Wie geht man damit um, wenn die Urteilsformel anders verkündet worden ist, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben? Hierzu sollte bekannt sein, dass sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift ergibt (BGH, 2 StR 42/01 und 1 StR 529/12). Doch wie geht man diese Differenz nun an?
Der Bundesgerichtshof vertritt zunehmend die Auffassung, dass die Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt! Insoweit haben sich bereits drei Senate postiert:
Abweichend postiert sich bisher der 1. Strafsenat, der die Auffassung vertritt, dass die Übereinstimmung der protokollierten und der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei, weil „die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt“ ebenso wie eine wirksame Anklageerhebung und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss „gewissermaßen“ Verfahrensvoraussetzung für das Revisionsverfahren sei (vgl. BGH, 1 StR 632/18).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.