Schlagwort: kinderpornographie

Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.

Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)

Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.

Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten 

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Besitz kinderpornographischer Materialien

    Der (private) Besitz kinderpornographischer Materialien stellt ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen dar und rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit nun bekannt gegebenem Urteil vom 16.01.2013 entschieden und die Klage eines Beamten auf Probe gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.
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  • Beamtenrecht: Besitz kinderpornographischer Schriften: Kein Grund zur Entlassung bei Beamten (?)

    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte heute über Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurückverwiesen.

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  • BGH nochmals zur Sicherungsverwahrung

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben.

    Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.

    Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen.

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  • OLG Hamburg: Besitzbegründung schon bei Ansehen?

    Bei OpenJur findet sich ein Urteil des OLG Hamburg (2 – 27/09), das zu dem Ergebnis kommt, dass bereits das Laden von kinderpornographischen Schriften in den Arbeitsspeicher einen Besitz begründet – es kommt demnach nicht darauf an, dass die Daten (etwa mittels Cache) auf der Festplatte landen.

    Über das Urteil wurde schon mehrfach im Vorhinein berichtet. Auf den ersten Blick verbietet sich m.E. eine schnelle Analyse: Das OLG Hamburg hat keineswegs leichtfertig den Besitz angenommen, sondern äusserst ausführlich Argumentiert (im Urteil Rn.32, sodann Rn.39ff). Insgesamt muss schon jetzt angemerkt werden, dass die Argumentation durchaus stichhaltig ist und nicht unmittelbar von der Hand gewiesen werden kann.

    Nach meinem ersten Eindruck dürfte die Schwachstelle in der Argumentation des OLG aber sein, dass der gewählte normative Besitz-Begriff uferlos ist. Es ist, mit dem OLG Hamburg, nicht mehr möglich, sich etwas am PC anzusehen, ohne es zugleich zu besitzen. Zudem wird alleine mit der Möglichkeit etwas zu speichern (der Rechtsklick auf das angezeigte Bild steht dem Nutzer ja durchaus offen) der tatsächlich begründete Besitz gleichgestellt. An diesem Punkt wird unerlaubt die Strafbarkeit weit in das Vorbereitungs, ja sogar Entschlussstadium hin ausgedehnt. So gut sich die Argumentation auch lesen mag: Das OLG HH verpasst es, Grenzkriterien aufzustellen.

    Man wird prüfen müssen, inwiefern diese weite Ausdehnung einerseits mit der allgemeinen Handlungsfreiheit vereinbar ist: Ein Surfen im Netz ist nicht mehr ernsthaft möglich, wenn man Angst haben muss, jede aufgerufene Webseite wird gleich als Besitz fingiert. Andererseits muss man sich, trotz der differenzierten Analyse des OLG, fragen, ob es wirklich mit dem Wortsinn des „Besitzes“ vereinbar ist, das (bewusst nur als solches vorgenommene!) Betrachten gegen den ausdrücklichen Besitzbegründungswillen des Nutzers als Besitz zu fingieren. Als Einfallstor sehe ich dabei vor allem diesen Satz bei Rn.49:

    Vielmehr werden die Dateien bei jedem Aufruf durch einen Internet-Nutzer „vervielfältigt“ und stehen dem jeweiligen Nutzer und Betrachter im selben Umfang wie dem Anbieter zur Verfügung.

    Das ist durchaus fraglich: Anders als beim Anbieter, der die Daten ja vorrätig hält, muss der Nutzer die Daten – auch wenn sie bereits im Arbeitsspeicher sind – mit einem notwendigen Zwischenschritt erst noch dauerhaft fixieren. Bildlich: Rechtsklick, dann „Bild speichern unter…“. Die hier gewählte Argumentation verwischt den Unterschied zwischen Vorbereitungshandlung, Versuchsstadium und Vollendung so, als würde man den geneigten Kaufhausdieb schon dann bestrafen, wenn er die Bierflasche nur in die Hand nimmt und noch überlegt, ob er sie einsteckt oder doch bezahlt (oder zurückstellt).

    Die detaillierte Analyse wird mich einige Tage kosten, sie wird auf Daten-Strafrecht.de erscheinen.

  • Herstellen kinderpornografischer Schriften zur Verschaffung von Eigenbesitz

    Dient das Herstellen kinderpornographischer Schriften zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und
    der Beschaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat von der nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvariante des Herstellens kinderpornographischer Schriften vollständig umfasst (BGH, 4 StR 48/21)

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  • Darknet-Plattform „Boystown“ ausgehoben

    Darknet-Plattform „Boystown“ ausgehoben

    Die Dark-Web-Plattform „Boystown“ (mehr zu den Hintergründen von Boystown hier bei Tagesschau.de) wurde von einer internationalen Taskforce des Bundeskriminalamtes, zu der auch Europol und Strafverfolgungsbehörden aus den Niederlanden, Schweden, Australien, Kanada und den Vereinigten Staaten gehörten, ausgeschaltet.

    Die Plattform konzentrierte sich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und hatte wohl ca. 400 000 registrierte Benutzer, als sie abgeschaltet wurde. Bei dem Zugriff wurden laut Europol auch mehrere andere Chat-Seiten im Dark Web beschlagnahmt, die von Sexualstraftätern mit Kindern genutzt wurden.

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  • Einziehung von Festplatte

    Einziehung von Festplatte

    Die Einziehung von Festplatten ist ein Dauerbrenner im Bereich des Cybercrime. Ich konnte nun endlich im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof (2 StR 461/20) eine Auseinandersetzung mit der letzten Rechtsprechung des 6. Senats herbeiführen – wo man bestätigte dass für die Einziehung ausreichend ist, dass die Möglichkeit dauerhafter Löschung nicht ersichtlich ist.

    Dazu auch bei uns:

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  • Verbreiten von Kinderpornographie – §184b Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Verbreiten von Kinderpornographie: Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘. Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht (siehe BGH, 1 StR 234/20).

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

    Da an der Frage, ob ein Verbreiten vorliegt, eine empfindliche Mindestfreiheitsstrafe hängt, macht es Sinn, hier immer genau zu kontrollieren, ob tatsächlich ein Verbreiten vorliegt – oder doch nur ein Besitz.

  • Admin einer per Trojaner agierenden Computerbetrugsbande verurteilt

    Das Landgericht Stuttgart hat am 6. November einen 36-jährigen ukrainischen Staatsangehörigen wegen Beihilfe zur versuchten bzw. vollendeten banden- und gewerbsmäßigen Erpressung jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Computersabotage in mehreren hundert Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. 

    Dazu auch: Bericht bei Heise

    Update: Der BGH hat die Entscheidung teilweise aufgehoben

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  • Zuordnung von Kinderpornographie-Fund auf einem Rechner

    Nur weil auf einem Rechner bei einer Hausdurchsuchung Kinderpornographie gefunden wird, muss noch lange nicht der Eigentümer bzw. Inhaber dieser Hardware hierfür verantwortlich sein, wie das Amtsgericht Bocholt, 3 Ds – 540 Js 1187/15 – 290/16 richtiger Weise hervorhebt:

    Allein aus der Tatsache, dass sich kinderpornographische Bilder auf einem Rechner befinden, führt nur zu der tatsächlichen Vermutung, dass sich derartiges Material mit Wissen und Wollen bzw. Kenntnis des Hardwareinhabers auf dem Rechner befindet. Eine derartige tatsächliche Vermutung kann jedoch entkräftet werden, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass auch Dritte, wie hier der Sohn des Angeklagten, entweder in der Vergangenheit den Computer genutzt haben oder parallel zum Angeklagten nutzen (…)

    Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es nicht unüblich ist, dass Kinder nach dem Auszug noch einen Schlüssel zur ehemals elterlichen Wohnung behalten. Zum anderen hat der Zeuge ausdrücklich ausgesagt, dass er weiterhin sich regelmäßig und auch über längere Zeit und auch ohne Anwesenheit der Eltern in der elterlichen Wohnung aufgehalten hat.

    Das ist der springende Punkt: In vielen Haushalten werden Rechner geteilt und wir wissen, dass oft sogar aus Böswilligkeit fremde Infrastrukturen genutzt werden: Wir hatten bereits Fälle, wo das nachbarliche WLAN bewusst genutzt wurde, um eigene Spuren zu verwischen. Ebenso Arbeitnehmer die im Betrieb das Netzwerk genutzt haben und eben auch Familienangehörige, die PCs der (arglosen) Familienmitglieder zielgerichtet nutzen um auf eigener Hardware keine Spuren zu hinterlassen.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

  • Beweiskraft von IP-Adressen im Strafprozess

    Das Amtsgericht Bocholt, 3 Ds – 540 Js 1187/15 – 290/16, konnte sich zur Beweiskraft von IP-Adressen äussern und hierbei klarstellen, dass Auskünfte eines Access-Providers über die Zuordnung von Empfänger und IP.Adresse nur dann verbindlich sind, wenn der Provider garantiert, dass er zuverlässig und gewissenhaft gearbeitet hat und dass seinen Mitarbeitern auch die Konsequenzen von Fehlern bewusst gewesen ist.

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  • DNA-Probe bei Besitz von Kinderpornographie

    Relativ regelmäßig beantragt die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornographie die Entnahme einer DNA-Probe. Hintergrund ist die in §81g StPO geregelte „DNA-Identitätsfeststellung“. Wer dem nicht freiwillig Folge leistet, muss damit rechnen, dass das Gericht angerufen und ein entsprechender Beschluss beantragt wird.

    Wir verteidigen beim Vorwurf Kinderpornografie – seriös, hart und mit einem Ziel: Ihre Existenz zu sichern!

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  • Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (2020)

    Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts im Bereich der §§176ff. StGB vorgelegt, mit dem dieser Teilbereich des Sexualstrafrechts modernisiert werden soll. Im Raum stehen erheblich angehobene Strafrahmen, sprachliche Modifikationen und auch erweiterte Ermittlungsbefugnisse. Ein Anlass, auf den derzeitigen Entwurf zu blicken.

    Update: Im Oktober 2020 wurde die Entwurfsfassung der Bundesregierung veröffentlicht, heu hinzugekommen ist ein Sexpuppenverbot für kindlich aussehende Puppen.

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  • Network Investigative Technique

    Network Investigative Technique

    Unter dem Begriff „Network Investigative Technique“ (NIT) wird – als Sammelbegriff – ein technisches Vorgehen verstanden, mit dem Nutzer im Darknet sicher identifiziert werden können. Die NIT kam bereits mehrfach erfolgreich zum Einsatz und führte zu diversen Strafverfahren, auch in Deutschland. Ein kleiner Einblick unter Berücksichtigung meiner eigenen Erfahrungen aus Strafverteidigungen im Bereich Cybercrime.

    Die Conclusio ist dabei für mich deutlich: Man wird im Darknet zumindest bei erheblichen Delikten längst identifiziert.

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