Wenn das in einem strafprozessualen Urteil geschilderte und abgeurteilte Geschehen so deutlich von den in der Anklageschrift geschilderten Vorgängen abweicht, dass sie sich nicht mehr als die von der Anklage
bezeichneten Taten im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellen, ist dies ein Fehler, der in der Revision angegriffen werden kann.
Dazu bei uns:
- Kognitionspflicht im Strafprozess
- Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift
- Notwendige Feststellungen im Urteil
Nur die von der Anklage umfassen Taten sind Gegenstand der Urteilsfindung. Allerdings hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; dazu gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden.
Diese Umgestaltung der Strafklage darf mit dem BGH aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr
gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH, 3 StR 391/20). Bei Serienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, 1 StR 665/18 und 3 StR 195/21).
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