Wer in Untersuchungshaft sitzt und sich gegen den Vorwurf eines Kapitalverbrechens verteidigen muss, will die Akte selbst lesen und nicht nur das, was der Verteidiger ihm vorlegt. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 20. April 2026 (Az. 3 Ws 21/26) entschieden, dass ein inhaftierter Angeklagter grundsätzlich keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Notebooks zur Akteneinsicht hat, weder im Gerichtssaal noch im Haftraum.
Sachverhalt
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im März 2019 durch einen Mittäter einen Mord in Auftrag gegeben zu haben, um eine Geldforderung des Opfers gegen ihn selbst zu unterbinden. Während der laufenden Hauptverhandlung beantragte er, während der Sitzungstage sowie in der Justizvollzugsanstalt einen Laptop nutzen zu dürfen, um die digitalisierte Verfahrensakte einzusehen und zu bearbeiten. Kommunikations- und Internetfunktionen sollten dabei deaktiviert und das Gerät versiegelt sein. Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte den Antrag vollständig ab, wogegen sich die Beschwerde richtete.
Zwei Rechtswege, ein Ergebnis
Das Kammergericht trennt sauber zwischen der Nutzung im Gerichtssaal und der Nutzung im Haftraum, weil beide Fragen unterschiedlichen Rechtsschutzsystemen unterliegen. Die Ablehnung der Nutzung im Sitzungssaal ist eine Frage der Verhandlungsleitung, die dem Vorsitzenden obliegt und die nach § 305 Satz 1 StPO gerade nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann, weil solche Maßnahmen der Urteilsvorbereitung dienen und im Rahmen der Revision überprüft werden können, sollte es zu einer Verurteilung kommen. Für die Verweigerung eines Geräts im Haftraum gilt dagegen § 119 Abs. 3 StPO, gegen dessen Anwendung die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft ist, in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg hat.
Warum Computer in Haft grundsätzlich gefährlich sind
Der Senat stützt sich auf eine gefestigte Linie der Rechtsprechung, wonach Computern jeder Art in der Hand eines Untersuchungsgefangenen eine gesteigerte, abstrakte Gefährlichkeit innewohnt, weil ihre technische Komplexität unkontrollierten Datenaustausch und das Verstecken von Informationen ermöglicht. Diese Gefahr darf nach der ständigen Rechtsprechung losgelöst von den persönlichen Eigenschaften des konkreten Gefangenen als Versagungsgrund herangezogen werden, solange es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Risiko sich nicht nur theoretisch, sondern real und konkret vor Augen führen lässt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Angeklagte das Kontrollregime der Anstalt bereits einmal unterlaufen hatte, indem er einem Mitangeklagten mitteilte, auch per SMS erreichbar zu sein, was die abstrakte Gefahr zu einer konkret nachgewiesenen macht.
Der von der Verteidigung angebotene Kompromiss, ein Gerät ohne Kommunikations- und Internetfunktion zu verplomben, überzeugt das Gericht nicht. Eine wirksame technische Kontrolle würde spezialisiertes Fachpersonal voraussetzen, das eine Justizvollzugsanstalt strukturell nicht vorhalten muss, und mildere Mittel wie zusätzliche Schulungen ließen Restrisiken wie unkontrollierte Speicherung oder Datenübertragung per Bluetooth bestehen.
Das Verhältnis zur wirksamen Verteidigung
Zentral für die Argumentation ist die Rollenverteilung zwischen Angeklagtem und Verteidiger im Akteneinsichtsrecht. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 147 Abs. 1 StPO steht die Akteneinsicht dem Verteidiger zu, nicht dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten selbst, sodass dieser regelmäßig keinen eigenen Anspruch auf unmittelbaren Aktenzugriff hat. Wie der Verteidiger die daraus gewonnenen Erkenntnisse mit seinem Mandanten teilt, bleibt seiner professionellen Verantwortung überlassen, solange datenschutzrechtliche Grenzen gewahrt bleiben. Da der Angeklagte hier durchgehend anwaltlich vertreten war, mit seinen Verteidigern frei kommunizieren konnte und diese ihm in der Hauptverhandlung nachweislich Dokumente aushändigten, sah der Senat die Verteidigungsrechte auch ohne eigenes digitales Aktenexemplar gewahrt.
Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte trug nicht. Die dort formulierte Ausnahme für Beschuldigte mit überlegener Sachkenntnis betraf einen Fall organisierter Kriminalität von außergewöhnlicher Komplexität, der mit dem vorliegenden Tatvorwurf nicht vergleichbar ist, und selbst dort wurde kein generelles Recht auf digitalen Aktenzugriff formuliert, wenn die Akte, wie hier, auch in Papierform vorliegt.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt im Kern eine restriktive, aber konsistente Linie: Digitale Endgeräte bleiben in der Untersuchungshaft die Ausnahme, weil ihr Missbrauchspotenzial die Sicherheitsinteressen der Anstalt strukturell überwiegt, und die Verteidigungsrechte des Beschuldigten werden primär über den Verteidiger und nicht über einen eigenen technischen Zugang zur Akte gewährleistet. Für die Praxis bedeutet dies, dass Anträge auf Gerätenutzung im Vollzug nur dann Aussicht auf Erfolg haben dürften, wenn besondere, im Einzelfall nachgewiesene Umstände eine eigene Sachkenntnis des Beschuldigten unverzichtbar machen.
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