Wird festgestellt, dass die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eines Fahrzeugführers darauf zurückzuführen ist, dass er während der Fahrt mit einem Mobiltelefon telefoniert hat, so rechtfertigt dies ein Überschreiten der üblichen einmonatigen Regeldauer für die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots.
Der Bußgeldkatalog sieht vor, dass bei einer ersten Verurteilung wegen grober oder beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung das Fahrverbot in der Regel einen Monat beträgt. Diese Dauer kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm überschritten werden, wenn besonders erschwerende Umstände die Grenzen des Regelfalls überschreiten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Fahrer während der Fahrt telefoniert hat und die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dieses Telefonat zurückzuführen ist. Hierdurch wird nämlich aufgezeigt, dass das – an sich schon verbotene – Telefonieren zu Unaufmerksamkeit und weiteren Verkehrsverstößen geführt hat. Die Erhöhung des Fahrverbots kann hier als eindringliches Erziehungsmittel erforderlich sein (OLG Hamm, Beschluss vom 27.8.2002).
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