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Schlagwort: Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung im Strafprozessrecht ist das zentrale Verfahren vor Gericht, in dem über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten entschieden wird. Sie findet vor einem Gericht statt und beginnt nach dem Aufruf zur Sache mit der Verlesung der Anklageschrift. In der Hauptverhandlung werden Beweismittel wie Zeugenaussagen, Gutachten und Urkunden vorgelegt und von den Prozessbeteiligten erörtert und gewürdigt. Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern und kann einen Verteidiger hinzuziehen. Nach Abschluss der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sowie gegebenenfalls ein Schlusswort des Angeklagten. Danach fällt das Gericht sein Urteil.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Strafverteidigung: Zur Pauschgebühr im Strafrecht

    Mal wieder ein Hinweis für die Kollegen, die ebenfalls als Pflichtverteidiger um jeden Cent kämpfen müssen obwohl auch Rechtspflegern klar sein sollte, dass eine Pflichtverteidigung der Höhe nach die Bezeichnung „Sonderopfer“ mehr als verdient: Das OLG Düsseldorf stärkt seine bisherige Rechtsprechung zur Pauschvergütung und beweist insbesondere bei der Grundgebühr und dem Aktenstudium endlich einiges an Praxisnähe.

    Pauschgebühr bei Aktenstudium

    Das OLG Düsseldorf hebt hervor, dass man nicht ernsthaft erwarten kann, dass für die Grundgebühr einer Pflichtverteidigung ganze Aktenberge gelesen werden. Vielmehr wird man pro 500 Seiten eine Grundgebühr verlangen können:

    „Die damit insofern zu beanspruchende Pauschgebühr hat der Senat nach der im oben genannten Beschluss vom 23. Juni 2015 beschriebenen Methode bemessen, nach der die Grundgebühr bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze verhältnismäßig anzupassen ist, da angesichts deren gesetzlicher Höhe vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Die hier maßgebliche Grundgebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) war daher mit dem Faktor 68 (34.000 Seiten : 500) zu multiplizieren, so dass sich der tenorierte Betrag von 10.880 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 4/15
    „Grundlage für ein solches Vorgehen ist die Annahme des Senats, dass angesichts der Höhe der Grundgebühr vom Pflichtverteidiger das Studium einer Akte von in der Regel nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden kann. Mit Blick auf den vorliegend tatsächlich gegebenen Aktenumfang multipliziert der Senat daher die hier maßgebliche Gebühr nach Nr. 4100 VV von 160 Euro (keine Haftsache und somit kein Zuschlag nach Nr. 4101 VV) mit dem Faktor 71 (Gesamtumfang von 35.500 Seiten : 500), so dass sich der tenorierte Betrag von 11.360 Euro ergibt.“ – OLG Düsseldorf, III-3 AR 65/14

    Es lohnt sich also, jedenfalls bei Verfahren mit mehr 1000 Seiten Hauptakte sofort die Pauschvergütung zu beantragen.

    Pauschvergütung für die Hauptverhandlung

    In der Entscheidung OLG Düsseldorf III-3 AR 65/14 stellt das OLG allerdings auch klar

    „Die Gewährung einer Pauschvergütung für die Hauptverhandlung setzt grundsätzlich über einen längeren – wohl mehr als einmonatigen – Zeitraum geführte Prozesswochen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen voraus.“

    Die zeitliche Belastung muss aberim Gesamtbild gesehen werden, so stellt das OLG in seiner früheren Entscheidung dann auch klar:

    Gleichzeitig muss aber neben der Dauer der einzelnen Verhandlungstage vor allem die Dichte der Terminierung berücksichtigt werden – und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Vorliegend hat das erkennende Gericht nicht nur grundsätzlich allein an einem Tag in der Woche verhandelt, sondern die Hauptverhandlung gegen den nicht in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auch noch achtmal für zwei Wochen und viermal für drei Wochen unterbrochen. Die Antragstellerin war damit nicht während der gesamten Verhandlungsdauer mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft allein durch die in Rede stehende Sache gebunden (…)

    Dort wurde dann auch betont, dass ein verfahrenssichernder Pflichtverteidiger ebenfalls als massiv entlastendes Moment zu berücksichtigen ist.

    Übrigens: Immer daran denken, dass nach einhelliger Auffassung der Antrag auf Pauschvergütung auch nachträglich gestellt werden kann und insoweit eine 3jährige Verjährungsfrist gilt.

  • Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Angeklagter muss nicht aufstehen: Die Meinungsäußerungsfreiheit gilt auch für Angeklagte im Strafprozess

    Mein Mandant hatte die sprichwörtlich die Schnauze voll – er fühlte sich von der Justiz schlecht behandelt und überhaupt fand er den Gefangenentransport von Köln nach Aachen „menschenunwürdig“. Eine diskutable Meinung, die er aber nicht für sich behielt, sondern beim Schöffengericht dem Vorsitzenden aufs Brot schmieren musste. So wollte er nicht aufstehen als das Gericht herein kam, was er dann am Anfang doch tat, nach der Mittagspause dann aber nicht mehr.

    Auf Ansprache des Gerichts, dass es sich hierbei um eine Respektsbezeugung handele verwies der Mandant darauf, dass man sich Respekt erst einmal zu verdienen habe. Das missfiel dem Gericht, es gab ein Ordnungsgeld mit happigen 8 Tagen ersatzweise Ordnungshaft. Ich legte Beschwerde ein – und fand Gehör beim OLG Köln (2 Ws 449/15). Dass der Mandant zum Ausdruck seiner Situation darauf verwiesen hat, das Gericht müsse sich erst einmal Respekt verdienen, ist nicht per se ungebührlich.
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  • Falsche Verdächtigung durch den Angeklagten

    Der Bundesgerichtshof (1 StR 488/14) hat sich zum immer wieder spannenden Thema der falsche Verdächtigung nach §164 StGB durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person geäußert. Im Kern geht es darum, dass der Angeklagte nicht nur erklärt, er habe die Tat nicht begangen, sondern (zu Unrecht) eine andere Person der Täterschaft bezichtigt. Insoweit stellt der BGH fest:

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten (…) als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein „Recht zur Lüge“ ableiten (…) Für eine einschränkende Anwendung des § 164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheitswidrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (…)

    Doch auch hier gilt Umsicht – selbstverständlich ist es durchaus möglich, bei unklarer Tatlage Vermutungen anzustellen hinsichtlich potentieller anderer Täter. Es geht hier um den Fall, dass bewusst wahrheitswidrig ein Dritter belastet wird, was vorliegend so aussah:

    In diesem Verfahren behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Dies wiederholte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das ihn daraufhin freisprach.

  • Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage

    Umgrenzungsfunktion der Anklage: Eine Anklageschrift muss die angeklagten Taten so klar bezeichnen und insbesondere zeitlich abstecken, dass der Angeklagte nachvollziehen kann, was ihm überhaupt konkret vorgeworfen wird.

    Es gilt im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion grundsätzlich: Eine Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam.

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  • Gesetzgebung: Änderung bei Abwesenheit des Angeklagten in Berufungshauptverhandlung

    Über den Kollegen Burhoff wurde ich darüber Aufmerksam, dass der Bundestag die Gesetzesänderung verabschiedet hat, mit der sich (endlich) die Handhabung der Berufung ändern soll – und vielleicht auch wird. Hintergrund ist das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das wiederum durch die EGMR Entscheidung 30804/07 notwendig wurde. Der EGMR hatte hier (verkürzt dargestellt) festgestellt, dass die Praxis, eine Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu verwerfen – obwohl der Verteidiger da war und bevollmächtigt war – keinen Bestand mehr haben kann.
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  • Strafrecht: Keine Aktenmitnahme für Bilder vom nackten Verletzten

    Endlich liegt ein Beschluss des für mich maßgeblichen OLG Köln (2 Ws 115/15, hier beim Kollegen Burhoff) vor, der sich mit einem inzwischen sehr relevanten Thema beschäftigt: Wenn der Verteidiger in Sexualstrafsachen Akteneinsicht verlangt, wird gerne auf Abschnitt 220 Abs.2 RiStBV verwiesen, der erklärt, dass Akteneinsicht bei Lichtbildern von Verletzten, die sie ganz oder teilweise unbekleidet zeigen, nur auf der Geschäftsstelle zu gewähren ist. Richter und vor allem Staatsanwälte weisen sehr gerne darauf hin und kupieren in dem Schritt dann die Akteneinsicht. Das ist nicht nur unanagebracht, sondern letztlich höchst schädlich – nunmehr auch vom OLG Köln gestützt.
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  • Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Pflichtverteidigung in Jugendstrafsache, wenn Mitangeklagter eigenen Verteidiger hat?

    Ich hatte den Fall erst kürzlich in einer Jugendstrafsache: Die Akte ist nicht übermäßig dick, wegen der Vielzahl der Delikte und Zeugenaussagen aber insgesamt recht verzwickt und selbst ich mit Erfahrung brauchte ca. 1,5 Stunden (sonst wären maximal 30 Minuten bei dieser Dicke zu erwarten gewesen), um hier Struktur und Übersicht zu erarbeiten.

    Die Anklage sah dann zwei jugendliche Angeklagte vor, wovon einer bereits einen Rechtsanwalt hatte. Ich beantragte nun die Beiordnung als Pflichtverteidiger unter Hinweis darauf, dass die Sachlage ja nun mal nicht so einfach ist und zum anderen der Mitangeklagte bereits verteidigt sei, zumal sich beide Angeklagten wechselseitig belasteten. Die Staatsanwaltschaft sprach sich dagegen aus, mit dem Totschlagargument, der andere Verteidiger könne ja noch niederlegen (was bereits falsch ist, da man nur mit einem Verteidiger überhaupt Akteneinsicht erhält, der Vorteil war somit schon mit erster Tätigkeit beim Mitangeklagten!). Am Ende erfolgte die Beiordnung, mit viel Mühe.

    Einen solchen Fall ohne letztliche Beiordnung gab es wohl auch in Braunschweig, wie der Kollege Burhoff zu berichten weiss.

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  • Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

    Beim Amtsgericht Nienburg (4 Ds 155/14) ging es um die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren. Das Gericht stellte hierbei korrekt fest, dass im Strafverfahren kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen besteht. Vielmehr ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf.

    Diese allgemeinen Ausführungen verdienen Zustimmung, wobei gerade im Strafverfahren gilt, dass hier mit dem Bundesgerichtshof eine Abwägung vorzunehmen ist, bei der die Interessen an der Strafverfolgung mit eine Rolle spielen. Es kann also sein, dass in einem Strafverfahren eine Verwertbarkeit vorliegt, die in einem Zivilverfahren zu verneinen ist!

    Im vorliegenden Fall ging es um anlassbezogene Aufnahmen. Der Betroffene hatte eine Dashcam im Fahrzeug, die er von Hand einschaltete, wenn ihm etwas auffiel. Eine solche Anlassbezogene Aufnahme stiess dabei nicht auf Bedenken des Gerichts, was auch meiner Einschätzung entspricht. Damit lassen sich aber keine grundsätzlichen Aussagen für die durchgehende Aufnahme durch Dashcams gewinnen.

    Dazu bei uns:

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  • Bussgeldbescheid: Kosten bei Rücknahme des Einspruchs vor Verhandlungstermin!

    Bereits nach dem 31.07.2013 trat das „2. KostRMoG“ in Kraft – und sorgt bis heute bei manchem für Überraschungen. So fand hier auch eine Neustrukturierung gerichtlicher Kosten statt, wobei in die Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes die neue Nr.4111 aufgenommen wurde.

    Dieser Gebührentatbestand sieht vor, dass die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Bussgeldbescheid dann Kosten auslöst, wenn die Akten bereits bei Gericht eingegangen waren und die Einspruchrücknahme vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt. Hier sind dann mindestens 15 Euro zu zahlen, wenn es darüber liegt sogar eine 0,25 Gebühr.

    Es ist also nicht mehr so, dass man wie früher „einfach mal“ den Einspruch einlegt und diesen wieder zurück nimmt, es ist jedenfalls mit (geringen) Kosten zu rechnen. Diese Kosten werden sich in den meisten Fällen lohnen, gleichwohl sollte man diese „neue“ Regelung kennen.

  • BTM-Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Bagatelldelikten (hier Cannabis)

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen grundsätzliches zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht geäußert und dem Wunsch, bei kleinen Mengen hohe Strafen auszuwerfen, einen Riegel vorgeschoben.
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  • Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum

    Übersicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholkonsum – Ein Entzug der Fahrerlaubnis kann seine Grundlage in Alkoholkonsum haben. 

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 K 2742/12) etwa hat diesbezüglich festgestellt, dass Eignungszweifel (der Fahrerlaubnisbehörde) hinsichtlich des Führens von Kraftfahrzeugen auch dann auf eine Trunkenheitsfahrt gestützt werden können, wenn der Strafrichter sie nicht zum Anlass genommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das bedeutet: Die Verhängung eines Fahrverbots im Strafurteil schließt die nachfolgende Entziehung der Fahrerlaubnis seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich nicht aus.

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  • Erkennungsdienstliche Behandlung im Bußgeldverfahren

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 225/14) verweist darauf:

    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass für das Bußgeldverfahren § 81b StPO über § 46 Abs. 1 OWiG zumindest in bedeutenderen Sachen – insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes wie im vorliegenden Fall im Raum steht – Anwendung finden kann. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden (OLG Düsseldorf DAR 1991, 191 [OLG Düsseldorf 07.12.1990 – 5 Ss (OWi) 421/90 – (OWi) 168/90 I]; LG Zweibrücken, VRS 123, 95; Seitz in Göhler OWiG, 16. Auflage, § 46 Rn. 32; Burhoff, Handbuch straßenverkehrsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren, 3. Auflage Rn. 2011; Lampe in Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage § 46 Rn. 27). (…)
    Im Bußgeldverfahren, in dem die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch in besonderem Maße zu beachten. Aufgrund dessen haben weniger belastende Maßnahmen Vorrang (Burhoff aaO mwN).

    Das bedeutet, die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme kommt grundsätzlich in Betracht – allerdings führt das OLG auch aus, dass bei Streitigkeiten zu einem erstellten Bild problemlos ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung kommen und hier ein Kurzgutachten erstellen kann. Dies wird regelmäßig verhältnismäßiger sein. Allerdings gibt es kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer dennoch durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung.

    Dazu auch bei uns: Die erkennungsdienstliche Behandlung

  • Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

    Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen Pflichtverteidiger beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

    Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-StPO, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

    OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

    Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem Bundesgerichtshof dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Vorsicht beim Wirkstoffgutachten – Rückstellung nach §35 BtMG

    Ich hatte kürzlich einen sehr interessanten Termin beim Amtsgericht Aachen (Schöffengericht): Es ging um einen Mandanten, der mit dauerhaftem Drogenkonsum aufgefallen ist (Kokain und Heroin), dabei war er mit gut Mitte 30 insgesamt über 15 Jahre im Gefängnis gewesen. Jedesmal, so auch jetzt, wenn er kurzzeitig raus kommt, beginnt er wieder mit Konsum und wird dann mit Kokain und Heroin Mengen jenseits der nicht geringen Menge aufgegriffen. Das Gericht hatte nunmehr eine Sachverständige im Hinblick auf §64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) geladen. Der Mandant allerdings hatte sich seinerseits sehr aktiv aus der JVA heraus um eine Therapiemöglichkeit gekümmert. Hierzu konnte er in der Hauptverhandlung dann vorweisen, dass er zum einen sofort in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden kann, eine ambulante Gesprächstherapie besorgt hat die ihn sofort aufnimmt und darüber hinaus einen Wohnplatz im Rahmen eines betreuten Wohnens nach SGB hat. Die Verhandlung war sodann unter zwei Aspekten besonders interessant.
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  • Widerruf der Bewährung bei erneuter Strafe die zur Bewährung ausgesetzt wurde

    Bewährungswiderruf: Das Kammergericht (2 Ws 60/14141 AR 47-48/14) in Berlin hat sich mit dem Albtraum beschäftigt, der unter Bewährung stehende Angeklagte immer wieder beschäftigt: Droht ein Bewährungswiderruf bei einer erneuten Verurteilung?

    Regelmäßig gibt es dabei eine Faustformel zu hören: Wenn das Gericht tatsächlich auf eine Freiheitsstrafe erkennt und diese zur Bewährung aussetzt, dann wird auch das Bewährungsgericht in anderer Sache nicht anders erkennen (können) und ein Bewährungswiderruf kommt nicht infrage. So grundsätzlich diese Faustformel vertretbar erscheint, so gibt es eben doch Ausnahmen – wie hier beim Kammergericht.

    Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

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