Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Schlagwort: Messenger

Ein Messenger ist eine Anwendung für Smartphones und Computer, mit der Nachrichten, Bilder, Videos und andere Dateien gesendet und empfangen werden können. Die bekanntesten Messenger sind WhatsApp, Telegram, Signal, Facebook Messenger und WeChat.

Im Alltag treten bei der Nutzung von Messengern häufig strafrechtliche Probleme auf, insbesondere in den Bereichen Beleidigung, Volksverhetzung, Verleumdung, Bedrohung, Stalking und Verbreitung von kinderpornografischem Material.

Kriminelle nutzen Messenger häufig zur Planung und Durchführung von Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel, Erpressung, Geldwäsche, Cyber-Angriffe und Terrorismus. Die Verschlüsselung der Nachrichten durch einige Messenger-Dienste erschwert oft die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten.

Ein auf Strafrecht & IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Messengern helfen und auch Fragen zur IT-Sicherheit beantworten.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Messenger Signal gibt auf gerichtlichen Beschluss keine Nutzerdaten heraus

    Die Betreiber des Signal-Messenger haben bekannt gegeben, dass (erneut) eine gerichtliche Aufforderung eines US-Gerichts zur Vorlage von Nutzer-Informationen eingegangen ist. Hier konnte man keine Daten zur Verfügung stellen, interessant ist für mich dabei vor allem, dass durch Geheimhaltungsverfügungen über Monate verboten wurde, darüber zu berichten – und wie sich das Gericht im Umgang mit Signal aus dortiger Sicht zeigte:

    Obwohl wir nichts Wesentliches vorzulegen hatten, wurde auch dieser Antrag mit einer viermal verlängerten Geheimhaltungsverfügung versehen. Obwohl der Richter vier aufeinanderfolgende Geheimhaltungsanordnungen genehmigte, bestätigte das Gericht nie den Eingang unseres Antrags auf teilweise Entsiegelung und setzte auch keinen Termin für eine Anhörung an, und es reagierte auch nicht auf die Anrufe der Anwälte, die eine Anhörung ansetzen wollten.

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  • Telegram bei Kriminellen 2021 beliebter denn je

    Telegram bei Kriminellen 2021 beliebter denn je

    Eine aktuelle Untersuchung, in Kooperation von Cyberint und “Financial Times” erstellt, soll ein schnell wachsendes Netzwerk an Cyberkriminellen den Messenger Telegram für illegale Aktivitäten nutzen. Ganz neu ist dies nicht, aber die Nutzung scheint in 2021 weiter rasant gestiegen zu sein. So soll es etwa für den Verkauf gestohlener Daten, ein originäres Darknet-Angebot, inzwischen Telegram-Channels mit teils zehntausenden Abonnenten geben.

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  • Betrug per WhatsApp

    Das Polizeipräsidium Neubrandenburg warnt vor Betrug per Whatsapp, wobei es sich um eine bekannte Masche, nämlich den Enkeltrick, handelt: Betrüger bedienen sich einer neuen Form des sogenannten Enkeltricks. Die Geldforderungen kommen nun nicht mehr nur per Telefonat, sondern auch über den Messengerdienst WhatsApp.

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  • Encrochat: KG sieht kein Beweisverwertungsverbot

    Encrochat: KG sieht kein Beweisverwertungsverbot

    Es war ein Paukenschlag, als das LG Berlin erklärte, wegen eines bestehenden Beweisverwertungsverbots Encrochat-Daten nicht verwerten zu wollen – und damit die Eröffnung einer Anklage in einem Encrochat-Verfahren verweigerte. Nun liegt die Entscheidung des KG (2 Ws 79/21 und 2 Ws 93/21) vor, das sich in die lange Reihe der OLG in Deutschland einreiht und feststellt:

    Der Senat bejaht die Verwertbarkeit im Ergebnis in Übereinstimmung mit der zu dieser Frage vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (…) maßgeblich ist, ob die von den französischen Behörden nach französischem Recht gewonnenen und übermittelten Erkenntnisse als „Zufallsfunde“ aus einem anderen Verfahren gemäß S 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO im hiesigen Verfahren als Beweismittel gegen den Angeklagten verwendet und verwertet werden dürfen. Dies ist aus Sicht des Senats der Fall.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch die Ermittler agiert und im Ergebnis führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

    Update: Die Entscheidung wurde durch das KG aufgehoben!

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Angriff auf Cellebrite

    Angriff auf Cellebrite

    In einem beachtlichen Blog-Posting teilen die Macher hinter Signal mit, man habe die IT-Forensische Software von Cellebrite gehackt. Doch man belässt es nicht dabei, sondern formuliert einen durchdachten und mehr oder minder subtilen Angriff auf Cellebrite, der nicht ignoriert bleiben dürfte.

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  • Auskunftsanspruch nach §14 TMG bei plattforminternem Beschwerde- und Kommunikationssystem

    Beim Oberlandesgericht Köln, 15 W 10/21, ging es um die Reichweite des §14 TMG. Dies vor speziellem Hintergrund: Ich verstehe den Sachverhalt so, dass bei einem grossen Online-Marktplatz Beschwerden hinsichtlich eingestellter Produkte existierten, die dann gelöscht wurden. Der Anbieter wollte nun in Erfahrung bringen, wer sich da – fälschlicherweise – hinsichtlich der Artikel beschwerte und begehrte Auskunft. Die Entscheidung ist ein Lehrstück zum Umgang mit dem §14 TMG im Zusammenspiel mit dem NetzDG.

    Hinweis: Kleines Schmankerl ist der Vergleich von grossen Internetplattformen mit dem Marktplatz auf der im Star-Trek-Universum angesiedelten Raumstation Deep-Space-Nine.

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  • BKA geht gegen „Telegram-Darknet“ vor

    BKA geht gegen „Telegram-Darknet“ vor

    Das Bundeskriminalamt (BKA) teilt mit, dass am 29. Oktober 2020 im Rahmen einer konzertierten Aktion in sechs Bundesländern insgesamt neun Chatgruppen im Messengerdienst „Telegram“ übernommen und sichergestellt wurden, dies dabei mit äusserst umfangreichen Ergebnissen:

    Die bundesweiten Ermittlungen gegen Administratoren entsprechender Gruppen sowie dortige Händler werden seit Anfang Juni 2020 geführt und haben bislang zur Identifizierung von 28 Beschuldigten geführt, gegen die gestern Durchsuchungsbeschlüsse in 30 Objekten vollstreckt werden konnten. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, unerlaubt Handel mit Betäubungsmitteln, gefälschten Dokumenten, illegal erlangten Daten und anderen inkriminierten Gütern über den Messengerdienst „Telegram“ betrieben zu haben (…) Im Rahmen der gestrigen Maßnahmen konnte die Kommunikation in insgesamt neun Chatgruppen des Messengers „Telegram“ mit ca. 8.000 Mitgliedern übernommen und sichergestellt werden, darunter u.a. „Silk Road“, „Marktplatz//Schwarzmarkt“, „GermanRefundCrew“ oder „Cracked Accounts Shop“. 

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  • Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen im Strafurteil: Beweiswürdigung in den Urteilsgründen

    Notwendige Feststellungen und Beweiswürdigung im Strafurteil: Ein Klassiker beim Bundesgerichtshof sind Urteile, die sich zu ausschweifend zur Beweisaufnahme oder Beweiswürdigung verhalten. Entgegen einer häufig verbreiteten Auffassung gilt beim Schreiben eines Strafurteils nämlich tatsächlich: Es kann auch zu viel sein.

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  • Eltern müssen hinsehen: Pornographie bei Kindern & Jugendlichen

    In den letzten Wochen gab es eine Vielzahl von Beiträgen in Presse und Medien unter dem Stichwort „Kinder und Jugendliche im Visier – BKA warnt: Keine Kinderpornografie weiterleiten“ (so zB ZDF-Heute; im Übrigen siehe dazu auch BR und DW).

    Dieses Problem, das seit Monaten relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit zunimmt, liegt darin, dass Kinder und Jugendliche strafrechtlich relevante Pornographie – namentlich Kinder- und Jugendpornographie – untereinander über Messenger versenden. Hiermit gehen je nach Alter des Kindes eigene Strafbarkeiten einher, zumal ist es für die kindliche Entwicklung insgesamt schädlich.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Messenger-Dienste sollen zum Entschlüsseln gezwungen werden (Mai 2019)

    Spiegel-Online berichtet, dass Messenger-Dienste nach einem Wunsch des Bundesinnenministeriums gezwungen werden sollen, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Chats im Klartext nach richterlicher Anordnung an Ermittlungsbehörden herauszugeben.

    Ein derartiger Weg – der in der gesetzlichen Umsetzung erhebliche Zeit benötigen würde – würde zu erheblichen staatlichen Eingriffen führen, da letztlich fast jede Form distanzierter Kommunikation dem staatlichen Zugriff eröffnet wäre. Benutzer können sich gleichwohl schützen, insbesondere in sensiblen Bereichen wie anwaltlicher Kommunikation, wo eine geschützte Kommunikation möglich sein muss:

    • Weiterhin wird es die Möglichkeit gegen via PGP/GPG verschlüsselte Mails zu versenden
    • Wer unbedingt einen Messenger nutzen möchte sollte darüber nachdenken, dass man selber einen solchen Messenger betreiben kann – etwa in Form eines selbst betriebenen Nextcloud-Talk. Gerade bei Büro-interner Kommunikation bieten sich solche Wege an, um Herr über die eigenen Daten und Inhalte zu sein und zu bleiben.

    Ich empfinde es als ebenso erheblichen wie auch vorhersehbaren staatlichen Eingriff – ein Staat der Wohnungen und Telefone inhaltlich überwachen darf, der wird auch nach Messenger-Daten fragen. So wichtig an der Stelle die gesellschaftliche Diskussion ist, so wichtig ist es auch, dass die Nutzer endlich mündig werden und darüber nachdenken, vorhandene Schutz-Möglichkeiten zu nutzen.

    Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Sache entwickelt – ich gehe aber fest davon aus, dass in den nächsten Jahren staatliche Zugriffe auf sämtliche Kommunikationsformen eröffnet werden und nur die eigene Hoheit über die Kommunikation zumindest eine Chance auf vertrauliche Kommunikation eröffnet. Insoweit fehlt mir auch zunehmend das Verständnis dafür, dass zwar die öffentliche echauffierung immer sehr gross ist, nicht aber das Bemühen – bereits vorhandene! – Lösungen einzusetzen, weil die Nutzung (intransparenter) Dienste wie WhatsApp schlicht bequemer im Alltag ist.

  • Erpresser-Mails mit Porno-Scam („Beim Masturbieren aufgenommen“ – Update, 18.10.2019)

    Seit einiger Zeit kursieren Mails, mit denen Empfänger zu einer Zahlung gebracht werden sollen mit einer fiesen Masche. Ursprünglich wurde behauptet, man hätte den Rechner „gehackt“ und Videos über die Rechner-interne Cam erstellt, auf denen man sieht wie der Betrachter sich Pornos ansieht.

    Lassen Sie sich nicht einschüchtern, ich beschreibe im Folgenden einige Szenarien, auch um Ihnen zu zeigen, dass die bei Ihnen eingetroffene Mail massenhaft versendet wurde. Das LKA NRW weist auch darauf hin, dass kein Fall mit vorhandenen Aufnahmen bekannt geworden ist. Insoweit handelt es sich um eine perfide Variante digitaler Erpressung in Form vorgetäuschter Sextorsion.

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  • Anwendungsbereich des NetzDG

    Das LG Frankfurt am Main (2-03 O 430/17) konnte sich zum Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes („Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“, NetzDG) äussern und feststellen, dass dieser unklar und somit in jedem Fall auslegungsbedürftig ist. Dabei geht es davon aus, dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die unter Verwendung des „Facebook-Messengers“ nicht öffentlich zwischen nur zwei Personen erfolgt sind, nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Netz DG fallen.

    Hintergrund war das Begehren einer Antragstellerin hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs aus § 14 Abs. 3 TMG auf Daten der Beteiligten an einem Chat. Sie vertrat dabei die – durchaus in der Literatur vorhandene! – Auffassung, dass ihr ein Auskunftsanspruch aus § 14 Abs. 3 TMG zustehe, da Facebook vorliegend als soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG einzustufen ist:

    „Eine Aufspaltung eines sozialen Netzwerkes in seine unterschiedlichen Funktionen widerspreche dem Sinn und Zweck des NetzDG. Der Begriff „Plattform“ sei aus Nutzersicht zu bestimmen. Für den Nutzer stelle sich das Angebot der Beteiligten als eine einheitliche Plattform und ein einheitliches soziales Netzwerk dar. Der Messenger stelle lediglich eine zusätzliche Kommunikationsfunktion innerhalb des sozialen Netzwerks der Beteiligten dar. Durch die Äußerungen seien die in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht.“

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  • Datenschutzrecht: Weitergabe personenbezogener Daten stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar

    Das Landgericht Düsseldorf (5 O 400/16) konnte im Zuge eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung klarstellende Worte in aller Kürze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Weitergabe Personenbezoegener Daten (hier: Kontodaten über einen Messenger) verlieren:

    Durch die Weitergabe der Kontodaten der Verfügungsklägerin liegt ein Eingriff in deren Allgemeines Persönlichkeitsrecht vor, welches als sonstiges Recht durch§ 823 Abs. 1 BGB geschützt wird. Der Verfügungsbeklagte hat nicht dargelegt, dass dieser Eingriff durch ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe der Kontodaten gerechtfertigt ist. Soweit er im Rahmen der persönlichen Anhörung angab, es sei ihm darum gegangen sein Geld zurückzuerhalten, gibt es dafür den Rechtsweg. Es ist nicht ersichtlich, warum er die sensiblen Kontodaten der Verfügungsklägerin an deren Geschäftspartner oder sonstige Dritte weiterleiten muss, um das gewährte Darlehen zurückzuerhalten. Der Verfügungsbeklagte kann gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er der Auffassung ist, die Verfügungsklägerin käme ihren Rückzahlungsverpflichtungen nicht nach.

    Unter Anwendung des Bundesdatenschutzgesetztes ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten ebenfalls nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Vorschrift auf nicht-öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 BDSG anwendbar, es sei denn die Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Als persönliche Tätigkeit ist zwar die Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen. Diesen privilegierten Bereich hat der Verfügungsbeklagte jedoch durch die Weitergabe der Kontodaten an Dritte verlassen. Die Ansprüche aus dem BDSG und der Anspruch auf Unterlassung nach §§ 1004, 823 BGB stehen nebeneinander (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 823 BGB, Rn. 85).

    Die Entscheidung ist inhaltlich kurz und vollkommen richtig, auch scheinbar harmlose Daten (vorliegend ging es um einen Screenshot von einem Kontostand) sind geschützt und es besteht bereits bei erstmaliger Verletzungshandlung ein Unterlassungsanspruch.

  • Cybergrooming

    Was ist Cybergrooming: Das Cybergrooming bezeichnet die Kontaktaufnahme erwachsener Täter zu Kindern oder Jugendlichen mittels Internet zur zielgerichteten Anbahnung sexueller Handlungen, etwa über einen Chat oder mittels Messenger. Cybergrooming ist in Deutschland inzwischen als eigene Handlungsform unter Strafe gestellt: Entsprechend §176 StGB werden Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Zu den Tatbeständen zählen:

    • sexuelle Handlungen vor einem Kind vorzunehmen,
    • ein Kind dazu zu bestimmen, dass es sexuelle Handlungen vornimmt,
    • auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Inhalte oder durch entsprechendes Reden einzuwirken,
    • auf ein Kind schriftlich einzuwirken, um es dazu zu bringen, dass es sexuelle Handlungen an oder vor dem Täter vornimmt oder von dem Täter an sich vornehmen lässt.

    Die Vorgehensweise ist dabei so, dass Kinder regelmäßig kontaktiert werden unter Vorspiegelung falscher Umstände; insbesondere behaupten derartige Täter oft, dass sie selber jünger seien, etwa dass sie selber noch Kinder seien. Wer Opfer von Cybergrooming wurde kann sich wehren, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich – Eltern können insoweit Ihre Kinder vor Kontaktaufnahmen schützen.

    Das LKA NRW weist im Lagebild 2018 darauf hin, dass der Erstkontakt mit Pornographie im Durchschnitt im Alter von 12,7 Jahren und zu 70 Prozent online stattfand. Mehrheitlich erfolgte der Erstkontakt zu Hause, zu rund 40 Prozent im Beisein von Freunden. Zu einer Aufarbeitung des Gesehenen z. B. mit Eltern oder Lehrern kam es regelmäßig nicht.