Korrektur der Urteilsformel in der Revision

Wie geht man damit um, wenn die Urteilsformel anders verkündet worden ist, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben? Hierzu sollte bekannt sein, dass sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift ergibt (BGH, 2 StR 42/01 und 1 StR 529/12). Doch wie geht man diese Differenz nun an?

Der vertritt zunehmend die Auffassung, dass die
Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt! Insoweit haben sich bereits drei Senate postiert:

Abweichend postiert sich bisher der 1. Strafsenat, der die Auffassung vertritt, dass die Übereinstimmung der protokollierten und der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei, weil „die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt“ ebenso wie eine wirksame Anklageerhebung und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss „gewissermaßen“ Verfahrensvoraussetzung für das Revisionsverfahren sei (vgl. BGH, 1 StR 632/18).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.