Pflichtverteidiger: Kein Anspruch auf gewünschten Verteidiger bei Verfahrensverzögerung

Gewünschter Verteidiger vs. Beschleunigungsgebot: Immer wieder für Spannung sorgt das Verhältnis zwischen dem gewünschten Verteidiger einerseits und der Beschleunigung des Verfahrens andererseits. Spätestens wenn das Gericht, um ein zeitnahes Verfahren zu ermöglichen, dem Angeklagten plötzlich einen beiordnet, weil der eigene Rechtsanwalt keine Zeit hat in naher Zukunft, gibt es dann Streit. Dabei gilt allgemein:

Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Vorsitzenden und die anschließende Durchführung des Termins in Abwesenheit des an der Terminswahrnehmung verhinderten Verteidigers kann einen Verstoß gegen das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO und den Grundsatz des fairen Verfahrens darstellen (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 StR 415/17 -, juris Rn. 7 und 9; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 1 StR 474/06 -, juris Rn. 16 und 17; BGH, Beschluss vom 06. Dezember 2000 – 1 StR 492/00 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91 -, juris Rn. 5 und 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 1 Ss (S) 5/04 -, juris Rn. 8; Arnoldi in MüKo-, a.a.O., § 213 Rn. 18; Gmel in KK-StPO, 7. Aufl., § 213 Rn. 9).

OLG Zweibrücken, 1 Ws 36/19

Das Gericht muss mit dem OLG Köln und dem dieses Spannungsverhältnis lösen: Weder darf sofort ein Pflichtverteidiger „vor die Nase gesetzt“ werden, noch darf unter Berücksichtigung des Terminkalenders des Wahlverteidigers das Verfahren zu stark verzögert werden. Dabei machte der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 deutlich, dass Gerichte auch nicht überbeschleunigten und vorschnell einen anderen Pflichtverteidiger beiordnen dürfen.

OLG Köln: Beschleunigung des Verfahrens ist zu sichern

Das OLG Köln (2 Ws 427/14) hat zu diesem Spannungsverhältnis festgestellt: Im Rahmen der Pflichtverteidigung hat das Gericht zwar die Wünsche des Angeklagten hinsichtlich eines Verteidigers zu berücksichtigen, gleichwohl ist es daran nicht gebunden. Wenn es dann gewichtige Punkte gibt, die gegen den gewünschten Verteidiger sprechen, kann auch ein anderer als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Und ein solch gewichtiger Punkt ist dann auch die beschleunigte Durchführung eines Verfahrens.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein erst einmal unliebsamer Zustand: Der Angeklagte hatte sich einen Wahlverteidiger ausgesucht, das Gericht ordnete aber einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger bei. Hintergrund: Auf Grund komplizierter Entwicklungen ist es so verlaufen, dass von 4 Angeklagten 3 bereits einen Verteidiger benannt hatten mit denen auch schon Verhandlungstermine abgestimmt waren. Erst nach dieser Abstimmung meldete sich dann der 4. Anwalt, beantragte Beiordnung und teilte mit, dass er an einem der bereits abgestimmten Termine urlaubsbedingt keine Zeit hat. Das Gericht verwies dann auf das Bechleunigungsgebot, gab eine Frist zur Benennung eines anderen Verteidigers und als hier nicht reagiert wurde, ordnete es dann einen weiteren Verteidiger bei.

Dieser Pflichtverteidiger, dem Angeklagten nun quasi vor die Nase gesetzt, läuft erst einmal gegen Wände: Der Angeklagte hat Sorge, dass es sich um einen Verteidiger handelt, der mehr die Interessen des Gerichts als die des Angeklagten im Sinn hat und verweigert Besprechungen; Der nicht beigeordnete Rechtsanwalt nutzt die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel um eine Klärung herbei zu führen. In dieser Zeit findet eine ordnungsgemäße Beratung und Besprechung nicht statt, das alleine ist schon Grund genug aus Verteidigersicht, diese Situation möglichst zu vermeiden – zumal man als Strafverteidiger kaum ein Interesse an einem Mandanten haben wird, der mit einem unglücklich ist. Gleichwohl: Die Situation besteht und schmollend nichts zu unternehmen wäre ebenso unprofessionell wie Grund genug, nunmehr über eine Entpflichtung wegen Unfähigkeit nachzudenken.

Das OLG Köln musste sich am Ende zu der Angelegenheit äussern und stellte fest, dass das hier agierende korrekt gehandelt hat. Insbesondere ist es nun einmal so

(…) dass zwar grundsätzlich einem Beschuldigten der Rechtsanwalt seines Vertrauens bestellt werden soll, ein Rechtsanspruch auf Beiordnung des gewünschten Verteidigers indes nicht besteht (zu vgl. BVerfG NStZ 2006, 460, 461; BVerfGE 39, 238, 243, Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 142 Rn 9). Das Gebot der beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens kann dem Wunsch des Angeklagten durch den von ihm bezeichneten Rechtsanwalt, dem Rechtsanwalt des Vertrauens, verteidigt zu werden, entgegenstehen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn 9a). Der Grundsatz des fairen Verfahrens fordert nur, die Wünsche eines Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers – soweit möglich – zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 68, 237, 256). Auch die gesetzliche Regelung (…) lässt die Bestellung eines anderen Verteidigers zu.

Widerstreiten die Interessen eines Angeklagten auf Beiordnung eines von ihm gewünschten Pflichtverteidigers einerseits und das Gebot einer zügigen Verfahrensdurchführung in Verbindung mit einer möglichst kurzen Dauer der (vor allem auch betreffend anderer Angeklagter) andererseits, ist eine sorgfältige Gewichtung und Abwägung vorzunehmen (zu vgl.
Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.05.2008-1 Ws 165/08, 1 Ws 166/08; zitiert bei juris). Gerade das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann es gebieten, ausnahmsweise die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers abzulehnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn durch die gewünschte Beiordnung das Beschleunigungsgebot im Hinblick auf Mitangeklagte nicht gewahrt werden könnte (vgl. Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl. § 142 Rdnr. 21c m.w.N.).

Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Landgericht Aachen im Hinblick auf den bei der vorliegenden Sachlage auch aufgrund der fortgeschrittenen Dauer der Untersuchungshaft der Mitangeklagten des Beschwerdeführers im Vordergrund stehenden Beschleunigungsgrundsatz den Antrag auf Beiordnung (…) zutreffend abgelehnt (…)

Wie beschrieben: Die Situation ist nicht glücklich, gehört aber zum Alltag eines Strafverteidigers mit dem zumindest Strafverteidiger professionell umgehen können müssen. Der vorliegende Fall war eine besondere Konstellation, die einer Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls geschuldet war. Allgemein mitgenommen werden sollte jedenfalls der Grundsatz, dass man zwar Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, der aber eben nicht zwingend der Rechtsanwalt der eigenen Wahl sein muss.

Besondere Problematik bei Untersuchungshaft

Später stellte das OLG Köln (2 Ws 93/18) angesichts einer Untersuchungshaft klar, dass gerade in diesen Fällen das Gericht besonders umsichtig sein muss – eine mehrmonatige Untersuchungshaft kann nicht damit rechtfertigt werden, dass der gewählte Verteidiger keine Zeit hat:

In solchen Fällen hat das zuständige Gericht einer als Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot darstellenden Verzögerung durch eine zeitnahe Terminierung sowie die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ggf. unter Entpflichtung des verhinderten Pflichtverteidigers, Rechnung zu tragen (…)

OLG Köln, 2 Ws 93/18

Vorliegend war es eine Verzögerung von etwa 12 Wochen, die dem OLG zu viel war und vor deren Hintergrund ein Untersuchungshaftbefehl aufgehoben wurde.

BGH: Verzögerung von gut 2 Wochen sind nicht problematisch

In einer anderen Entscheidung machte Der Bundesgerichtshof dann aber deutlich, dass man nicht überbeschleunigten darf – und dass jedenfalls gute 2 Wochen keine problematische Verzögerung darstellen. Hier hatte die am 27. April begonnen, mit dem Wahlanwalt hätte man am 13. Mai beginnen können. Diese zeitliche Differenz nennt der BGH ausdrücklich eine „Verzögerung die mithin zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre“:

Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Daraus folgt allerdings nicht, dass bei jeder Verhinderung des gewählten Verteidigers eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden könnte (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 – 1 StR 285/06, NStZ 2007, 163, 164 Rn. 5 und vom 18. Dezember 1997 – 1 StR 483/97, NStZ 1998, 311, 312; Wessing in BeckOK StPO, 29. Ed. 1.1.2018, § 137 Rn. 4 mwN). Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen (§ 213 StPO).

Der Vorsitzende muss sich jedoch ernsthaft bemühen, dem Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen und einem nachvollziehbaren Begehren dieses Verteidigers bezüglich der Terminierung im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten der Strafkammer und anderer Verfahrensbeteiligter sowie des Gebots der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 – 1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313; vom 6. November 1991 – 4 StR 515/91, StV 1992, 52, 53 und vom 11. September 1986 – 1 StR 472/86, NStZ 1987, 34 f.).

Ein derartiges Bemühen des Vorsitzenden ist vorliegend weder bei der Bestimmung der Hauptverhandlungstermine nach vorheriger Terminanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich des nachfolgenden Schreibens und des Verlegungsantrags des Wahlverteidigers, der erkennbar das Vertrauen des Angeklagten genoss, ersichtlich. Eine andere Terminierung dürfte vorliegend auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sein, da die Strafkammer mit der Hauptverhandlung am 13. Mai 2016 hätte beginnen können, die Verzögerung mithin zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre.

BGH, 1 StR 415/17

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.