Strafrecht: Welche Strafe droht beim Schwarzfahren?

Kürzlich forderte eine junge Staatsanwältin in einem Verfahren am Amtsgericht Aachen, in dem ich als Verteidiger aktiv war, dass meinem Mandanten für das (erwiesene) mehrfache Schwarzfahren eine Einzelstrafe pro Fall in Höhe von 40 Tagessätzen aufzubrummen sei. Allerdings ist es so, dass das OLG Köln in ständiger Rechtsprechung bei normalen Umständen einen Strafrahmen von 20-30 Tagessätzen als angezeigt ansieht. Nach entsprechender Diskussion und sodann erfolgtem richterlichen Hinweis wurde der Antrag auf 30 Tagessätze gesenkt. Erkannt wurde am Ende auf 25 Tagessätze.

Nochmals: Wer ein Mal in seinem Leben „Schwarzfährt“ muss nicht zwingend mit einem Strafverfahren rechnen. In allen anderen Fällen wird genau zu prüfen sein, ob überhaupt ein Erschleichen von Leistungen vorlag, bevor man dann über eine Strafe spricht, die jedenfalls in Aachen regelmäßig bei 20-30 Tagessätzen anzusetzen sein wird. 

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.