Herstellen jugendpornographischer Schriften durch Screenrecords oder Screenshots?

Wenn jemand – unbemerkt bzw. ungewollt – Screenrecords oder Screenshots erstellt, auf denen ein Jugendlicher (oder ein Kind) sexuell posiert, handelt es sich dann um ein Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift oder um ein Herstellen selbiger? Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/19) konnte sich nun derart postieren, dass er zu der Annahme neigt, dass in der Anfertigung von Screenrecords nicht lediglich ein “Sichverschaffen des Besitzes an einer jugendpornografischen Schrift” (§ 184c Abs. 3 1. Alternative StGB) vorliegt; vielmehr ist ein Herstellen im Sinne des § 184c Abs. 1 Nr. 3 StGB anzunehmen. Dies mit der Begründung, dass der Täter die übertragenen Bilder in einer Weise in einem Datenspeicher fixiert hat, dass ihm dadurch deren (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung ohne weiteres möglich wird. 

Die Einstufung ist wichtig, da §184c StGB im Absatz 4 eine Privilegierung derjenigen Taten vorsieht, die sich auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften beziehen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurden. Zur Erinnerung: Das Sich-Verschaffen kinder-pornographischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Das heißt, dass zur Erfüllung des Tatbestandes allein der Versuch vorausgesetzt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB), sich in den Besitz einer kinderpornografischen Schrift zu bringen (BGH, 3 StR 548/16). Dies konnte schon mit früherer Rechtsprechung auch durch eigenhändiges Anfertigen entsprechender Fotoaufnahmen geschehen (BGH, 3 StR 567/97).

Die Privilegierung kann in Fällen wie dem vorliegenden aber nicht greifen, da es regelmässig an einer Einwilligung der dargestellten Person fehlen wird (sonst muss man nicht den Bildschirm abfilmen). Dabei konnte der BGH klarstellen, dass auch das Übermitteln durch sich selbst löschende Handyvideos (hier: via Snapchat) letztlich einen Besitz begründet, alleine die automatische Löschung ändert hieran nichts.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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