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Schlagwort: erweiterte einziehung

  • Erweiterte Einziehung von Taterträgen

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen

    Die „erweiterte Einziehung“ nach §73a StGB bedeutet, dass das Gericht die Einziehung von Gegenständen auch dann an anordnen kann, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. Doch auf welchem Weg kann das Gericht hiervon ausgehen?

    Grundsätzlich gilt als Voraussetzung, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen haben muss, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt. Deren Konkretisierung hinsichtlich einzelner bestimmter Taten oder hinsichtlich ihres allgemeinen Charakters ist dabei nicht erforderlich (BGH, 5 StR 165/20). Es gilt also auch in diesem Rahmen der Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung.

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  • Einziehung bei im Ausland begangenen Taten

    Einziehung bei im Ausland begangenen Taten

    Das innerstaatliche Strafanwendungsrecht umfasst im Falle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB unabhängig vom Recht des Tatorts auch die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten (BGH, 1 StR 335/22). Die erweiterte Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz gemäß §§ 73, 73a, 73c StGB aus Auslandstaten setzt dabei mit dem Bundesgerichtshof nicht voraus, dass sich die Auslieferung des Verfolgten auf die „anderen rechtswidrigen Taten“ im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB erstreckt, die den Anknüpfungspunkt für die erweiterte Einziehung bilden.

    Auch wenn die Vermögensabschöpfung als Maßnahme eigener Art und nicht als Strafe zu qualifizieren ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8/19, 156, 354 Rn. 103 ff.), setzt die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB – wie jeder Ausspruch im Strafurteil – die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts voraus. Fehlt es daran, liegt ein Verfahrenshindernis vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Für die erweiterte Einziehung hat dies zur Folge, dass ihre Anordnung nur möglich ist, wenn auch für die ihr zugrunde liegenden, von der Verurteilung nicht umfassten Anknüpfungstatbestände der §§ 3 ff. StGB deutsches Strafrecht gilt.

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  • Geldbuße gegen GmbH bei Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen Bestechung

    Im Bereich der Unternehmensbußgelder konnte sich der Bundesgerichtshof (5 StR 278/21) klarstellend zu typischen Aspekten äußern und hervorheben:

    • Damit betont der BGH, dass Straftaten des Geschäftsführers Anlasstaten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sein können, die zu Geldbußen der Gesellschaft führen.
    • Weiter erläutert der BGH, dass sowohl eine echte Selbstreinigung im Anschluss an einen Rechtsverstoß als auch die Installation von Compliance-Maßnahmen ein Bußgeld mindert.
    • Ferner wird die Berechnung des Abschöpfungsanteils der Geldbuße erläutert und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dargestellt – dabei wird ausgeführt, dass geleistete Schmiergeldzahlungen abzugsfähig sind!
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  • Einziehung: §459g Abs.5 StPO bei Entreicherung

    Das OLG Brandenburg (1 Ws 65/22) führt zur Entreicherung bei Vollstreckung einer Einziehung aus:

    Die Entscheidung über die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich im vorliegenden Fall nach § 459g Abs. 5 StPO a.F., d.h. in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung. Nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. unterbleibt die weitere Vollstreckung von Nebenforderungen, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre.

    Zwar ist die Vorschrift des § 459 StPO vor der angefochtenen Entscheidung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. 2021, 2099) zum 1. Juli 2021 u.a. dahingehend geändert worden, dass in Absatz 5 die „Entreicherung“ als besonderer Aspekt der „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ und damit zugleich als zwingendes Vollstreckungshindernis gestrichen wurde. Jedoch wurde im vorliegenden Fall die Tat vor dem 1. Juli 2021 beendet und der Verurteilte hat vor dem 1. Juli 2021 das Unterbleiben der Vollstreckung beantragt, so dass entsprechend dem Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz gilt. Dies ist im Vergleich zur jetzigen Regelung die bis zum 30. Juni 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO, die für den Fall der Entreicherung das Unterbleiben der (weiteren) Vollstreckung zwingend anordnete.

    Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).

    Denn erkennbar hat sich der Gesetzgeber für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der „erdrosselnden“ Wirkung der Wertersatzanordnung trotz möglicher Entreicherung zu schützen (amtl. Begründung des Regierungsentwurfs zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/9525, S. 57).

    Zur Entlastung der Hauptverhandlung verlagerte der Reformgesetzgeber 2017 (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017, BGBl. I, 872) die Härteklausel des § 73c StGB a.F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallserscheinungen abzusehen, in das Vollstreckungsverfahren und erweiterte sie dahin, dass die Entreicherung nicht mehr fakultativ, sondern zwingend zum Ausschluss der Vollstreckung führte (s.o.; BT-Drucks. aaO.). Ungeachtet des Vorstehenden stellt die Frage der Entreicherung auch einen Aspekt der allgemeinen Verhältnismäßigkeit dar.

    Hinweis: Die Entscheidung wurde besprochen von JF in jurisPR-Strafrecht 15/2023, Anmerkung 2

  • Einziehung von Betäubungsmitteln

    Einziehung von Betäubungsmitteln

    Die Einziehung von Betäubungsmitteln kann mitunter eine regelrechte Herausforderung sein – auch wenn die meisten Fragen längst geklärt sind. Dabei muss schlicht ein Grundgedanke verstanden werden, damit man die Einziehung von Betäubungsmitteln im Geäst des Betäubungsmittelstrafrechts richtig einordnen kann.

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  • Kostenentscheidung nach erfolgreicher Revision

    Die Kostenentscheidung nach erfolgreicher Revision folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Bei einem überwiegenden Teilerfolg einer Revision ist es dabei unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den gesamten ihnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen eigenen Auslagen zu belasten.

    Bei der Frage, ob ein Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Erfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, 5 StR 458/20, 1 StR 423/20, 3 StR 349/88, 4 StR 553/86).

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  • Betäubungsmittelstrafrecht: „Dealgeld“ unterliegt nicht dem Verfall

    Wenn das Gericht in einem Strafverfahren feststellt, dass ein bei einem Drogenschmuggler „Dealgeld“ gefunden wurde, rechtfertigt das für sich allein noch keine Anordnung des Verfalls nach §73 StGB. Es muss konkret festgestellt werden, wozu das Geld diente bzw. woher es stammte, um dann genau festzulegen was damit geschieht. Der BGH sieht folgende Möglichkeiten:

    1. Vorheriger Kurierlohn: Verfall nach §73 StGB
    2. „Dealgeld“ aus anderen, noch nicht abgeurteilten Taten: Erweiterter Verfall nach §73d StGB
    3. „Reisespesen“, etwa zur Deckung von Fahrtkosten: Einziehung nach §74 StGB

    Das bedeutet letztlich, dass nicht pauschal aufgefundenes Geld dem Verfall unterworfen werden darf – der BGH verlangt vom Gericht ein sauberes Arbeiten und zuordnen zur richtigen Norm. Ansonsten ist die Gegenwehr erfolgreich.

  • Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 447/20) betont, dass eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB nur hinsichtlich solcher durch andere rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände in Betracht kommt, die zum Zeitpunkt der Begehung der Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren.

    Auch ist daran zu denken, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und daher erst dann anzuordnen ist, wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung sämtlicher prozessual zulässiger Mittel von der deliktischen Herkunft der erlangten Gegenstände überzeugt ist, sich aber zugleich außerstande sieht, diese Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen rechtswidrigen Taten zuzurechnen (siehe dazu BGH, 2 StR 231/18 und 4 StR 365/20).

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  • Selbständige Einziehung im Erkenntnisverfahren

    Auch bei einer selbstständigen Einziehung im Erkenntnisverfahren ist ein Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO notwendig (BGH, 5 StR 486/19; 5 StR 133/18; 1 StR 387/18; 1 StR 407/18). Das Fehlen eines solchen Antrags begründet ein Verfahrenshindernis (BGH, 1 StR 54/19).

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  • Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 523/19) hat nochmals bekräftigt: Es gibt keine Einziehung des Wertes des Veräußerungssurrogates! Das stößt mitunter an das Gerechtigkeitsempfinden, weswegen Gerichte es auch gerne anders machen wollen – allein: Es ist rechtswidrig.

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  • Förmliche Einziehung bei Verzicht nicht zwingend nötig

    Inzwischen sollte die Reform der Einziehung aus dem Jahr 2017 durchweg in der Praxis angekommen sein – dabei gab es von Anfang an das erhebliche Problem, dass Gerichte sich unsicher zeigten, ob – anders als früher – im Fall eines erklärten Verzichts des Angeklagten gleichwohl eine (tenorierte) förmliche Entscheidung notwendig ist. Es zeigte sich recht schnell, dass man wie früher verfahren kann, nunmehr pointiert der BGH endlich seine Rechtsprechung.

    Übrigens: Bei Verzicht auf andere Gelder bringen diese einen Einziehungsanspruch insoweit zum Erlöschen!

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