Korrektur der Urteilsformel in der Revision

Wie geht man damit um, wenn die Urteilsformel anders verkündet worden ist, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben? Hierzu sollte bekannt sein, dass sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgeblichen Sitzungsniederschrift ergibt (BGH, 2 StR 42/01 und 1 StR 529/12). Doch wie geht man diese Differenz nun an?

Der Bundesgerichtshof vertritt zunehmend die Auffassung, dass die
Korrektur eines vom Sitzungsprotokoll abweichenden Urteilstenors in der Urteilsurkunde durch das Revisionsgericht eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraussetzt! Insoweit haben sich bereits drei Senate postiert:

Abweichend postiert sich bisher der 1. Strafsenat, der die Auffassung vertritt, dass die Übereinstimmung der protokollierten und der im schriftlichen Urteil enthaltenen Urteilsformel von Amts wegen zu prüfen sei, weil „die Existenz eines erstinstanzlichen Urteils und dessen Inhalt“ ebenso wie eine wirksame Anklageerhebung und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss „gewissermaßen“ Verfahrensvoraussetzung für das Revisionsverfahren sei (vgl. BGH, 1 StR 632/18).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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