langjährigem Neid auf den Lebensstandard des Bruders, entschloss er sich im erheblich alkoholisierten Zustand mit einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,04 Promille, mehrere mit Brandbeschleuniger präparierte Gegenstände unter der Holzterrasse des Hauses anzuzünden. Im Haus schliefen zu dieser Zeit vier Personen, darunter ein Kind, die durch einen Knall rechtzeitig erwachten und sich retten konnten. Das Landgericht Halle verurteilte ihn wegen versuchten Heimtückemordes in Tateinheit mit Brandstiftungsdelikten zu acht Jahren Freiheitsstrafe und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Zwei Elemente des bedingten Vorsatzes

Der Bundesgerichtshof rekapituliert die gefestigte Struktur des bedingten Tötungsvorsatzes, der ein Wissenselement, die Erkenntnis des Todes als mögliche und nicht ganz fernliegende Folge des eigenen Handelns, und ein Willenselement, die Billigung oder zumindest das Sich-Abfinden mit diesem Erfolg, voraussetzt. Beide Elemente müssen nach ständiger Rechtsprechung getrennt geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden, wobei die Bewertung stets auf einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände beruhen muss, zu denen die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters und seine Motivationslage zählen. Das Landgericht hatte diese beiden Elemente in seiner Begründung vermengt und keine erkennbare Gesamtschau der maßgeblichen Umstände vorgenommen.

Alkoholisierung ausschlaggebend

Zentral für die Aufhebung ist der Umstand, dass das Schwurgericht die hochgradige, die Steuerungsfähigkeit erheblich mindernde Alkoholisierung des Angeklagten nicht in die Vorsatzprüfung einbezogen hatte, obwohl eine solche Beeinträchtigung nach der Rechtsprechung den Schluss zulassen kann, dass der Täter das Risiko seines Handelns falsch eingeschätzt hat.

Ebenso hätte der spontane, aus plötzlich aufwallender Wut über das Verhalten des Bruders entstandene Tatanlass näher gewürdigt werden müssen, weil eine affektiv erregte und unüberlegte Handlung typischerweise gegen ein bewusstes Billigen des Todeserfolgs sprechen kann. Beide vorsatzkritischen Umstände hätten nach Auffassung des Senats ausdrücklich erörtert werden müssen, anstatt allein auf die objektive Gefährlichkeit der Brandlegung und das Wissen um die Anwesenheit der Bewohner abzustellen.

Konsequenzen für das weitere Verfahren

Der Rechtsfehler führte wegen der tateinheitlichen Verknüpfung zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs und in der Folge auch des Rechtsfolgenausspruchs, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben durften und lediglich ergänzt werden müssen. Zusätzlich beanstandete der Senat, dass das Landgericht bei der Anordnung des Vorwegvollzugs vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt noch die vor Oktober 2023 geltende Rechtslage zum sogenannten Halbstrafenzeitpunkt angewendet hatte, obwohl längst die reformierte Fassung des § 67 Abs. 2 StGB maßgeblich war.

Fazit

Die Entscheidung bekräftigt, dass Tatgerichte bei Gewaltdelikten unter Alkoholeinfluss und affektiver Erregung eine besonders sorgfältige, beide Vorsatzelemente sauber trennende Gesamtwürdigung vornehmen müssen, bevor sie einen bedingten Tötungsvorsatz und damit einen Mordvorwurf bejahen. Für die Verteidigung liefert der Beschluss ein anschauliches Beispiel dafür, wie stark psychische Ausnahmezustände zur Tatzeit die Annahme eines auf den Taterfolg gerichteten Vorsatzes erschüttern können.

Rechtsanwalt Jens Ferner