Der Vollständigkeit halber nehme ich hier die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (629 Qs 34/13) auf, die sich mit der Einziehung oder Beschlagnahme von Schriften hinsichtlich Daten beschäftigt und zu Recht feststellt, dass die §§74ff. StGB hier grundsätzlich nicht in Betracht kommen.
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Schlagwort: kinderpornographie
Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.
Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)
Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.
Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten

Keine Einziehung oder Beschlagnahme von Daten auf Webserver als „Schriften“
Strafaussetzung zur Bewährung: „Internetverbot“ oder Nutzungsverbot Sozialer Netze als Weisung zulässig
Inzwischen gibt es mehrere Entscheidungen, die sich mit der Frage der Zulässigkeit eines „Internetverbots“ als Weisung beschäftigen. Ich hatte bereits berichtet, dass etwa ein unreflektiert (oder in diesem Fall vorsätzlich ausgerichteter) Facebook-Gebrauch zum Widerruf der Bewährung führen kann, wenn dadurch ein Kontaktverbot verletzt wird. Und 2010 hatte das AG Marburg (1 Ws 371/89) entschieden, dass die Weisung
jede Nutzung des Internets zu unterlassen und keine Internet-Cafes zu betreten
zulässig sein kann, während das LG Nürnbürg-Fürth dies abgelehnt hatte. Zwischenzeitlich hat sich auch das OLG Hamm zu dieser Thematik geäußert, insgesamt zeichnet sich die Linie ab, dass solche Weisungen zulässig sind – und Verbreitung finden.
(mehr …)Hausdurchsuchung wegen des Aufrufs einer einzelnen Datei auf frei zugänglicher Webseite
Wie schnell man mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein kann zeigt folgender Sachverhalt: In einem bekannten und rege genutzten deutschen Portal zum Anbieten von Bildern war eine kinderpornographische Datei hinterlegt. auf welche die Polizei aufmerksam wurde. Man hat dann den Betreiber der Webseite angeschrieben und um Mitteilung sämtlicher IP-Adressen gebeten, die auf dieses Bild zugegriffen haben, der Betreiber kam dem – wie gewöhnlich – ohne gesonderte Prüfung nach und teilte sämtliche IP-Adressen mit. Zu diesen IP-Adressen konnte dann ein Anschluss ermittelt werden weil die Polizei von dem Provider kurzfristig eine Auskunft einholte.
Das Amtsgericht Aachen erliess dann einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der betroffenen Anschrift, wobei sämtliche dort wohnende männliche Bewohner gleich als Beschuldigte geführt wurden. Die Hausdurchsuchung führte zur gewohnten Beschlagnahme sämtlicher Hardware.
Es zeigt sich damit, dass es inzwischen soweit gekommen ist, dass bereits der Aufruf einer einzelnen Datei zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Dabei sei hier ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses dahin gestellt – ich habe hier erhebliche Zweifel – denn Betroffene haben erst einmal den faktischen Moment der Durchsuchung und Beschlagnahme. Eine später festgestellt Rechtswidrigkeit ist da nur ein schwacher Trost.
E-Mail mit verbaler Schilderung eines sexuellen Missbrauchs keine kinderpornographische Schrift
Der Bundesgerichtshof (1 StR 8/13) hat klargestellt, dass es sich bei einer E-Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, nicht um eine kinderpornographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB handeln kann, mit der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird:
Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht (…) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist.
Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen „Bezug genommen“ wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der Einführung der Begriffe „tatsächlich“ und „wirklichkeitsnah“ ein anderes Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann (…) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverschaffungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken. Die Erweiterung des Tatbestandes diente vielmehr der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten, die sich aus der zunehmenden Perfektionierung virtueller Darstellungsformen ergaben.
BGH, 1 StR 8/13
Zunehmende Dauer bei der Auswertung von Hardware
Seit einiger Zeit muss ich feststellen, dass die ohnehin recht lange zeitliche Dauer bei der Auswertung von beschlagnahmter Hardware durch Ermittlungsbehörden noch weiter angestiegen ist. Während man früher von 6 Monaten bis zu 12 Monaten ausgehen konnte, hat sich dies rapide verschlechtert:
- In einem sehr einfachen Fall, der keine Haftsache ist, wo es aber u.a. um Kinderpornographie geht, dauert die Auswertung eines Mobiltelefons aktuell 2 Jahre – und ein Abschluss ist nicht in Sicht.
- In einem weiteren Fall dauerte das einfache analysieren einer Festplatte ein gutes Jahr, in einem weiteren Fall gar 1,5 Jahre. Beides war zwar keine Haftsache, allerdings wurde am Ende nur die übliche Analyse mit forensischer Software ohne Sichtprüfung durchgeführt.
- Zum Vergleich: Selbst in einer Serie von Kapitalverbrechen, wo jemand in Haft ist und es lediglich um den Abgleich von 5 DNA-Funden geht, dauert die Analyse bereits 5 Monate an.
Es zeigt sich im gesamtbild, dass man aktuell bei der Auswertung von Hardware ganz erhebliche Zeit einplanen muss. Jedenfalls wo der Mandant nicht in Haft ist, läuft die Uhr insoweit eher für als gegen den Mandanten je länger es dauert. Dabei muss bei unberechtigter Beschlagnahme dann geprüft werden, ob eine Entschädigung für veraltete zurückgegebene Hardware zu leisten ist.
Besitz von Kinderpornographie bei automatisch angelegten Vorschaubildern?
Wenn man auf seinem (Windows-)Rechner Bilder speichert, kann es sein, dass automatisch und unbemerkt in Systemdateien automatische Vorschaubilder angelegt werden, die auch nach dem Löschen der Bilder noch existieren.
Man kann dann fragen, ob diese – nach dem Löschen der eigentlichen Bilder weiter existierenden – Vorschaubilder den Besitz kinderpornographischer Dateien begründen. Das sah das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-2 RVs 36/15) nicht so und stellte fest:
Werden auf Datenträgern, die sich im Besitz des Angeklagten befanden, kinderpornografische Vorschaubilder (sog. Thumbnails) festgestellt, die durch das Betriebssystem des Computers automatisch generiert worden sind, kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass dem Angeklagten der Besitz der Vorschaubilder bewusst war.
Lässt sich der erforderliche Besitzwille hinsichtlich der sog. Thumbnails nicht feststellen, ist auf das Sich-Verschaffen oder den vormaligen Besitz der originären – inzwischen gelöschten – Bilddateien abzustellen, wobei es unter Beachtung der fünfjährigen Verjährungsfrist einer näheren zeitlichen Eingrenzung bedarf.
Die Entscheidung ist (im Kern) korrekt.
(mehr …)E-Mail mit verbaler Schilderung eines sexuellen Missbrauchs keine kinderpornographische Schrift
Der Bundesgerichtshof (1 StR 8/13) hat klargestellt, dass es sich bei einer E-Mail, in der lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, nicht um eine kinderpornographische Schrift, die im Sinne von § 184b Abs. 2 und 4 StGB handeln kann, mit der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergegeben wird:
Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen wiedergeben. Dadurch soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches „tatsächliches“ oder „wirklichkeitsnahes“ Geschehen enthalten die E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht (…) Die Auslegung des § 184b Abs. 2 StGB ergibt, dass die Beschreibung von Missbrauchshandlungen an Kindern in Worten nicht als Wiedergabe eines „tatsächlichen“ oder „wirklichkeitsnahen“ Geschehens anzusehen ist.
Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen „Bezug genommen“ wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der Einführung der Begriffe „tatsächlich“ und „wirklichkeitsnah“ ein anderes Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen kann (…) Auch die Ausdehnung des § 184 Abs. 5 StGB aF auf die Darstellung „wirklichkeitsnaher“ Geschehnisse durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I, S. 1870) sollte keine Erweiterung der Besitzverschaffungstatbestände auf Darstellungen in Worten bewirken. Die Erweiterung des Tatbestandes diente vielmehr der Beseitigung von Beweisschwierigkeiten, die sich aus der zunehmenden Perfektionierung virtueller Darstellungsformen ergaben.
BGH, 1 StR 8/13
Einziehung von Tatwerkzeug
Einziehung von Tatwerkzeug: Das Strafgesetzbuch sieht im §74 StGB die so genannte „Einziehung“ vor
Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Es besteht damit die grundsätzliche Möglichkeit, Tatwerkzeuge seitens des Gerichts einzuziehen. Dies natürlich nicht unbegrenzt, sondern es gibt Rahmenbedingungen. So ist eine nachvollziehbare Möglichkeit der Einziehung, wenn der betroffene Gegenstand der Begehung weiterer Taten dienen würde (§74 Abs.2 Nr.2). Andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen sein, „wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat und zum Vorwurf […] außer Verhältnis steht.“ (§74b StGB). Gerade letzteres, den gesetzlich ausdrücklich normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, muss der BGH in letzter Zeit zunehmend stärken.
Dazu bei uns: Einziehung im Strafverfahren
(mehr …)Kinderpornographische Schriften: Sexualbetontes Posieren ist sexuelle Handlung
§184b StGB definiert den Begriff der „kinderpornographischen Schriften“ wie folgt
„Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) […]“
Der Bundesgerichtshof (4 StR 370/13, 2 StR 459/13) hat inzwischen mehrmals klar gestellt, dass die Begrifflichkeit der „sexuellen Handlungen“ in diesem Zusammenhang auch „ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung“ umfasst.
Es sind also nicht alleine unmittelbare sexuelle Handlungen unter Strafe gestellt, sondern gerade auch die mittelbare Handlung die sich in der Fotografie als solche wiederfindet. Begründet wird dies in aller Kürze mit den europäischen Vorgaben – und stellt insoweit auch eine Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage dar:
Nicht jede Aufnahme des nackten Körpers oder eines Geschlechtsteils ist Pornographie im Sinne des § 184b Abs. 1 StGB. Tatobjekte sind nur pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben.
Zu den dargestellten sexuellen „Handlungen“ gehört zwar nach der Neufassung des Gesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I 2008, 2149) nach herrschender Auffassung auch ein Posieren in sexualbetonter Körperhaltung (vgl. Röder NStZ 2010, 113 ff. mwN; anders zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 4 StR 570/05, BGHSt 50, 370, 371).
ABUSE: Die Suche des LKA NRW nach kinderpornographischen Dateien bei eDonkey
Zu meiner Arbeit als Strafverteidiger gehört natürlich auch die Verteidigung von Mandanten beim Vorwurf, kinderpornographische Dateien besessen und/oder verbreitet zu haben. Immer wieder begegne ich dabei im Alltag befremdlichen Vorstellungen, wie hier eigentlich ermittelt wird.
Diese Vorstellungen mögen auch der Grund sein, warum sich ein Trojaner verbreiten kann, der Menschen damit erschrecken kann, der eigene Rechner wäre vom BKA gesperrt worden (dazu hier von mir).
(mehr …)Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß (§100a StPO)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12. Oktober 2011( BVerfG, 2 BvR 236/08) entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.
(mehr …)BGH zur Strafbarkeit von Links und Besitzerlangung von Daten
Der 5. Strafsenat des BGH (5 StR 581/10) hat scheinbar festgestellt, dass das automatisierte Laden von Dateien in den Browser-Cache eine Besitzbegründung darstellt. Jedenfalls der Bearbeiter-Leitsatz in der HRR-Strafrecht suggeriert das, wenn dort u.a. zu lesen ist:
Der Senat billigt pauschal die Ansicht des OLG Hamburg (NJW 2010, 1893), wonach schon derjenige es unternehme, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, der wissentlich und willentlich Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet auf dem Bildschirm seines Computers ansieht
Ich möchte hier anmerken, dass das im Grundsatz richtig sein kann, dass die Entscheidung des BGH aber m.E. sehr viel mehr Brisanz enthält, als der Bearbeiter-Leitsatz vermittelt.
(mehr …)
Um das zu verstehen, muss zuerst die Historie der Problematik bekannt sein. Der 1. Strafsenat (1 StR 430/06) hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die automatische Speicherung im Browser-Cache besitzbegründend sein kann. Ein Teil der Rechtsprechung ging nun den Weg, die hierdurch ausufernde Strafwürdigkeit durch einen Besitzwillen einzuschränken. Das OLG Hamburg hielt diese Auffassung auch in der Vergangenheit aufrecht, u.a. in der Entscheidung 2 – 27/09 (in der es um den Arbeitsspeicher, nicht Cache ging), wo das Ganze auch noch weiter ausdifferenziert wird.Achtung: Polizei warnt vor perfidem neuem BKA-Trojaner
Seit kurzem erstatten Bürger bundesweit Anzeige, weil unbekannte Täter auf ihren Rechnern und Notebooks eine bislang unbekannte Schadsoftware installiert haben.
Die Geschädigten berichteten von einer Software, die ein Bildschirm füllendes grünes Pop-Up Fenster zeigte. Es wurde eine Seite des BKA (Bundeskriminalamt) bzw. „Deutsche Kriminalpolizei“ vorgetäuscht und gleichzeitig der Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie bzw. terroristischen E-Mail gegen den Rechnerinhaber erhoben. Gleichzeitig wurde der Rechner durch die Schadsoftware gesperrt.
Eine Entsperrung des blockierten PC wäre nur möglich, wenn per UKASH-Verfahren 100 Euro bezahlt würden. Nach Eingabe eines Codes und eines E-Mails an das BKA wäre der PC wieder frei nutzbar.Das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei raten: Internetuser, die eine derartige Pop-Up-Meldung auf ihrem Computer erhalten, sollten den geforderten Betrag auf keinen Fall bezahlen. Der Rechner ist bereits mit der Schadsoftware infiziert, die wesentliche Teile des Betriebssystems verändert hat, um das Pop-Up zu generieren. Ein normaler Zugriff auf das Betriebssystem ist auch nach der rechtswidrig geforderten Zahlung nicht möglich. Die Sicherheitsbehörden arbeiten derzeit gemeinsam intensiv an einer Empfehlung, wie durch die Benutzer eine Bereinigung des infizierten Rechners erfolgen kann.
(Quelle: PM des BKA und der Polizei Esslingen)
LG Kiel zur Besitzerlangung von Daten und Strafbarkeit von Links
Als das OLG Hamburg (2-27/09) Anfang dieses Jahres feststellte, dass schon beim Betrachten von Bildern aus dem Internet – ohne dass diese dauerhaft gespeichert werden, auch nicht im Browser-Cache – Besitz vorliegt, gab es heftige Diskussionen dazu. Auch ich habe mich mit dem Urteil sehr ausgiebig beschäftigt und sagte dem Begriff des „normativen Besitzes“ eine gefährliche Zukunft voraus. Das LG Kiel (8 Kls 2/10) demonstriert nun, wie gefährlich.
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