Ein Messenger ist eine Anwendung für Smartphones und Computer, mit der Nachrichten, Bilder, Videos und andere Dateien gesendet und empfangen werden können. Die bekanntesten Messenger sind WhatsApp, Telegram, Signal, Facebook Messenger und WeChat.
Im Alltag treten bei der Nutzung von Messengern häufig strafrechtliche Probleme auf, insbesondere in den Bereichen Beleidigung, Volksverhetzung, Verleumdung, Bedrohung, Stalking und Verbreitung von kinderpornografischem Material.
Kriminelle nutzen Messenger häufig zur Planung und Durchführung von Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel, Erpressung, Geldwäsche, Cyber-Angriffe und Terrorismus. Die Verschlüsselung der Nachrichten durch einige Messenger-Dienste erschwert oft die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten.
Ein auf Strafrecht & IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Messengern helfen und auch Fragen zur IT-Sicherheit beantworten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen und sind nur per Mail erreichbar!
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Dass es keine Verpflichtung eines Mitarbeiters gibt, in seiner Freizeit eine Mitteilung des Arbeitgebers (per Telefon oder SMS) entgegenzunehmen, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (1 Sa 39 öD/22) klargestellt. Das BAG hat sich inzwischen anders postiert!
Das LAG arbeitet heraus, dass einem Arbeitnehmer in seiner Freizeit ein Recht auf Unerreichbarkeit zusteht:
Freizeit zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Arbeitnehmer/innen in diesem Zeitraum den Arbeitgeber/innen nicht zur Verfügung stehen müssen und selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie diese Freizeit verbringen. In dieser Zeit müssen sie gerade nicht fremdnützig tätig sein und sind nicht Bestandteil einer fremdbestimmten arbeitsrechtlichen Organisationseinheit und fungieren nicht als Arbeitskraft.
Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht (LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17 – Juris, Rn. 43). Ob der Kläger einer Weisung, die ihm in seiner Freizeit zur Kenntnis gelangt ist, folgen müsste, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Lesen Ermittler bei Threema mit: Bei uns trudeln regelmäßig Fragen zur Sicherheit von Messenger ein – nicht zuletzt durch Erwähnung in einigen Filmen häufen sich aktuell Anfragen zur Sicherheit von Threema. Um es kurz zu machen: Sie haben keine Sicherheit, bei keinem Messenger. Um zu verstehen warum, muss man nicht nur wissen, wie Ermittler arbeiten, sondern auch wie sich Kriminelle verhalten.
Digitale Beweismittel
Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
Dabei zeigen neuere Erkenntnisse, dass man Fehlerquoten zugunsten einer möglichst hohen Entdeckungsquote schlicht in Kauf nimmt und nicht näher konturierter Kontrollstellen von Hand Inhalte sichten sollen, die vorher automatisiert als möglicherweise problematisch eingestuft wurden. Einen Schutz für besonders sensible Gruppen wie Ärzte, Therapeuten oder Anwälte gibt es bisher nicht – dabei wäre es ein leichtes, dass man bei Messengern eine Authentifizierung bestimmter Accounts einführt, mit denen dann in jedem Fall eine gesicherte Kommunikation möglich wäre.
Es zeigt sich für uns hier im Haus, dass „sichere Kommunikation“ nicht nur bisher ein ohnehin bloß denktheoretisches Ideal war und in der EU offenkundig (mit den üblichen fadenscheinigen Argumenten) nicht gewünscht ist. Vor dem Hintergrund hatten wir bereits eine „Verschlankung“ unserer Kommunikationskanäle vorgenommen, setzen wieder offensiver auf GPG/PGP und bieten zumindest für eine Übergangsphase zwar noch, aber eben ausschließlich Threema an. Unser Aufruf an Mandanten ist an dieser Stelle, sich mit dem Thema zu beschäftigen und eigene Entscheidungen zu treffen. Insbesondere sollte man in der Lage sein, mit GPG umzugehen, es gibt hierbei Lösungen für Windows und MacOS.
Das Landgericht Darmstadt (18 KLs 1200 Js 83736/21) hat sich im Rahmen einer Entscheidung über einen Haftbefehl zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert. Dabei ging das Gericht von einer Verwertbarkeit aus.
Zum einen wurden keine Umstände gesehen, die einer Verwertbarkeit entgegenstehen. Zum anderen hält es aber die gebotene Prüfung, ob die Erlangung der Anom-Kommunikation durch die Ermittler in den USA rechtsstaatlichen Mindeststandards genügte, für möglich und weiter aufklärungsbedürftig.
Die abschließende Beantwortung der Rechtsfrage, ob solche Beweismittel in einem deutschen Strafverfahren verwertbar sind, wurde vor diesem Hintergrund offen gelassen; dabei führte man dann kurz zu einer grundsätzlichen Verwertbarkeit aus:
Grundsätzlich kommt eine Verwertung von im Ausland von ausländischen Ermittlungsbehörden erhobenen Daten (hier: Chat-Kommunikation) in diesem Strafverfahren gemäß § 479 Abs. 2 StPO in Betracht. Die Auswertung der Kommunikationsinhalte ergibt dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens von Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO, so dass nach deutschem Recht die Überwachung der laufenden Kommunikation zulässig gewesen wäre. Die Verwendbarkeit der Daten wäre auch bei Qualifizierung der Maßnahmen als Onlinedurchsuchung gem. § 100b StPO gegeben, nämlich nach § 100e Abs. 6 StPO, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Nach derzeitigem Sachstand sind auch keine Verstöße bei der Erlangung der Daten positiv bekannt, die ein Beweisverwertungsverbot begründen könnten und damit einer prozessualen Verwertung der Chat-Kommunikation entgegenstünden.
Interessant wird es im Weiteren, da die Kammer ausführt und begründet, warum man andererseits nicht auf Zuruf solche Beweismittel zu nutzen hat – sondern weiter aufklären muss:
Die Kammer sieht gleichwohl Nachermittlungsbedarf. Mit dem Problem „gerichtlicher Beschlüsse vom Hörensagen“ sah sich die Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht konfrontiert. Die mit dieser neuen Rechtsfigur verbundenen Probleme liegen auf der Hand: Was nicht bekannt ist, lässt sich nicht prüfen.
Eine belastbare Prüfung der vorliegend relevanten Frage, ob im Rahmen der Beweismittelerlangung rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten wurden, lässt sich ohne Betrachtung der ihr zugrundeliegenden richterlichen Entscheidungen nicht beantworten. Diese sind daher zu ermitteln (…) Die Kammer gibt – auch gemäß § 117 Abs. 3 StPO – der Staatsanwaltschaft den Nachermittlungsauftrag, das in einem Staat der Europäischen Union geführte Ermittlungsverfahren betreffend den dort betriebenen Anom-Server und die dort ergangenen richterlichen Entscheidungen zu ermitteln.
Digitale Beweismittel
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Vorladung von der Polizei wegen eines Verstoßes gegen das BtMG erhalten? In vielen Fällen werden Sie bereits wissen, wo der Vorwurf herkommt oder eine dunkle Ahnung haben. Das verführt dazu, zur Polizei zu gehen und mit einigen – vermeintlich harmlosen – Sätzen die Angelegenheit zu „entschärfen“. Tatsächlich ist es gerade im Bereich des BtMG aber so, dass man durch wenige (dumme) Sätze viel schlimmen Schaden anrichten kann.
Bisher unbemerkt gibt es die erste obergerichtliche Entscheidung zur Verwertung der Daten eines ANOM-Nutzers. Wir erinnern uns: ANOM war ein von den US-Behörden betriebener Fake-Messengerdienst, bei dem die Behörden live mitlesen konnten.
Das OLG Frankfurt (1 HEs 427/21) konnte sich nun zur Verwertung dieser Daten äussern und festhalten, dass die nicht in dem deutschen Strafverfahren, sondern im Ausland erhobenen Beweise verwendbar sind:
Das Mitlesen der auf den Endgeräten geführten Chatkommunikation ist bei vorläufiger Bewertung am ehesten mit einer Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO vergleichbar. Rechtsgrundlage für die Weiterverwendung in diesem Verfahren, die wie die Erhebung dieser Daten einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen (Art. 10 GG bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) darstellt, ist demnach § 479 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift ist auch bei grenzüberschreitendem Datenverkehr anwendbar (vergl. BGH, Beschl. v. 21. November 2012 – 1 StR 310/12). Ihre Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die Auswertung der Kommunikationsinhalte ergibt dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens von Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO, so dass nach deutschem Recht die Überwachung der laufenden Kommunikation zulässig gewesen wäre. Die Verwendbarkeit der Daten wäre auch bei Qualifizierung der Maßnahmen als Onlinedurchsuchung gem. § 100b StPO gegeben, nämlich nach § 100e Abs. 6 StPO, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dabei können nach nahezu einhelliger Auffassung bei der Prüfung der Verdachtslage die gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden; es kommt nicht darauf an, ob auch ohne die Erkenntnisse aus dem anderen Verfahren gegen den Betroffenen ein entsprechender Verdacht bestanden hätte (vgl. zuletzt die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Daten ausländischer Encro-Chat-Handys, z.B. OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021, 2 Ws 47/21; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 29. Januar 2021, 1 Ws 2/21). Andernfalls bedürfte es der Vorschrift nicht.
Das BKA hat Ende Januar 2022 mitgeteilt, verstärkt im Bereich von Messengern zu ermitteln und hier die Ansätze auszubauen, da man hier ein erhebliches Medium der Radikalisierung ausgemacht hat:
Zur Aufklärung solcher Straftaten hat das BKA eine Taskforce eingerichtet. Ziel ist es, Tatverdächtige zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Polizeien der Bundesländer und der Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen einer gemeinsamen Schwerpunktsetzung.
Zusätzlich erhebt das BKA gemeinsam mit den Landeskriminalämtern das Kooperationsverhalten von Telegram bei Löschungsanregungen und Bestandsdatenabfragen im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität. Ziel ist die Verbesserung der Kooperation, insbesondere bei der Aufklärung von Aufrufen über Telegram zu Tötungsdelikten und weiteren schweren Straftaten.
Quelle: PM des BKA, https://www.bka.de/DE/Presse/Listenseite_Pressemitteilungen/2022/Presse2022/220126_PM_Telegram.html
Es ist so weit, gestern wurde bekannt gegeben, dass das erste wirklich umfangreiche Ermittlungsverfahren im Umfeld von Sky-ECC-Nutzern geführt wurde. Strafverteidiger hatten sich dabei schon gewundert, dass nach Encrochat nur sehr zögerlich und vereinzelt Ermittlungsverfahren wegen Sky ECC Nutzungen aufgeploppt sind. Dies dürfte sich nun ändern.
Sehr kurz macht es der 6. Senat des Bundesgerichtshofs (6 StR 639/21):
Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).
Es ist nur eine Randbemerkung im Rahmen einer verworfenen Revision – dass der BGH in dieser Art stillos mit einer der in diesem Jahrzehnt wohl bedeutendsten Fragen im Bereich internationaler Zusammenarbeit und Cybercrime umgehen würde, war schon zu erwarten.
Es ist seit Längerem ein geflügeltes Wort, dass man vom BGH kaum etwas erwarten dürfte und die ernst zu nehmende Musik erst bei BVerfG und EGMR gespielt wird. Der aktuelle Beschluss lässt übles schwanen, ich persönlich bin auch hinsichtlich des BVerfG eher skeptisch.
Es gab heute zahlreiche Zugriffe im Zusammenhang mit Falschgeld aus dem Darknet: Die Staatsanwaltschaft Köln/ZAC NRW und die Polizei Köln haben mitgeteilt, dass im Auftrag der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) Polizeikräfte sechs Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Geldfälschung schon im Juli 2021 vollstreckt haben. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, Falschgeld hergestellt und verkauft zu haben. Nun geht es weiter.
Das Problem dürfte sein, dass oft als scheinbar harmlose Pilotprojekt startende Testläufe letztlich zu breiten Masseneinsätzen führen, letztlich gleichsam schleichend solche weitreichenden Entwicklungen sich fortsetzen. Dabei verweist die Studie auf die EU-Entschliessungen zur künstlichen Intelligenz, die eine Begrenzung gerade auf gesetzlicher Ebene bedeuten würden.
Kein Beweisverwertungsverbot für „EncroChat“-Erkenntnisse: Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 10. November 2021 die weitere Untersuchungshaft eines 41 Jahre alten Mannes angeordnet, gegen den der dringende Tatverdacht des mehrfachen Handeltreibens mit Marihuana und Kokain im Kilogrammbereich besteht und gegen den die Staatsanwaltschaft deswegen Anklage zum Landgericht Freiburg erhoben hat.
Kein Hindernis hat der Senat darin gesehen, dass sich der dringende Tatverdacht vor allem auf die Erkenntnisse aus der zwischen Tatbeteiligten über den Messengerdienst „EncroChat“ geführten Kommunikation stützt, die französische Ermittlungsbehörden den deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt hatten. Der Senat hat damit die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte bestätigt, die für „EncroChat“-Daten – anders als das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 1. Juli 2021 – kein generelles Beweisverwertungsverbot in einem in der Bundesrepublik Deutschland geführten Strafverfahren gesehen haben.
Die Betreiber des Signal-Messenger haben bekannt gegeben, dass (erneut) eine gerichtliche Aufforderung eines US-Gerichts zur Vorlage von Nutzer-Informationen eingegangen ist. Hier konnte man keine Daten zur Verfügung stellen, interessant ist für mich dabei vor allem, dass durch Geheimhaltungsverfügungen über Monate verboten wurde, darüber zu berichten – und wie sich das Gericht im Umgang mit Signal aus dortiger Sicht zeigte:
Obwohl wir nichts Wesentliches vorzulegen hatten, wurde auch dieser Antrag mit einer viermal verlängerten Geheimhaltungsverfügung versehen. Obwohl der Richter vier aufeinanderfolgende Geheimhaltungsanordnungen genehmigte, bestätigte das Gericht nie den Eingang unseres Antrags auf teilweise Entsiegelung und setzte auch keinen Termin für eine Anhörung an, und es reagierte auch nicht auf die Anrufe der Anwälte, die eine Anhörung ansetzen wollten.
Eine aktuelle Untersuchung, in Kooperation von Cyberint und “Financial Times” erstellt, soll ein schnell wachsendes Netzwerk an Cyberkriminellen den Messenger Telegram für illegale Aktivitäten nutzen. Ganz neu ist dies nicht, aber die Nutzung scheint in 2021 weiter rasant gestiegen zu sein. So soll es etwa für den Verkauf gestohlener Daten, ein originäres Darknet-Angebot, inzwischen Telegram-Channels mit teils zehntausenden Abonnenten geben.