Am 27.09.2019 haben Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz auf einer Pressemitteilung von einem Ermittlungserfolg berichtet, der noch einige Jahre nachwirken dürfte: Erstmals scheint es deutschen Ermittlungsbehörden gelungen zu sein, ein als „Bulletproof-Hoster“ bezeichnetes Rechenzentrum auszuheben. Vorausgegangen war ein etwa 5jähriges Ermittlungsverfahren.
(mehr …)Schlagwort: kinderpornographie
Rechtsanwalt für Kinderpornographie – Ihr seriöser Strafverteidiger beim Vorwurf Kinderpornographie für Verteidigung bei Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Alsdorf, Aachen, verteidigt im Sexualstrafrecht, auch im Bereich Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie. Beachten Sie, dass hier inzwischen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, also ein erheblicher Vorwurf im Raum steht, der professionell begleitet werden muss. Wir punkten dabei mit sachlicher, seriöser Verteidigung – ohne Klammern an Strohhalme, immer ausgerichtet auf ihre weitere (wirtschaftliche) Existenz.
Was ist Kinderpornographie: Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Der Herstellung solcher Darstellungen liegt ein realer (oft schwerer) sexueller Missbrauch zugrunde. Durch die Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung der Opfer. Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Schriften (§ 184b StGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar. (Verwandtes Schlagwort: Kinderpornografie)
Wie hilft ein Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Kinderpornographie: Der Vorwurf und die Hintergründe werden sachlich aufgearbeitet. Wenn eine Verteidigung beim Vorwurf an sich nicht sinnvoll erscheint, wird sich auf eine Strafzumessungs-Verteidigung konzentriert, damit das Leben danach weitergehen kann.
Zur strafrechtlichen Tätigkeit im IT-Strafrecht gehört auch der Bereich der „Kinderpornographie“ (u.a. §§184b, 184c StGB), der durch Rechtsanwalt Jens Ferner und Rechtsanwalt Dieter Ferner, beide Fachanwälte für Strafrecht, bearbeitet wird. In unserer Kanzlei werden Sie im Sexualstrafrecht mit jahrelanger Erfahrung vertreten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646

Künstliche Intelligenz im Rahmen von Ermittlungsarbeit
Im August 2019 startete ein Programm zur Nutzung künstlicher Intelligenz in NRW. Ziel der Forschungszusammenarbeit, an der neben Wissenschaftlern (unter anderem der Universität des Saarlandes, und der LYTiQ GmbH sowie dem Deutschen EDV Ge-richtstag e. V.) auch Microsoft beteiligt ist, soll sein, die Erkennung und Auswertung von kinderpornographischem Bildmaterial deutlich zu beschleunigen.
Hintergrund ist, dass die Auswertung von beschlagnahmten Datenträgern extrem zeitintensiv ist, teilweise bereits – auch in von mir geführten Verfahren – abgebrochen wird weil man gar nicht alles auswerten kann und die automatisierte Auswertung bestenfalls ein Ansatzpunkt ist. Ein neuronales Netzwerk, das mit entsprechenden Daten trainiert wurde, dürfte hier brauchbare Ergebnisse in einem Bruchteil der Zeit bringen; allerdings dürfte die Arbeit für Strafverteidiger & Gerichte hier erst Recht die Kontrolle der gelieferten Ergebnisse sein, die für das Verfahren erst einmal in nicht weiter verifizierten Listen erstellt werden dürften.
(mehr …)Jugendamt darf über Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften informieren
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Mannes aus dem Kreis Warendorf abgelehnt, der unter anderem beantragt hatte, es dem zuständigen Jugendamt zu untersagen, Daten betreffend seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben.
(mehr …)Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften ist mit dem Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 977/18, in Betracht zu ziehen und zulässig. Bereits der Besitz – und nicht erst ein sexueller Übergriff – ist dabei ausreichend mit dem VG, da die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung auch im Bereich der Personenbeförderung und zwar insbesondere für das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste von größter Bedeutung ist.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass eben nicht nur verkehrsbezogene (Straf-)Taten bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht zu ziehen sind.
(mehr …)
Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Kritische Anmerkungen von mir wurden auch bei Heise aufgegriffen.
Update: Der Entwurf ist inzwischen Gesetz.
(mehr …)
Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.
Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.
(mehr …)Polizei warnt vor sogenanntem Cyber-Grooming
In einer Pressemitteilung warnt das Polizeipräsidium Neubrandenburg vor einer aktuellen Welle von Cybergrooming: Die Polizei möchte hiermit ausdrücklich vor einem vermehrten Aufkommen des sogenannten Cyber-Groomings warnen. Dabei wird insbesondere zu Kindern in sozialen Netzwerken zunächst ein Vertrauensverhältnis (das Grooming = vorbereiten) aufgebaut, welches schließlich dazu genutzt wird, an Aufnahmen mit teilweise kinderpornographischen Inhalten zu gelangen.
(mehr …)Intime Fotos – Was tun wenn Nacktfotos verschickt oder ins Internet gestellt werden?
Es gibt nur wenig, was mit so großer Scham der Opfer verbunden ist – und was zudem auch noch ein derartiges Tabu-Thema in unserer Gesellschaft ist: Nacktfotos von Ex-Partnern. Nicht zuletzt auf Grund der alltäglichkeit von Smartphones sind Nacktaufnahmen innerhalb von Beziehungen durchaus fester Alltag bei Paaren geworden, insoweit sollte man sich von dem beharrlichen gesellschaftlichen Schweigen zu dem Thema nicht in die Irre leiten lassen.
Gleichsam aber zeigen sich manche Paare, aber auch manche Ex-Partner, mit dem Umgang mit solchen Aufnahmen nach einer Trennung vollkommen überfordert. Dabei konnte sich die Rechtsprechung hierzu bereits äussern; und wer hier mit Bloßstellungen konfrontiert ist, kann sich durchaus wehren.
(mehr …)Hacking im Blog

- Cyberangriff im Unternehmen
- Unsere Hilfe bei einem Cyberangriff
- Datenleck: Herausforderungen für Unternehmen
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- Fake News als Gefahr für Unternehmen
- IT-Forensik aus Sicht des Managements
- IT-Sicherheit im Arbeitsrecht
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
- Business-Continuity-Management
- Unser Hacker-Guide: Russland, Iran, Nordkorea und China
- Unser Ransomware-Guide:

Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018
Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.
Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.
(mehr …)Beiträge bei uns zu Kryptowährungen im Strafrecht:
- Strafverfahren wegen Kryptowährungen
- Einziehung von Bitcoins & Kryptowährungen
- Versteigerung von eingezogenen Bitcoin in NRW
- Tücken der Einziehung von Bitcoin
- Einziehung: Beschlagnahmte Bitcoins ohne Wert
- US-Justizministerium beschlagnahmt Bitcoins mit Milliardenwert
- Entziehung elektrischer Energie zum Generieren von Bitcoins
- Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018
- Steuerpflicht für Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen?
- Bitcoins: Sind Bitcoins Geld, E-Geld bzw. Währung oder Ware?
- EU regelt Kryptomarkt: MiCA & Transfer von Kryptowährungen
Kinderpornographie: Kein Besitz an gelöschten Dateien
Der Bundesgerichtshof (2 StR 311/17) hat klar gestellt, dass es keinen Besitz an gelöschten Kinderpornos geben kann in einem die Schuld erhöhenden Maße: Insoweit ist daran zu erinnern, dass Besitz das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses aufgrund Besitzwillens ist (BGH, 2 StR 60/75).
Dementsprechend entfällt der Besitz bei vollständig gelöschten Dateien (BGH, 1 StR 430/06):
Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den gelöschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Speicherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, begründet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift (vgl. MüKoStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 41). Zudem mangelt es an der notwendigen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Dateien. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst.
Bundesgerichtshof, 2 StR 311/17
Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf
Manchmal ist es die Wortwahl, die zeigt, woher der Wind weht: Wenn etwa in einer Pressemitteilung des Justizministeriums NRW von einer „Gefechtslage Cybercrime“ gesprochen wird, dann wird deutlich, dass die Politik sich im Kampf, wenn nicht gar im Krieg, sieht wenn es um das IT-Strafrecht geht. Und tatsächlich wird zumindest auf Seiten der Ermittler aufgerüstet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:
Die ZAC NRW ist zum Mai 2018 erheblich personell verstärkt und vollständig neu organisiert worden. Bald werden 21 spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in sechs thematisch differenzierten Dezernaten Cybercrime Verfahren bearbeiten. Unterstützt werden die Juristen durch ein Team aus Wirtschaftswissenschaftlern, Rechtspflegern und Justizbeschäftigten. 2017 wurden rund 270 neue Verfahrenskomplexe eingeleitet. Seit Januar 2018 sind es bis heute 563 neue Verfahrenskomplexe.
Diese Zahlen machen deutlich, dass die Angebote von Waffen, Rauschgift, Sprengstoff, Falschgeld und Kinderpornografie, aber auch kriminelle Dienstleistungen („Cybercrime-as-a-Service“) im Darknet weiter wachsen. Dem will Nordrhein-Westfalen entsprechend begegnen.
Tatsächlich entwickelt sich seit längerem die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) immer weiter, Ermittlungsverfahren können zielgerichtet und effektiv von Fachleuten im Bereich Cybercrime geführt werden – während die Strafgerichte weder spezialisiert sind noch spezialisierte Kammern bereit halten.

Digitaler Schwarzmarkt
Der Digitale Schwarzmarkt oder auch „Underground Economy“ ist nur eine digitale Variante eines kriminellen Marktplatzes, der häufig aber nicht zwingend im Darknet beheimatet ist. Neben dem Verkauf von klassischen Waren wie Waffen oder Drogen werden dort auch digitale Güter (gestohlene Identitäten oder Zahlungsmittel, Software) und Dienstleistungen („Cybercrime as a Service“) angeboten. Kinderpornographie ist regelmässig auf solchen Plattformen ausdrücklich verboten und wird daher in einschlägigen Handelsplätzen vertrieben, die vom Oberbegriff „Digitaler Schwarzmarkt“ nicht mehr erfasst sind.
Dazu auch: Kauf illegaler Waren im Darknet
Strafbarkeit wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder
Das Amtsgericht Bocholt (3 Ds 540 Js 100/16 – 581/16) hatte sich zur Strafbarkeit wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder geäußert und festgestellt:
- Eine Bestrafung wegen des Besitzes jugendpornographischer Bilder kommt nur in Betracht, wenn entweder das jugendliche Alter der Person bekannt ist oder diese ganz offensichtlich nicht volljährig sind. Im letztgenannten Fall müssen sie so kindlich wirkenden dass sie fast schon in die Nähe des Besitzes kinderpornographischer Schriften fallen.
- Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im so genannten Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Zumindest beim durchschnittlichen Nutzer kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig war und er wusste, wie diese Daten gelöscht werden können, so dass der Vorsatz entfällt.
Aber: Es handelt sich hier um einen Beschluss mit dem der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgewiesen wurde, nicht um ein Urteil. Während Ziffer 1 auch rechtlich nachvollziehbar ist, dürfte Ziffer 2 zwar technisch korrekt sein, aber wenig mit der bisher existierenden Rechtsprechung zum Thema im Einklang zu bringen sein. Ein Verteidigungsansatz im Bereich des „Caches“ sollte hier wohl anders aussehen.
Hinweis: Dass es im Zivilrecht anders läuft sieht man hier beim LG München I!
(mehr …)
Änderung des §201a StGB und Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (2015)
Status: Verkündet und in Kraft getreten
Verschärfung Sexualstrafrecht 2015 sowie §201a StGB: Abstimmungsverlauf
Der Bundestag stimmte am Freitag, 14. November 2014, mit den Stimmen von CDU/CSU- und SPD-Fraktion einem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (18/2601) in der durch den Ausschuss geänderten Fassung (18/3202) zu. Ein mit der Koalitionsvorlage wortgleicher Regierungsentwurf (18/2954) wurde zugleich für erledigt erklärt.
IT-Sicherheitsgesetz: Links
- Beratungsverlauf beim Bundestag: Dokumentationssystem im Bundestag
- Schaffung des §201a StGB: Dokumentation bei mir
- Zusammenfassung bei CR-Online
Kurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung
1. Presse: Mit dem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass die Herstellung und der Besitz von Nacktbildern von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Absicht besteht, diese zu verkaufen oder in Tauschbörsen anzubieten. Verboten sind zugleich der Besitz und die Weitergabe von Bildern mit kinderpornografischen Inhalten. Laut Gesetz ist dies der Fall, wenn die Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind. Ebenso, wenn Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“. Strafbar ist künftig auch, wer Bilder, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, unbefugt Dritten zugänglich macht.
2. Dokumentationssystem: Umsetzung der Lanzarote-Konvention und der Istanbul-Konvention des Europarates sowie einer EU-Richtlinie betr. Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung durch Ausweitung des Auslandstatenkatalogs und Änderungen insbes. im Bereichen Schutz vor sexuellem Missbrauch sowie den Bereichen Kinderpornographie und Jugendpornographie und Recht am eigenen Bild, weitere Änderungen:
Erstreckung deutschen Strafrechts auf Auslandstaten unabhängig vom Recht des Tatorts (nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen und sexuellen Handlungen mit und an Kindern, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung und Zwangssterilisation), Ruhen von Verjährungen, klarstellende systematische und redaktionelle Änderungen betr. Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten und Gewaltdarstellungen, Ausschärfung betr. Missbrauch von Schutzbefohlenen (verwandtschaftliches Umfeld und häusliche Gemeinschaft, Obhut zur Erziehung und Ausbildung) sowie betr. sexuellen Missbrauch von Jugendlichen; zahlreiche Einzeländerungen und Verschärfungen im Bereich Kinder und Jugendpornographie einschl. Zugänglichmachung und Abruf sowie live-Darbietungen; Strafbarkeit bloßstellender Bildaufnahmen sowie Aufnahmen unbekleideter Personen, Aufnahme als relatives Antragsdelikt und Privatklagedelikt; Klarstellung zum Schriftenbegriff und Einbeziehung von IuK-Technologien in versch. Strafnormen; geschlechtsneutrale Formulierungen;
Änderung §§ 5, 76b, 130, 130a und 131, 174, 176, 182 und 184 sowie 194, 201a und 205, Neufassung §§ 184a bis 184e und Folgeänderung weiterer §§ Strafgesetzbuch, Änderung § 374 Strafprozessordnung sowie Folgeänderung in weiteren 8 GesetzenAus dem Entwurf zur Verschärfung des Sexualstrafrechts 2015 zu „Problem und Ziel“
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Oktober 2007 unterzeichnete Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeu- tung und sexuellem Missbrauch (ETS 201 – Lanzarote-Konvention), das am 11. Mai 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkom- men des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ETS 210 – Istanbul-Konvention) und die Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlus- ses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Das deutsche Recht entspricht den Anforderungen dieser Rechtsinstrumente be- reits im Wesentlichen. Allerdings werden Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b in Ver- bindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 3 der Istanbul-Konvention und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 4 der Lanzarote-Konvention vom deut- schen Strafanwendungsrecht nicht vollständig umgesetzt. Das geltende Verjäh- rungsrecht erfüllt zudem nicht sämtliche Vorgaben von Artikel 58 der Istanbul- Konvention. Zudem fehlt im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) eine Vorschrift entsprechend Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/93/EU und Arti- kel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Lanzarote-Konvention (Strafbarkeit der wissent- lichen Teilnahme/des wissentlichen Besuchs pornographischer Darbietungen, an denen Kinder – nach den Definitionen in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/93/EU und in Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens Personen unter 18 Jahren – beteiligt sind/mitwirken). Auch entspricht § 176 Absatz 4 Nummer 3 StGB („… durch Schriften“) nicht vollständig den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 23 Lanzarote-Konvention („… mittels Informations- und Kommunikationstechnologie“).
Ob und gegebenenfalls inwieweit aus Artikel 36 der Istanbul-Konvention gesetz- geberischer Handlungsbedarf im Hinblick auf die Strafbarkeit nicht einvernehm- licher sexueller Handlungen folgt, ist noch Gegenstand der Prüfung.Über die Umsetzung der oben genannten internationalen Vorgaben hinaus besteht weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf:
So sollen die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen wei- ter erleichtert und die verjährungsrechtliche Ruhensvorschrift des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB erneut erweitert werden.
Auch erscheinen die Vorschriften von § 174 Absatz 1 und § 182 Absatz 3 StGB zu eng, um alle strafwürdigen Sachverhalte zu erfassen. § 174 Absatz 1 StGB berücksichtigt derzeit nicht ausreichend das strukturelle Ungleichgewicht, das zwischen Erwachsenen und Jugendlichen in Institutionen, die der Erziehung, Aus- bildung und Betreuung in der Lebensführung von Jugendlichen dienen, sowie in abstammungsähnlichen sozialen Verhältnissen besteht.
Zudem verlangen Artikel 5 Absatz 3 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/93/EU und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und f sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Lanzarote-Konvention, dass die Herstellung von sowie der wissentliche bzw. bewusste Zugriff mittels Informations- und Kommunikationstechnologie auf Kinderpornographie (zu Letzterem erlaubt Artikel 20 Absatz 4 der Lanzarote- Konvention allerdings einen Vorbehalt) und der Versuch der Verbreitung, Wei- tergabe und Herstellung von Kinderpornographie strafbar sind. Dieser Verpflich- tung kommt die Bundesrepublik Deutschland zwar mit den §§ 184b und 184c StGB sowie ergänzend im Hinblick auf die Herstellung mit den §§ 174, 176 ff., 180 Absatz 2 und 3, § 182 StGB in ausreichendem Umfang nach; ausdrückliche und klarstellende Regelungen sind gleichwohl sinnvoll.
In diesem Zusammenhang wird auch vorgeschlagen, spezielle Regelungen für das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte für eine andere Person oder die Öffentlich- keit sowie den Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Rundfunk und Telemedien zu schaffen. Die bisherigen Regelungen sind auf den Fall der „Schrift“ zugeschnitten, bei der Inhalt und Trägermedium grundsätzlich mit- einander verbunden sind und die gegenständlich zugänglich gemacht wird.
Zudem sollen die genannten Vorschriften vorsichtig neu geordnet und redaktio- nell überarbeitet werden.
Als verbesserungswürdig erscheint auch der Schutz des allgemeinen Persönlich- keitsrechts (Schutz am eigenen Bild) gegen Herstellung, Weitergabe und Verbrei- tung bloßstellender Bildaufnahmen sowie von Bildaufnahmen unbekleideter Per- sonen, namentlich Kindern, bei denen solche Bildaufnahmen auch zu sexuellen Zwecken hergestellt oder verbreitet werden.Sexting
Sexting an sich ist nicht per se strafbar, aber inzwischen ein gefestiger Begriff, zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“. Es geht darum, dass man von sich selber erotische oder Nacktbilder versendet, damit aber eben die Kontrolle über diese Bilder aus der Hand gibt, die danach durch den Empfänger weiter verbreitet werden können. Bei einem Foto von einem unter 18jährigen steht hier automatisch bei einem älteren Empfänger eine Straftat im Raum, im Übrigen können betroffene sich heute zielgerichtet gegen ungenehmigte Verbreitung wehren.
Dazu auch:


