Der Bundesgerichtshof (1 StR 488/14) hat sich zum immer wieder spannenden Thema der falsche Verdächtigung nach §164 StGB durch den Beschuldigten in einem Strafverfahren bei bewusst wahrheitswidriger Bezichtigung einer bis dahin unverdächtigen Person geäußert. Im Kern geht es darum, dass der Angeklagte nicht nur erklärt, er habe die Tat nicht begangen, sondern (zu Unrecht) eine andere Person der Täterschaft bezichtigt. Insoweit stellt der BGH fest:
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten (…) als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein „Recht zur Lüge“ ableiten (…) Für eine einschränkende Anwendung des § 164 StGB jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation der bewusst wahrheitswidrigen Verdächtigung besteht daher kein tragfähiger Grund (…)
Doch auch hier gilt Umsicht – selbstverständlich ist es durchaus möglich, bei unklarer Tatlage Vermutungen anzustellen hinsichtlich potentieller anderer Täter. Es geht hier um den Fall, dass bewusst wahrheitswidrig ein Dritter belastet wird, was vorliegend so aussah:
In diesem Verfahren behauptete der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, die beiden Gegenstände gehörten nicht ihm, sondern seinem Sohn. Dies wiederholte er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, das ihn daraufhin freisprach.
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