Beim Amtsgericht Aachen ging es in einer aktuellen Sache u.a. um den Vorwurf, ein „Butterfly“-Messer besessen (und in der Öffentlichkeit geführt) zu haben. Die bisherige (kärgliche) Rechtsprechung zum Thema hat sehr unterschiedliche Strafen gefunden, von 25 bis 120 Tagessätzen habe ich alles Mögliche gefunden. Beim Amtsgericht Aachen erschienen der Richterin letzten Endes 30 Tagessätze als angemessen, was durchaus als moderat und vertretbar bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte vorher noch 40 Tagessätze für angemessen erachtet.
Es kommt aber drauf an, die Frage wird im Einzelfall sein, welche Faktoren zu berücksichtigen sind. So kann insbesondere die Frage gestellt werden, wie lange das Butterfly-Messer geführt wurde: Ein extrem kurzzeitiges Führen kann sich strafmildernd auswirken, ebenso wenn jemand strafrechtlich vollkommen unbelastet ist. Auch die konkrete Verwendung des Messers mag sich auswirken.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.